Verwaltungsgericht Köln, 2021-01-26, 2 K 5255/19

2 K 5255/19Tribunal Administrativo26 de jan. de 2021

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Regest

Zu den Voraussetzungen für die Umnutzung einer vormals nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten baulichen Anlage in eine weitere nicht privilegierte Wohneinheit nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 4 BauGB. Beeinträchtigt ein Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 1. Alt. BauGB , weil es mit den Verboten eines Landschaftsplans nicht in Einklang zu bringen ist, kann es nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht zugelassen werden. § 35 Abs. 4 BauGB hilft über dieses Hindernis nicht hinweg, weil sich diese Bestimmung auf diesen öffentlichen Belang nicht bezieht.

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Verwaltungsgericht Köln — 2 K 5255/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-01-26

Aktenzeichen: 2 K 5255/19

ECLI: ECLI:DE:VGK:2021:0126.2K5255.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Leitsätze

  1. Zu den Voraussetzungen für die Umnutzung einer vormals nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten baulichen Anlage in eine weitere nicht privilegierte Wohneinheit nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 4 BauGB.
  2. Beeinträchtigt ein Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 1. Alt. BauGB , weil es mit den Verboten eines Landschaftsplans nicht in Einklang zu bringen ist, kann es nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht zugelassen werden. § 35 Abs. 4 BauGB hilft über dieses Hindernis nicht hinweg, weil sich diese Bestimmung auf diesen öffentlichen Belang nicht bezieht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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