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3 K 5310/19•Verwaltungsgericht Köln, 2021-09-28, 3 K 5310/19
3 K 5310/19Tribunal Administrativo28 de set. de 2021
Entscheidungsdatum: 2021-09-28
Aktenzeichen: 3 K 5310/19
ECLI: ECLI:DE:VGK:2021:0928.3K5310.19.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 3. Kammer
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für ihren Auslandsaufenthalt im Rahmen ihrer Ausbildung an der University of Sidney in der Fachrichtung N. für die Zeit von 00. 2019 bis 00. 2019 wie beantragt Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Beklagte.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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