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22 K 1289/21.A•Verwaltungsgericht Köln, 2021-11-24, 22 K 1289/21.A
22 K 1289/21.ATribunal Administrativo24 de nov. de 2021
Entscheidungsdatum: 2021-11-24
Aktenzeichen: 22 K 1289/21.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2021:1124.22K1289.21A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Kammer
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Februar 2021 (Gesch.-Z.: 000000-000) wird aufgehoben.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden den Klägern und der Beklagten jeweils zur Hälfte auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
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