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13 L 665/20•Verwaltungsgericht Köln, 2020-07-22, 13 L 665/20
13 L 665/20Tribunal Administrativo22 de jul. de 2020
Auskunft nach dem IFG
Entscheidungsdatum: 2020-07-22
Aktenzeichen: 13 L 665/20
ECLI: ECLI:DE:VGK:2020:0722.13L665.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Kammer
Auskunft nach dem IFG
Gründe
Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) VwGO hat keinen Erfolg.
Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte.
Vgl. nur: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 123 Rdn.13 ff.
Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar Erfolg haben muss,
vgl. Kopp/Schenke, § 123, Rdn. 14; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, NJW 1989, 827; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1/99 -, NJW 2000, 160 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. Juni 2012 - 5 B 1463/11 -, juris.
Die genannten Anforderungen gelten auch in Anbetracht des Umstandes, dass der Antragsteller den Informationszugang in seiner Funktion als Pressevertreter begehrt.
Dass auch Pressevertretern der Anspruch aus § 1 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) zusteht und er nicht von originär presserechtlichen Ansprüchen aus den Landespressegesetzen oder Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verdrängt wird, steht außer Frage. Das bedeutet jedoch nicht, dass auch bei der Durchsetzung des jedermann zustehenden Anspruchs aus § 1 Abs. 1 IFG unter Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes herabgesenkte Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes gälten,
vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2018 – OVG 12 S 13.18 -, juris Rdn. 5.
Die von dem Antragsteller begehrte Anordnung läuft auf die Vorwegnahme der Hauptsache hinaus. Die danach erforderlichen qualifizierten Anforderungen sind vorliegend indes nicht erfüllt.
Dem Antragsteller steht kein Anordnungsanspruch zu. Es ist nicht ersichtlich, dass sein Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar Erfolg haben muss.
Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers ist § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.
Der Antragsteller ist als natürliche Person anspruchsberechtigt. Bei den von der Antragsgegnerin verweigerten Unterlagen handelt es sich auch um amtliche Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG. Dabei ist das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) anspruchsverpflichtete Behörde.
Jedoch spricht nach summarischer Prüfung Vieles dafür, dass dem begehrten Informationszugang zum einen § 3 Nr. 1 lit. a) IFG entgegensteht.
Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann.
Der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 lit. a) IFG schützt u.a. die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten. Zu den internationalen Beziehungen gehören die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einem anderen ausländischen Staat. Für die Regelung dieser auswärtigen Beziehungen räumt das Grundgesetz der Bundesregierung einen grundsätzlich weit bemessenen Spielraum eigener Gestaltung ein. Innerhalb dieses Spielraums bestimmt die Bundesregierung die außenpolitischen Ziele und die zu ihrer Erreichung verfolgte Strategie. Welche Ziele die Bundesregierung mit Hilfe welcher Strategie verfolgen will, entzieht sich mangels hierfür bestehender rechtlicher Kriterien weithin einer gerichtlichen Kontrolle. Ob ein Nachteil für die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einem auswärtigen Staat eintreten kann, hängt wiederum davon ab, welche außenpolitischen Ziele die Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zu diesem Staat verfolgt. Nur mit Blick auf diese Ziele und die insoweit verfolgte außenpolitische Strategie kann die Frage beantwortet werden, ob sich die Bekanntgabe von Informationen auf die auswärtigen Belange nachteilig auswirken kann. Nachteil ist, was den außenpolitischen Zielen und der zu ihrer Erreichung verfolgten außenpolitischen Strategie abträglich ist. Wann eine Auswirkung auf die Beziehungen zu einem ausländischen Staat ein solches Gewicht hat, dass sie in diesem Sinne als Nachteil anzusehen ist, hängt ebenfalls von der Einschätzung der Bundesregierung ab. Nur die Bundesregierung kann bestimmen, ob eine von ihr erwartete oder befürchtete Einwirkung auf die auswärtigen Beziehungen mit Blick auf die insoweit verfolgten Ziele hingenommen werden kann oder vermieden werden soll,
BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 7 C 22.08 -, juris Rdn. 14ff., unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 7. Mai 2008 - 2 BvE 1/03 -.
Nach § 3 Nr. 1 lit. a) IFG ist der Anspruch auf Informationszugang ausgeschlossen, wenn das Bekanntwerden der Information diese nachteiligen Auswirkungen haben „kann“. Was den Grad der Gewissheit anlangt, lässt die Vorschrift damit die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen ausreichen. Eher fernliegende Befürchtungen scheiden hingegen aus,
BVerwG, a.a.O., Rdn 19 ff..
Die Beeinträchtigung muss von einem gewissen Gewicht sein, was aus dem Gebot der engen Auslegung der Ausnahmetatbestände folgt,
BVerwG, Urteile vom 15. November 2012 – 7 C 1.12 -, juris Rdn. 39 und vom 27. November 2014 – 7 C 12.13 -, juris Rdn. 24.
kritisch dazu: Schoch, IFG Kommentar, 2. Auflage, § 3 Rdn. 18, der aber i.E. dann auch der Meinung ist, dem Begriff der „nachteiligen Auswirkungen“ sei eine gewisse Erheblichkeit immanent.
Der mögliche Eintritt von Nachteilen für die internationalen Beziehungen kann nur Gegenstand einer plausiblen und nachvollziehbaren Prognose sein, die ihrerseits nur in engen Grenzen verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist. Ob und wie sich das Bekanntwerden von Informationen auf die außenpolitischen Ziele auswirkt, hängt von auf die Zukunft bezogenen Beurteilungen ab, die notwendig mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden sind. Das Gericht kann insoweit nur nachprüfen, ob die Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ihre Prognose einleuchtend begründet hat und keine offensichtlich fehlerhafte, insbesondere in sich widersprüchliche Einschätzung getroffen hat.
Besteht der mögliche Nachteil für die internationalen Beziehungen in der erwarteten oder befürchteten Reaktion eines auswärtigen Staates auf das Bekanntwerden einer Information, geht es wiederum um Einschätzungen und Erwartungen, deren tatsächliche Grundlage sich regelmäßig einer gerichtlichen Beweisaufnahme entzieht. Ob ein auswärtiger Staat das Bekanntwerden einer Information gelassen hinnehmen oder hierauf verstimmt reagieren wird, kann auch die Bundesregierung regelmäßig nicht auf der Grundlage einzelner konkreter Tatsachen prognostizieren und belegen,
BVerwG, a.a.O..
In Anwendung dieser Maßstäbe spricht hier Vieles dafür, dass eine Offenlegung des Email-Verlaufs innerhalb des BMG im Zeitraum vom 6. bis 15. März 2020, der sich mit möglichen Reaktionen und Maßnahmen auf einen etwaigen Abwerbeversuch durch die USA sowie erste Einschätzungen zur Wirksamkeit der verschiedenen Reaktionsmöglichkeiten befasst, der Email des Bundesministeriums für Wirtschaft (BMWi) an das BMG vom 9. März 2020 sowie des Email-Verlaufs zwischen dem Auswärtigen Amts, dem BMG und dem BMWi, die u.a. Informationen zu möglichen Reaktionen bei Abwerbeversuchen enthalten, nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen im dargelegten Sinne haben könnten. Gleiches gilt für die mit den vorgenannten Informationen in untrennbarem Zusammenhang stehenden Emails des M. Oberbürgermeisters vom 6. März 2020 (deren Offenlegung allerdings im gerichtlichen Antragsverfahren nicht begehrt wird – es wird von dem anwaltlich vertretenen Antragsteller lediglich Einsicht in Korrespondenz mit Bundes- und Landesbehörden beantragt) und der Email der J. AG vom 5. März 2020. Die Erwägungen der Antragsgegnerin, die Offenlegung der Unterlagen, in denen verschiedene Reaktionsmöglichkeiten durchgespielt worden seien und aus denen sich auch entnehme lasse, vom wem diese eingebracht und wie diese intern bewertet worden seien, sei für das Anliegen der Bundesregierung daran, unter diplomatischen Aspekten zu entscheiden, ob, wann und in welchem Umfang sie gegenüber den Vereinigten Staaten Überlegungen offenlege, wie sie Abwerbeversuche bewerten und hierauf reagieren könne; dies werde gegebenenfalls über die dafür vorgesehenen Kanäle des internationalen und diplomatischen Dialogs erfolgen, nicht aber durch die Offenlegung inter- und intraministerieller Korrespondenz, sind nachvollziehbar. Ebenso wenig ist die Befürchtung von der Hand zu weisen, dass die Offenlegung der internen und externen Korrespondenz sich nachteilig auf die diplomatischen Beziehungen zu den USA auswirken könnte. Die dargelegten Erwägungen halten sich nach summarischer Prüfung gemessen an den oben dargelegten Anforderungen in dem weitgesteckten und gerichtlich nicht nachprüfbaren Spielraum außenpolitischer Gestaltung.
Zum anderen steht nach summarischer Prüfung § 3 Nr. 1 lit. f) IFG der Offenlegung der Emails des BMG an das BMWi vom 8. und 11. März 2020 sowie einer Email des BMG vom 16. März 2020, die die Information enthalten, dass die J. AG mutmaßlich Gegenstand eines außenwirtschaftlichen Prüfverfahrens gemäß §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 5 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) i.V.m. §§ 55ff. der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) werden könne bzw. eine Bewertung von Erfolgsaussichten außenwirtschaftlicher Maßnahmen zur Absicherung gegen entsprechende Abwerbeversuche vornimmt, voraussichtlich entgegen.
Nach § 3 Nr. 1 lit. f) IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr haben kann.
Im Außenwirtschaftsrecht stellt die Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs die gesetzliche Leitlinie dar. Beschränkungsmöglichkeiten bestehen u.a. aus außen- und sicherheitspolitischen Gründen. So können nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AWG insbesondere Beschränkungen oder Handlungspflichten nach § 4 Absatz 1 Nr. 4 AWG angeordnet werden in Bezug auf den Erwerb inländischer Unternehmen oder von Anteilen an solchen Unternehmen durch unionsfremde Erwerber, wenn infolge des Erwerbs die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 4 AWG gefährdet ist.
Da der Ausnahmetatbestand an die Regelungen des AWG sowie der AWV anknüpft und dazu dient, das darin normierte Instrumentarium abzusichern,
Schirmer in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 28. Ed., IFG § 3, Rdn. 94,
wobei hierzu nach der Gesetzesbegründung auch die im Rahmen von Vorfeldüberprüfungen gesammelten Daten gehören,
BT-Drs. 15/4493, Seite 10,
spricht Vieles dafür, dass das Bekanntwerden des Inhalts der genannten Emails sich negativ auf ein - auch künftiges - Investitionsprüfungsverfahren nach § 55 Abs. 1 AWV auswirken kann.
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Konsequenzen für den Antragsteller besonders gravierend wären, würde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und der Klage 13 K 3490/20 in der Hauptsache später stattgegeben: Dass dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile aufgrund einer vorläufigen Unzugänglichmachung der Informationen drohten, ist nicht anzunehmen. Insofern hat er lediglich vorgetragen, es werde ihm unmöglich gemacht, seiner verfassungsrechtlichen Aufgabe der aktuellen Berichterstattung über Themen von öffentlichem Interesse gerecht zu werden bzw. auf die Berichterstattung der New York Times zeitnah „erwidern“ zu können. Ungeachtet der Frage, wieso dies so sein sollte, wögen hingegen die nachteiligen Folgen für die Antragsgegnerin ungleich schwerer, würde dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben, jedoch später die Klage abgewiesen. Eine Umsetzung einer stattgebenden Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren bewirkte faktisch die Schaffung irreversibler Tatsachen, da dem Antragsteller die Informationen, um deren Offenlegung es in der Hauptsache geht, bereits bekanntgegeben würden. Eine „Rückholung“ durch eine spätere für den jetzigen Antragsteller negative Entscheidung im Hauptsacheverfahren wäre nicht möglich.
Vor diesem Hintergrund ginge auch eine unabhängig von den Erfolgsaussichten anzustellende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Da die begehrte einstweilige Anordnung auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war, bestand kein Anlass, den Wert mit Rücksicht auf eine Vorläufigkeit der Entscheidung zu reduzieren.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- € übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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