Verwaltungsgericht Köln, 2022-01-18, 2 K 2078/17.A

2 K 2078/17.ATribunal Administrativo18 de jan. de 2022

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Regest

1. Beschränkt ein Kläger das Klagebegehren im Asylrechtsstreit durch anwaltlichen Schriftsatz auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AsylG, so liegt darin eine teilweise Klagerücknahme. 2. Als Prozesshandlung ist die Rücknahmeerklärung nicht anfechtbar und grundsätzlich auch unwiderruflich. 3. Zur Bedeutungslosigkeit eines Hilfsbeweisantrags (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO analog)

Texto completo

Verwaltungsgericht Köln — 2 K 2078/17.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-01-18

Aktenzeichen: 2 K 2078/17.A

ECLI: ECLI:DE:VGK:2022:0118.2K2078.17A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Leitsätze

    1. Beschränkt ein Kläger das Klagebegehren im Asylrechtsstreit durch anwaltlichen Schriftsatz auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AsylG, so liegt darin eine teilweise Klagerücknahme.
    1. Als Prozesshandlung ist die Rücknahmeerklärung nicht anfechtbar und grundsätzlich auch unwiderruflich.
    1. Zur Bedeutungslosigkeit eines Hilfsbeweisantrags (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO analog)

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Klageverfahren durch Zurücknahme der Klage beendet ist, soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfweise den subsidären Schutzstatus zuzuerkennen.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 4, 5 und 6 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. Februar 2017 verpflichtet, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans festzustellen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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