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5 L 519/21•Verwaltungsgericht Köln, 2021-03-23, 5 L 519/21
5 L 519/21Tribunal Administrativo23 de mar. de 2021
Sachgebiet:Ausländer- und Auslieferungsrecht Leitsatz: Die auf Ebene der EU zum Schutz vor den Gesundheitsgefahren der weltweiten Corona-Pandemie beschlossenen vorübergehenden Beschränkungen nicht unbedingt notwendiger Reisen von Drittstaatsangehörigen in die EU stehen der Einreise eines Drittstaatsangehörigen gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. e Schengener Grenzkodex entgegen. Dies gilt auch dann, wenn eine Infektion mit SARS-CoV-2 durch die Vorlage eines negativen PCR-Testes nahezu ausgeschlossen erscheint. Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 23.03.2021, 5 L 519/21
Entscheidungsdatum: 2021-03-23
Aktenzeichen: 5 L 519/21
ECLI: ECLI:DE:VGK:2021:0323.5L519.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: Art. 6 Abs. 1 Buchst. e, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Schengener Grenzkodex
Sachgebiet:Ausländer- und Auslieferungsrecht
Leitsatz:
Die auf Ebene der EU zum Schutz vor den Gesundheitsgefahren der weltweiten Corona-Pandemie beschlossenen vorübergehenden Beschränkungen nicht unbedingt notwendiger Reisen von Drittstaatsangehörigen in die EU stehen der Einreise eines Drittstaatsangehörigen gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. e Schengener Grenzkodex entgegen. Dies gilt auch dann, wenn eine Infektion mit SARS-CoV-2 durch die Vorlage eines negativen PCR-Testes nahezu ausgeschlossen erscheint.
Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 23.03.2021, 5 L 519/21
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Der Tenor des Beschlusses wird den Beteiligten vorab telefonisch mitgeteilt.
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