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22 K 3990/19.A•Verwaltungsgericht Köln, 2020-09-23, 22 K 3990/19.A
22 K 3990/19.ATribunal Administrativo23 de set. de 2020
Entscheidungsdatum: 2020-09-23
Aktenzeichen: 22 K 3990/19.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2020:0923.22K3990.19A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Kammer
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Juni 2019 (Gesch.-Z.: 0000000-000) wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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