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8 K 14434/17.A•Verwaltungsgericht Köln, 2021-02-25, 8 K 14434/17.A
8 K 14434/17.ATribunal Administrativo25 de fev. de 2021
Entscheidungsdatum: 2021-02-25
Aktenzeichen: 8 K 14434/17.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2021:0225.8K14434.17A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. Oktober 2017 wird – mit Ausnahme der in Satz 4 der Ziffer 3 getroffenen Feststellung, dass der Kläger nicht nach Somalia abgeschoben werden darf – aufgehoben.
Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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