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6 K 4455/24•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2026-07-14, 6 K 4455/24
6 K 4455/24Tribunal Administrativo14 de jul. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-14
Aktenzeichen: 6 K 4455/24
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2026:0714.6K4455.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: BauGB § 34; BauNVO § 6; BauNVO § 8
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene indes nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G01 N02 (Gemarkung N., Flur .., Flurstück …) in N.. Das knapp 1.400 qm große Grundstück ist mit einem von dem Kläger bewohnten Einfamilienhaus und einer kleineren Halle (ca. 10 x 20 m) bebaut, die im September 1969 genehmigt wurden („Neubau einer Werkhalle mit einem Einfamilienhaus“). Die Halle, die ab 1973 von dem Kläger genutzt wurde („H.“), wird heute von einem Sohn des Klägers zur Lagerung von Bau- und Dämmstoffen genutzt (P.). Nördlich der Halle steht ein rund 20 m langes Garagengebäude auf.
Die Beigeladene ist Eigentümerin des westlich angrenzenden Nachbargrundstücks (Gemarkung N., Flur ., Flurstück …), das derzeit unbebaut ist. Das Grundstück ist offenbar mit den Flurstücken …, …, …, …, …, …, … und … durch eine Vereinigungsbaulast verbunden.
Die Grundstücke befinden sich in einer Umgebung, in der zahlreiche, teilweise großflächige Gewerbetriebe, aber auch Wohngebäude zu finden sind. Unter anderem steht südlich und östlich des Grundstücks des Klägers ein großer Hallenkomplex auf, der in der Vergangenheit für die Produktion von Schrauben und anderen Befestigungsmitteln genutzt wurde (U.). Inzwischen spielt diese Produktion eine untergeordnete Rolle und der Hallenkomplex wird in erheblichem Umfang durch die Beigeladene als Lagerfläche an Dritte vermietet. Dies gilt insbesondere für den südlich des Grundstücks des Klägers befindlichen Teil des Komplexes, der große Tore zum Wendehammer der K.-straße und zur Straße G.-straße aufweist. Eine Baugenehmigung für diese teilweise Umnutzung ist beantragt, aber noch nicht erteilt.
Die Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen befinden sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Rund 85 m weiter westlich beginnt allerdings der Geltungsbereich des Bebauungsplans N03 „L.“, der ausschließlich Gewerbegebiete (nach dem Abstandserlass gegliedert) festsetzt. Der gesamte Bereich einschließlich der Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen ist im Flächennutzungsplan der Beklagten als „gewerbliche Baufläche“ dargestellt.
Weitere Einzelheiten sind dem nachfolgenden Kartenausschnitt zu entnehmen:
„An dieser Stelle befindet sich in der Originalentscheidung eine Skizze“
Am 1. Juli 2022 beantragte die Beigeladene die Erteilung der Baugenehmigung für die „Errichtung einer Storage-Anlage“ auf dem Flurstück … . Nach der Betriebsbeschreibung sollen eine „Lagereinrichtung zur Miete für Start-up’s, klein- und mittelständische Unternehmen [sowie] Mietflächen für Oldtimer, Wohnwagen und Anhänger“ geschaffen werden. Geplant ist ein dreiflügeliger, U-förmiger Baukörper mit der Öffnung zur Straße G.-straße. Dieser enthält - gegliedert in drei Reihen - 29 Einzelräume mit Grundflächen zwischen 25,29 qm und 39,45 qm. Auf der Ostseite finden sich zudem zwei Räume mit Grundflächen von 94,85 qm und 82,87 qm. Jeder der Räume verfügt über ein Tor zur Fahrgasse, wobei 22 Räume über die südliche Fahrgasse (zwischen den Schenkeln des U) und neun Räume über die nördliche Fahrgasse angefahren werden. Die Gebäudehöhe reicht von rund fünfeinhalb bis zu rund siebeneinhalb Metern. Das Gebäude steht in einem Abstand von 3,01 bis 3,02 m zur östlichen Grundstücksgrenze auf. Entlang der Nord- und der Westgrenze des Grundstücks finden sich zudem elf offene Kfz-Stellplätze, in der Nordostecke 13 Fahrrad-Abstellplätze. Die Betriebszeiten der Anlage sind mit 7:00 bis 20:00 Uhr angegeben. Als Geräuschquellen werden „an- und abfahrende Pkw’s und Kleintransporter“ benannt.
Mit Bescheid vom 4. Juli 2024 wurde die Baugenehmigung (Az. 0292/22) antragsgemäß erteilt (vereinfachtes Genehmigungsverfahren). Sie enthält unter anderem die folgenden Nebenbestimmungen:
Die jeweiligen Lagerboxen dürfen nicht - auch nicht gelegentlich oder zeitweise - zu Aufenthaltszwecken, als Arbeitsräume, Werkstätten oder dergleichen genutzt werden. Entsprechende Absichten bedürfen zuvor einer Baugenehmigung, die neu zu beantragen wäre.
Die von der Anlage verursachten Geräuschimmissionen dürfen im gesamten Einwirkungsbereich außerhalb des Betriebs nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - beitragen. Insbesondere dürfen die Beurteilungspegel, zu denen die Betriebsgeräusche beitragen, ermittelt nach TA Lärm, im Umfeld der/des
G.-straße 2, 3, 210 [gemeint: 10]
tagsüber 60 dB(A)
nachts 45 dB(A)
G01 70, 72, 74
tagsüber 60 dB(A)
nachts 45 dB(A)
nicht überschreiten.
Ein Beitrag im Sinne vorstehender Ziffer ist dann nicht gegeben, wenn die Zusatzbelastung der von dem genehmigten Betrieb ausgehenden Geräusche die Immissionswerte am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreiten.
Am 17. August 2024 wurde dem Kläger die vorgenannte Baugenehmigung nebst Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt. Der Kläger wandte sich daraufhin zunächst außergerichtlich an die Beklagte und wies darauf hin, dass das genehmigte Bauvorhaben die zulässige Grundflächenzahl überschreite; er bitte um Übersendung der entsprechenden Berechnung der Behörde. Bei einem Gesprächstermin am 2. September 2024 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass im unbeplanten Innenbereich eine Berechnung der Grundflächenzahl nicht geboten sei.
Am 9. September 2024 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung führt er aus: Es habe in den 1990er Jahren Diskussionen über die Expansionspläne der U. gegeben. Diese habe schließlich das (heutige) Flurstück … zugekauft und mittels Baulast mit den vorhandenen Flächen vereinigt, um eine Kompensationsfläche zu haben und die Grundflächenzahl der Bebauung des Gesamtkomplexes im Rahmen der Kappungsgrenze nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 0,8 zu halten. Zwischen den Beteiligten habe Einigkeit bestanden, dass mit der Erstellung des letzten Hallenabschnitts im Jahre 1995 die maximale Überbauung erreicht sei und künftig keine weiteren Überbauungen auf den vereinigten Grundstücken stattfinden könnten. Damit habe erreicht werden sollen, dass die Anliegerflurstücke …, … und … nicht von der Wohnbebauung südlich der Hallenerweiterung abgeschnitten werden und die dortigen Bewohner wie in einem Werksinnenhof der U. leben müssen. Ab den 2010er Jahren sei dann die Produktion von Befestigungstechnik kontinuierlich zurückgefahren worden. Zugleich würden zunehmend Teile des Hallenkomplexes an Dritte vermietet, wodurch das Verkehrsaufkommen und der Stellplatzbedarf stark zugenommen habe. Diese Entwicklung werde durch das nunmehr genehmigte Vorhaben weiter verstärkt.
Die erteilte Baugenehmigung habe bereits wegen der Überschreitung der genannten Grundflächenzahlgrenze (0,8) nicht erteilt werden dürfen. Die Grundflächenzahl (GRZ) betrage nach Verwirklichung des Vorhabens 0,51 (GRZ I) bzw. 0,86 (GRZ II). Die umfassende Versiegelung sei auch mit dem Integrierten Klimaschutzkonzept der Beklagten sowie mit dem Wasserrecht unvereinbar.
Das Vorhaben füge sich auch der Art nach nicht in die Umgebung ein. Diese Umgebung, in welche der durch den Bebauungsplan N03 überplante Bereich aus funktionellen Gründen nicht einzubeziehen sei, sei durch eine Durchmischung von Wohn- und Gewerbenutzung geprägt, wobei im fraglichen Bereich die Wohnnutzung vorherrsche. Eine Einschränkung auf betriebsbedingtes Wohnen dürfe in diesem Zusammenhang nur berücksichtigt werden, wenn sie von der Behörde auch durchgesetzt werde. Der Hallenkomplex der Beigeladenen sei ein Fremdkörper. Zudem sei die tatsächlich darin betriebene Nutzung noch gar nicht genehmigt. Es handele sich um ein faktisches Mischgebiet. Mit der Umsetzung des Vorhabens werde allerdings der Bereich eines einigermaßen gleichgewichtigen Nebeneinanders von Wohnen und Gewerbe verlassen, sodass die Gebietsart kippe. Dies gelte ebenso für die Umnutzung der vorhandenen Hallen in einen „Gewerbepark“. Die streitgegenständliche Nutzung sei auch für sich genommen nicht zulässig, weil sie das Wohnen wesentlich störe. Durch die massive Verdichtung der Bebauung würden städtebauliche Spannungen ausgelöst.
Die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots sei nicht sichergestellt. Den Bauvorlagen sei schon nicht zu entnehmen, mit welchen Verkehrs- und Lärmimmissionen bei Durchführung des Vorhabens zu rechnen sei und wie die Einhaltung der Betriebszeiten sichergestellt werden solle. Insoweit sei die Baugenehmigung unbestimmt. Eine Schallprognose liege nicht vor. Die für die angrenzenden Hallen und die dortige „Storage-Nutzung“ erstellte Schallprognose könne nicht überzeugen, weil sie von falschen Annahmen betreffend das Betriebsgeschehen, namentlich den Lkw-Verkehr, ausgehe. Hinsichtlich seines Grundstücks, das auch durch Fluglärmimmissionen des Flughafens Dortmund belastet sei, seien keinerlei Lärmschutzauflagen in der Baugenehmigung enthalten. Bei Umsetzung des Vorhabens werde sein Grundstück von drei Seiten „eingemauert“, was im Übrigen auch die Schallreflexionen zu seinen Lasten verstärke. Auch sei eine beträchtliche Verschattung zu erwarten. Die Erschließungssituation im Gebiet, die schon bei der Aufstellung des Bebauungsplans N03 zu Einschränkungen geführt habe, werde sich durch den erheblichen zusätzlichen Fahrzeugverkehr nochmals massiv verschärfen. Die K.-straße könne diesen Verkehr nicht bewältigen.
Das Vorhaben habe schließlich nicht im vereinfachten Genehmigungsverfahren genehmigt werden dürfen, weil es sich um eine „Lagergarage“ mit über 1.000 qm Nutzfläche handele. Es handele sich auch nicht um ein Gebäude der Gebäudeklasse 3, sondern um ein solches der Gebäudeklasse 4, weil es höher sei als sieben Meter. Auch brandschutztechnische Defizite seien zu konstatieren. Ferner werde der Bedarf an notwendigen Stellplätzen nicht gedeckt. Auch hinsichtlich des Abstandsflächenrechts bestünden Bedenken; die Bauvorlagen ließen eine präzise Berechnung insoweit nicht zu.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Baugenehmigung klarstellend dahingehend ergänzt, dass die Vorgaben der Nebenbestimmung Nr. 11 betreffend die konkret einzuhaltenden Immissionsrichtwerte (60/45 dB(A)) auch in Bezug auf das Grundstück des Klägers gelten. Darüber hinaus hat sie sich im Einvernehmen mit der Beigeladenen verpflichtet, die Baugenehmigung um zwei weitere Bestimmungen dahingehend zu ergänzen, dass Sattelschlepperverkehr jedenfalls auf der nördlichen Fahrgasse ausgeschlossen ist und dass die Einhaltung der in den Bauvorlagen benannten Betriebszeit durch die Installation eines entsprechenden Zuwegungshindernisses an der nördlichen Fahrgasse sicherzustellen ist.
Der Kläger hält dennoch an seiner Klage fest und beantragt,
die Baugenehmigung (Az. 0292/22) vom 4. Juli 2024 für das für das Grundstück G.-straße o. Nr., ….. N., aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, bei der maßgeblichen Umgebung handele es sich um ein faktisches Gewerbegebiet, in dem das Bauvorhaben der Art nach ohne Weiteres zulässig sei. Bereits vor der letzten Erweiterung habe der Hallenkomplex der U. mit einer Fläche von rund 12.000 qm die Umgebung als Gewerbegebiet geprägt. Zwar fänden sich auch Wohnnutzungen in dem fraglichen Gebiet; diese seien aber teilweise nur für ein betriebsbedingtes Wohnen genehmigt (G01 3b, 6a, 6b, 8b, 78, G.-straße ..). Ein Mischgebiet scheide auch deshalb aus, weil es an einem Teil der dort zulässigen Nutzungstypen fehle. Im Übrigen überwiege die gewerbliche Nutzung deutlich. Wenn es sich nicht um ein faktisches Gewerbegebiet handele, sei eine Gemengelage anzunehmen, in der das Vorhaben ebenfalls der Art nach zulässig sei.
Eine Verknüpfung zwischen der eingetragenen Vereinigungsbaulast und der Grundflächenzahl sei nicht erkennbar. Durch die Eintragung einer Vereinigungsbaulast könne die Berechnung der Grundflächenzahl auch nicht beeinflusst werden. Im Übrigen sei bei der Frage des Einfügens im unbeplanten Innenbereich aber regelmäßig ohnehin nicht mit rechnerischen Größen wie der Grundflächenzahl zu operieren.
Das Gebäude sei auch nicht wegen unzumutbarer Lärmimmissionen unzulässig. Der Verkehr sei in der Betriebsbeschreibung nach Art und Zeiten beschränkt. Die Geräusche seien für den Kläger größtenteils durch den Baukörper abgeschirmt. Auch der Lärm des nach einem vor dem Verwaltungsgericht geschlossenen Vergleich (5 L 1644/95) über die Straße G.-straße zu führenden Verkehrs zu dem Tor des Hallenkomplexes der U. werde durch das Gebäude künftig abgeschirmt. Das Grundstück des Klägers liege auch nicht in einem der Lärmschutzbereiche gemäß FluglärmVO Dortmund. Auch eine erdrückende Wirkung werde durch die mäßig hohe, gegliederte Außenwand des geplanten Gebäudes nicht ausgelöst.
Die Vorgaben des Abstandsflächenrechts seien eingehalten, wie durch den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur auf dem Amtlichen Lageplan bestätigt; die Mindestabstandsfläche von 3 m sei insoweit ausreichend. Eine Geländeveränderung an der Grenze werde nicht vorgenommen. Auch der Stellplatzbedarf werde in angemessener Weise befriedigt.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen der Beklagten an.
Der Berichterstatter hat am 26. August 2025 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen. Anschließend hat der Kläger einen umfangreichen Protokollberichtigungsantrag gestellt, den der Berichterstatter mit Beschluss vom 28. April 2026 abgelehnt hat.
Ferner hat der Berichterstatter zu den Fragen des Immissionsschutzes ergänzende Auskünfte des im Verwaltungsverfahren beteiligten Kreises N. (Fachbereich Mobilität, Natur und Umwelt) eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schreiben des Kreises N. vom 2. März 2026 und vom 7. Mai 2026 sowie den Gesprächsvermerk vom 22. Mai 2026 Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung hat der zuständige Sachbearbeiter des Kreises seine Einschätzung noch einmal erläutert und vertieft. Wegen der Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll Bezug genommen.
Der Kläger hat eine Reihe von Bestätigungen anderer Bewohner der Umgebung vorgelegt, denen zufolge sie sich „von den vorhandenen gewerblichen Nutzungen insbesondere hinsichtlich Verkehr, Lärm, Gerüchen, Erschütterungen und Staub nicht wesentlich gestört“ fühlen und „die Ruhezeiten am Abend (19 bis 22 Uhr), in der Nacht (22-06 Uhr) und an Wochenenden und Feiertagen […] eingehalten“ werden.
Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 4. Juli 2024 (in der Gestalt, die sie in der mündlichen Verhandlung erhalten hat) ist hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn diese gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich.
Gemessen an diesem Maßstab ist die angefochtene Baugenehmigung nicht zu beanstanden.
I.
Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts ist nicht erkennbar.
Insbesondere werden die Vorgaben des Abstandsflächenrechts durch das genehmigte Vorhaben im Ergebnis gewahrt. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Bauordnung (BauO) NRW 2018 sind vor den Außenwänden von Gebäuden grundsätzlich Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten und diese Abstandsflächen müssen gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 BauO NRW 2018 grundsätzlich auf dem Grundstück selbst, dürfen also nicht auf einem Nachbargrundstück liegen. Die Tiefe der einzelnen Abstandsfläche bemisst sich gemäß § 6 Abs. 4 S. 1 BauO NRW 2018 nach der Wandhöhe. Besteht eine Außenwand aus Wandteilen unterschiedlicher Höhe, so ist die Wandhöhe gemäß § 6 Abs. 4 S. 3 BauO NRW 2018 je Wandteil zu ermitteln. Bei geneigter Geländeoberfläche ist gemäß § 6 Abs. 4 S. 4 BauO NRW 2018 die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend. Der Wandhöhe ist bei Giebelwänden gemäß § 6 Abs. 4 S. 7 Nr. 2 lit. c) BauO NRW 2018 ein Drittel der Höhe der Giebelfläche im Bereich des Daches hinzuzurechnen, wenn dessen Neigung nicht mehr als 70 Grad beträgt. Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt gemäß § 6 Abs. 5 S. 1 BauO NRW 2018 zwei Fünftel (0,4) der sich ergebenden Summe, mindestens jedoch drei Meter.
Vorliegend besteht die dem Grundstück des Klägers zugewandte Außenwand aus Wandteilen unterschiedlicher Höhe. Der höchste dieser Teile (auf der Ansichtszeichnung Ost mit „Block 2“ beschriftet) ist zwischen 5,24 m und 5,92 m, im Mittel also 5,58 m hoch. Hinzuzurechnen ist ein Drittel der Höhe (1,84 m) der Giebelfläche des Pultdachs, also rund 0,613 m. Die Abstandsfläche ist demnach rechnerisch rund ((5,58 + 0,613) x 0,4 =) 2,48 m tief, so dass die Mindestabstandsfläche von 3 m anzusetzen ist. Diese liegt ausweislich des Amtlichen Lageplans vollständig auf dem Baugrundstück.
Soweit der Kläger vorträgt, den Bauvorlagen sei nicht zu entnehmen, inwieweit das Gelände zwischen der besagten Außenwand und der Grundstücksgrenze verändert werde, trifft dies nicht zu. Das Gelände soll lediglich im Bereich der Außenwand des Gebäudes teilweise (leicht) verändert werden. An der Grenze selbst sind Geländeveränderungen nicht geplant. Zwischen der Wand und der Grenze wird das Gelände - wie auch schon bisher - leicht abgeböscht sein. All dies ist dem Lageplan und den Ansichtszeichnungen „Süd“ und „Nord“ eindeutig zu entnehmen.
Soweit der Kläger meint, das Vorhaben habe nicht im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 64 BauO NRW 2018 geprüft werden dürfen, sondern im vollständigen Genehmigungsverfahren gemäß § 65 BauO NRW 2018 geprüft werden müssen, betrifft sein Einwand eine Verfahrensvorschrift, die keinen Drittschutz vermittelt. Im Übrigen dürfte der Einwand auch nicht zutreffen, weil es sich nicht um miteinander verbundene Flächen im Sinne von § 122 Abs. 8 Sonderbauverordnung NRW und damit um eine Großgarage im Sinne von § 50 Abs. 2 Nr. 18 BauO NRW 2018, sondern um einzelne, vollständig voneinander getrennte Räume handelt.
Auch die Rüge, es handele sich entgegen der Annahme der Behörde nicht um ein Gebäude der Gebäudeklasse 3, sondern um ein solches der Gebäudeklasse 4, betrifft für sich genommen kein nachbarschützendes Recht. Sie verkennt im Übrigen die Definition der Gebäudehöhe in § 2 Abs. 3 S. 2 BauO NRW 2018; das genehmigte Gebäude ist - gemessen daran - weniger als sieben Meter hoch.
Der Vorhalt schließlich, der Bedarf an notwendigen Stellplätzen nach § 48 Abs. 1 BauO NRW 2018 sei nicht gedeckt, kann der Klage mangels nachbarschützender Wirkung dieser Vorschrift ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.
Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2019 - 2 B 1395/18 -, juris Rn. 12, mit weiteren Nachweisen.
Sonstige Verstöße gegen drittschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts sind nicht ersichtlich.
II.
Auch bauplanungsrechtliche Vorschriften werden durch die angefochtene Baugenehmigung im Ergebnis nicht verletzt.
Eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs liegt nicht vor.
Mit diesem Anspruch kann sich ein Nachbar in einem Baugebiet im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO gegen die Zulassung einer mit dem Baugebietstyp der Art nach unvereinbaren Nutzung wenden, und zwar selbst dann, wenn er selbst durch sie nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Nutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Im Rahmen des durch eine Baugebietsfestsetzung begründeten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Entsprechendes gilt innerhalb faktischer Baugebiete im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB), wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete nach § 1 Abs. 2 BauNVO entspricht. Der Gebietserhaltungsanspruch greift gegenüber Vorhaben ein, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind, noch nach § 31 Abs. 1 oder 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können.
Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151, vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 und vom 29. März 2022 - 4 C 6.20 -, BVerwGE 175, 192; OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2016 - 7 A 615/14 -, juris, vom 14. Februar 2019 - 2 A 2584/14 -, juris, und vom 2. November 2022 - 2 A 519/22 -, juris.
Im vorliegenden Fall liegt das Vorhaben nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Das genehmigte Bauvorhaben soll vielmehr im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB ausgeführt werden. Eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs scheidet schon deshalb aus, weil die nähere Umgebung keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Gebietstypen entspricht; es handelt sich um eine Gemengelage im Sinne des Bauplanungsrechts.
Vgl. zum Ausschluss des Gebietserhaltungsanspruchs in einer solchen Umgebung nur OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2024 - 7 A 1268/22 -, juris Rn. 38 f.
Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB genannten Einfügenskriterien gesondert abzugrenzen. Maßstabbildend ist jeweils diejenige Umgebung, auf welche die Ausführung des Vorhabens sich auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder beeinflusst.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 -, juris Rn. 9, und vom 20. Mai 2025 - 4 C 2.24 -, juris Rn. 10, jeweils mit weiteren Nachweisen.
Maßgebliche Umgebung hinsichtlich des Merkmals „Art der baulichen Nutzung“, bei dem regelmäßig ein etwas weiterer Umgriff zu wählen ist als bei den anderen Merkmalen, ist vorliegend zumindest der gesamte Bereich innerhalb des Rings der K.-straße. Denn die Bebauung innerhalb dieses Bereichs ist einigermaßen einheitlich strukturiert und beschaffen; eine sinnvolle Zäsur innerhalb dieser Fläche ist nicht auszumachen. Dass ein Teil der somit maßgeblichen Fläche im Geltungsbereich des Bebauungsplans N03 liegt, spielt keine Rolle. Denn der Maßstab für die Zulässigkeitsprüfung nach § 34 BauGB ist nach den äußerlich wahrnehmbaren Verhältnissen zu bestimmen; es ist also auf das abzustellen, was in der Umgebung des Vorhabens tatsächlich an Bebauung vorhanden ist. Zu der maßstabbildenden vorhandenen Bebauung kann daher ohne Weiteres auch qualifiziert beplantes Gebiet gehören.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Juli 2000 - 4 B 39.00 -, juris, und vom 27. März 2018 - 4 B 60.17 -, juris Rn. 7; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. November 2015 - 6 K 6069/13 -, juris Rn. 58; Söfker/Hellriegel, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand: November 2025, § 34 Rn. 36.
Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei dem so abgegrenzten Gebiet nicht um faktisches Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO. Ein Mischgebiet dürfte bereits deshalb nicht vorliegen, weil das Gebiet deutlich durch gewerbliche Nutzungen geprägt ist; ein einigermaßen ausgeglichenes Verhältnis zwischen Wohnnutzung und Gewerbebetrieben, wie in § 6 Abs. 1 BauNVO vorausgesetzt, liegt nicht vor. Eine Einordnung als Mischgebiet scheitert aber jedenfalls an dem die Umgebung prägenden Betrieb „C.“. Unabhängig davon, ob man auf die offenbar genehmigte und über lange Zeit allein ausgeübte Nutzung - Produktion von Schrauben und Befestigungstechnik - oder (auch) auf die inzwischen in Teilen des Gebäudekomplexes vorhandene neue Nutzung - Gewerbepark mit Mietlagerflächen - abstellt, kann die Nutzung in einem Hallenkomplex von fast 15.000 qm und angesichts der mit ihr verbundenen Belästigungen, etwa durch Lärmimmissionen des metallverarbeitenden Betriebs und durch Lkw-Verkehr, nicht als das Wohnen nicht wesentlich störend, also mischgebietsverträglich eingestuft werden.
Der vorgenannte Betrieb „C.“ kann, anders als der Kläger meint, auch nicht als „Ausreißer“ außer Betracht bleiben. Allerdings ist bei der Bestimmung der maßgeblichen Umgebungsbebauung die Betrachtung auf das Wesentliche zurückzuführen, was den charakteristischen Rahmen für das betreffende Merkmal abgibt. Demnach muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind zum einen solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen sind solche Anlagen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszublenden, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen und wegen ihrer Andersartigkeit bzw. Einzigartigkeit den Charakter der Umgebung nicht zu beeinflussen vermögen.
Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, juris Rn. 13 ff., und vom 6. Juni 2019 - 4 C 10.18 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 21. Mai 2026 - 7 A 1912/23 -, juris Rn. 63.
Vorliegend kann den Nutzungen in dem großen Hallenkomplex „C.“ die prägende Kraft schwerlich unter quantitativen Aspekten abgesprochen werden und sie fallen innerhalb der deutlich gewerblich geprägten Umgebung auch qualitativ nicht so aus dem Rahmen, dass sie hier als Unikat erschienen, auch wenn sie die meisten anderen Gewerbenutzungen an Umfang übertreffen.
Ob sich in der maßgeblichen Umgebung weitere Betriebe befinden, die einer Einordnung als faktisches Mischgebiet entgegenstehen, mag offenbleiben. Es spricht nach Lage der Dinge einiges dafür.
Die maßgebliche Umgebung ist allerdings auch nicht - wie die Beklagte meint - als faktisches Gewerbegebiet im Sinne von § 8 BauNVO einzuordnen. Denn in der genannten Umgebung findet sich eine ganze Reihe von Wohneinheiten. Dabei handelt es sich nur zum Teil um Häuser und Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal oder für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO auch in einem Gewerbegebiet (ausnahmsweise) zulässig sind. Nicht an einen Betrieb gebundenes Wohnen ist hingegen nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zumindest in den Gebäuden K.-straße N02, .., .. und .. sowie G.-straße ., .. und . zulässig (unklar ist die Situation bei den Wohnhäusern K.-straße .. und ..). Angesichts dieser nicht unbedeutenden Zahl an „freien“ Wohnnutzungen, die nach außen deutlich als solche erkennbar sind, kann auch hier nicht von Ausreißern oder Fremdkörpern gesprochen werden.
Vgl. in diesem Zusammenhang VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Dezember 2024 - 6 K 2406/23 -, juris Rn. 97 ff. mit weiteren Nachweisen.
In der somit vorhandenen Gemengelage ist ein Gebietsgewährleistungsanspruch von vornherein ausgeschlossen. Es besteht im Übrigen aber auch kein Zweifel, dass das Vorhaben hier seiner Art nach gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn man die „Storage-Anlage“ als „Lagerhaus“ ansieht. Aus der Erwähnung dieser Nutzung in § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO kann nicht geschlossen werden, dass es sich um einen eigenen Nutzungstyp im Sinne der Baunutzungsverordnung handelt.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. November 2001 - 4 C 18.00 -, juris Rn. 14, und vom 25. Januar 2022 - 4 C 2.20 - juris Rn. 11; Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 6. Aufl. 2025, § 8 Rn. 26.
Für die planungsrechtliche Zulässigkeit der „Storage-Anlage“ gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist damit nicht das Vorhandensein gerade eines anderen „Lagerhauses“ erforderlich. Auch ein sonstiger Gewerbebetrieb taugt vielmehr insoweit als Vorbild. Nutzungen dieses Typs sind in der maßgeblichen Umgebung in größerer Zahl vorhanden.
Angesichts der vorstehenden Überlegungen hält die Kammer weitere Aufklärungsmaßnahmen in Bezug auf die in der Umgebung des Baugrundstücks aufzufindenden Nutzungen und ihre Genehmigung für nicht erforderlich.
Entgegen der Auffassung des Klägers verletzt das Bauvorhaben ihn auch nicht wegen der Größe der Fläche der geplanten Anlage im Verhältnis zu der Größe des Grundstücks in seinen Rechten.
Dabei ist zunächst festzustellen, dass § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB nur bedingt drittschützende Wirkung entfaltet. Ob sich das Vorhaben mit Blick auf das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstückfläche in jeder Hinsicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, braucht die Kammer daher im Nachbarstreit nicht zu entscheiden. Eine nachbarschützende Wirkung kommt nur dem in dem Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme zu.
Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 10 B 1764/21 -, juris Rn. 6.
Ohne dass es somit für die Entscheidung darauf ankommt, weist das Gericht darauf hin, dass sich eine Verletzung des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB, soweit es um das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung geht, aber auch nicht aufdrängt. Die im Kern des klägerischen Vortrags stehende „Grundflächenzahl“ ist bei der Prüfung eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich regelmäßig nicht von Bedeutung. Bei der Frage des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung kommt es nämlich auf das (äußere) Einfügen und die absoluten Maße, weniger hingegen auf die relativen Maßstäbe wie Grundflächen- oder Geschossflächenzahl an, die in der Örtlichkeit häufig nur schwer ablesbar sind. Bedeutsam für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung sind solche Maße, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung zueinander setzen lassen. Ihre absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur Freifläche, prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung an.
Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 -, juris Rn. 17, und Beschluss vom 14. März 2013 - 4 C 49.12 -, juris Rn. 5; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Aufl. 2025, § 34 Rn. 28.
Vorliegend finden sich in der unmittelbaren Umgebung des Baugrundstücks ohne Weiteres Vorbilder für die mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bebauung. So sind zum Beispiel auf den Grundstücken G01 .. und .. ähnlich große Teilflächen mit baulichen Hauptanlagen überbaut. Nimmt man die insgesamt versiegelte Fläche einschließlich der Zuwegungen und Stellplätze hinzu, so finden sich ebenfalls vergleichbar dicht bebaute Grundstücke. Neben den beiden genannten ist hier etwa auch das Grundstück G.-straße . zu nennen. Auch und gerade auf die Grundstücke des „C.-Komplexes“ ist insoweit als Vorbilder hinzuweisen. Diese sind teilweise praktisch vollständig überbaut.
Selbst wenn man sich entgegen den vorgenannten Ausführungen der von dem Kläger betonten Grundflächenzahl bedienen wollte, würde sich das Bauvorhaben wohl nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügen. Bezugspunkt der Grundflächenzahl ist nämlich regelmäßig das einzelne Buchgrundstück.
Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 30. November 2000 - 4 BN 57.00 -, juris Rn. 6.
Da jedes Flurstück des „C.-Komplexes“ unter einer eigenen Nummer im Grundbuch steht, also ein jeweils eigenes Buchgrundstück darstellt, wäre die Grundflächenzahl, wollte man sie rechnerisch bestimmen, für jedes einzelne dieser Flurstücke zu bestimmen. Die von dem Kläger angesprochene Vereinigungsbaulast zwischen dem Baugrundstück und weiteren Grundstücken des „C.-Komplexes“ ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Denn durch eine Vereinigungsbaulast entsteht zwar im bauordnungsrechtlichen Sinne ein einziges Grundstück. Die Grundstücke im bauplanungsrechtlichen Sinne werden dadurch aber schon aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht in ihrem Zuschnitt verändert.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1991 - 4 C 51.87 -, juris Rn. 27; Petz, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 6. Aufl. 2025, § 19 Rn. 15; Held, in: BeckOK BauNVO, 45. Edition April 2026, § 19 Rn. 14; Schilder, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 3. Aufl. 2025, § 19 Rn. 31.
Dass die Baulast seinerzeit eingetragen worden ist, um das Verhältnis zwischen bebauter und unbebauter Fläche zu steuern, wie der Kläger meint, ist auch keineswegs zwingend. Erforderlich war die Vereinigungsbaulast schon deshalb, weil ein Teil der genehmigten Hallenerweiterung auf dem Flurstück 864 errichtet worden ist. Ohne die Baulast wäre insoweit ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 S. 1 BauO NRW 2018 (ebenso § 4 Abs. 2 der seinerzeit geltenden Bauordnung NRW 1984) zu konstatieren.
Soweit der Kläger schließlich auf die Kappungsgrenze (0,8) des § 19 Abs. 4 BauNVO abstellt, ist festzustellen, dass auch diese Vorschrift im unbeplanten Innenbereich keine unmittelbare Anwendung findet, weil es an einer entsprechenden Verweisungsnorm (wie sie § 34 Abs. 2 BauGB für die Art der baulichen Nutzung enthält) fehlt. Selbst als Orientierungshilfe für die Prüfung des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB ist § 19 Abs. 4 BauNVO wohl kaum geeignet. Denn die dortigen Grenzen und die Möglichkeiten, sie individuell zu verschieben (vgl. Sätze 3 und 4), richten sich vor allem an die Gemeinde als Planaufstellerin.
Nach alledem sind auch hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den baulichen Anlagen und den Freiflächen auf den Grundstücken der maßgeblichen Umgebung keine weiteren Aufklärungsmaßnahmen angezeigt.
Die von dem Kläger im Zusammenhang mit der weitgehenden Versiegelung des Baugrundstücks angesprochenen Maßgaben des Klimaschutzkonzepts der Beklagten sind von vornherein nicht geeignet, nachbarliche Abwehrrechte zu begründen.
Auch das in der Tatbestandsvoraussetzung des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB enthaltene planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot wird durch das genehmigte Vorhaben nicht verletzt.
Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.
Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 ff., vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 ff., und vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 ff.; Uechtritz, Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot: Konkretisierung durch Fallgruppenbildung, DVBl. 2016, 90 ff., mit weiteren Nachweisen.
Gemessen an diesem Maßstab hält die Kammer das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht für im bauplanungsrechtlichen Sinne rücksichtslos.
a)
Dies gilt zunächst für den genehmigten Baukörper und seine Auswirkungen auf das Grundstück des Klägers.
Orientierung bei der insoweit erforderlichen Wertung bietet zunächst das Abstandsflächenrecht, das gerade den Zweck verfolgt, die Interessen von Grundstücksnachbarn im Falle einer grenzständigen oder grenznahen Bebauung zum Ausgleich zu bringen. Zwar kann durch die (landesrechtlichen) Vorgaben des § 6 BauO NRW 2018 keine verbindliche und abschließende Konkretisierung des (bundesrechtlichen) Rücksichtnahmegebots herbeigeführt werden. Die Wahrung des Abstandsflächenrechts hat aber nach ständiger Rechtsprechung eine Indizwirkung: Sind die abstandsflächenrechtlichen Vorgaben eingehalten, so ist im Regelfall auch das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteile vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris Rn. 43 ff., und vom 21. Juni 2022 - 2 A 1226/19 -, juris Rn. 146, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. Dezember 2025 - 6 K 3737/24 -, juris Rn. 56.
Vorliegend sind die Vorgaben des Abstandsflächenrechts - wie bereits aufgezeigt - eingehalten.
Eine Einzelfallbetrachtung führt ebenfalls nicht zu einem von den Wertungen des Abstandsflächenrechts abweichenden Ergebnis, obwohl das Grundstück des Klägers durch das Vorhaben der Beigeladenen zweifellos beeinträchtigt wird. Diese Beeinträchtigung geht nicht über das zumutbare Maß hinaus.
Die Kammer kann insbesondere nicht feststellen, dass das genehmigte Gebäude eine „erdrückende Wirkung“ auf das Haus oder das Grundstück des Klägers hat. Rücksichtslos erweist sich ein Bauvorhaben insoweit erst dann, wenn es ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das „erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird.
Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 19. Juli 2010 - 7 A 3199/08 -, juris, vom 18. Oktober 2011 - 10 A 26/09 -, juris, und vom 27. Mai 2019 - 10 A 1860/17 -, juris; Beschlüsse vom 14. Januar 2021 - 10 B 1891/20 -, juris Rn. 10, und vom 14. November 2025 - 7 B 774/25 -, juris Rn. 17.
Ein solcher, die Indizwirkung des Abstandsflächenrechts ausnahmsweise in Frage stellender Zustand wird vorliegend nicht erreicht. Zwar handelt es sich bei der gut drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt errichteten „Storage-Anlage“ um ein - aus Sicht des Klägergrundstücks - relativ langes Gebäude. Mit Höhen, die zwischen rund fünfeinhalb und rund siebeneinhalb Metern liegen, ist der Baukörper aber nicht geeignet, unzumutbare Auswirkungen der genannten Art hervorzurufen, zumal die Wand in drei Abschnitte unterschiedlicher Höhe gegliedert und damit optisch aufgelockert ist. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass das Grundstück des Klägers mit 1.400 qm relativ groß ist und über nicht unbedeutende Freiflächen verfügt. Auch dies mindert die bedrängende Wirkung des Neubaus, zumal es die Möglichkeit bietet, den Blick auf die Wand durch entsprechende Bepflanzung im Grenzbereich einzuschränken.
Dass der bislang vorhandene Blick auf ein begrüntes Nachbargrundstück nach der Durchführung der Baumaßnahme nicht mehr gegeben sein wird, führt ebenfalls nicht zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Entsprechende vorhandene Sichtbeziehungen stellen sich im Wesentlichen als faktischer Lagevorteil dar. Auf den Fortbestand eines solchen Lagevorteils hat der Grundstückseigentümer regelmäßig keinen Rechtsanspruch.
Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, juris Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2019 - 10 A 1860/17 -, juris Rn. 58; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 26. November 2024 - 6 K 1574/24 -, juris Rn. 52, und vom 16. Dezember 2025 - 6 K 3737/24 -, juris Rn. 65.
Dass dem Grundstück des Klägers in - gemessen an seiner Größe - erheblichem Umfang Belichtung und Sonneneinstrahlung verloren gehen, ist nicht anzunehmen.
b)
Auch die geplante Nutzung der genehmigten Anlage führt nicht zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens.
Dies gilt zunächst für die zu erwartenden Lärmimmissionen. Die diesbezüglich an ein Bauvorhaben zu stellenden Anforderungen entsprechen denen des Immissionsschutzrechts. Hinsichtlich zu erwartender Beeinträchtigungen durch Gewerbelärm werden die Grenze der Zumutbarkeit und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme durch die auf der Grundlage von § 48 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erlassene Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) aus dem Jahr 1998, zuletzt geändert im Juni 2017, in ihrem Anwendungsbereich allgemein festgelegt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 ff.
Vorliegend werden die Vorgaben der TA Lärm, deren Anwendungsbereich eröffnet ist (vgl. Ziffer 1 S. 2 TA Lärm i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG), durch das Vorhaben eingehalten.
Die Baugenehmigung gibt insoweit vor, dass an den benachbarten Wohngebäuden Beurteilungspegel von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) nicht überschritten werden dürfen (Nebenbestimmung Nr. 11). Dass dies auch für das Grundstück des Klägers gilt, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung verbindlich klargestellt.
Die hinsichtlich des Wohnhauses des Klägers anzulegenden Immissionsrichtwerte sind mit 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts nicht zu hoch gewählt. Diese Richtwerte gelten nach Ziffer 6.1 lit. d) TA Lärm in Kern-, Misch- und Dorfgebieten. Darüber hinaus werden sie aber in aller Regel auch in Gemengelagen mit gewerblichem Anteil zugrunde gelegt.
Vgl. etwa VG Gelsenkirchen, Urteile vom 10. November 2015 - 6 K 6069/13 -, juris Rn. 45 und vom 11. Dezember 2023 - 6 K 4194/20 -, juris Rn. 80.
Ob man mit Blick auf die deutliche gewerbliche Prägung der Umgebung und die Darstellung als „gewerbliche Baufläche“ im Flächennutzungsplan,
zur Heranziehung einer solchen Darstellung in diesem Zusammenhang Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, BImSchG, Stand: 1. August 2025, TA Lärm Ziffer 6 Rn. 55,
noch höhere Richtwerte ansetzen könnte - etwa die des Urbanen Gebietes (63/45 dB(A)) -, mag dahinstehen.
Allerdings genügt es nicht, die entsprechenden Immissionsrichtwerte in der Baugenehmigung per Nebenbestimmung festzulegen. Die Baugenehmigung darf vielmehr nur erteilt werden, wenn zu erwarten ist, dass diese Richtwerte bei bestimmungsgemäßem Gebrauch der Anlage voraussichtlich eingehalten werden. Dies ist hier der Fall. Zwar ist eine Schallprognose für das genehmigte Vorhaben nicht vorgelegt worden. Die Kammer ist aber - wie die Bauaufsichtsbehörde - angesichts der näheren Umstände des Falles und aufgrund der sachkundigen Äußerungen des Kreises N. als Fachbehörde davon überzeugt, dass ein Verstoß gegen die Vorgaben der TA Lärm nicht zu erwarten ist.
Grundsätzlich ist hinsichtlich der Einhaltung der Immissionsrichtwerte gemäß Ziffer 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm auf die Gesamtbelastung an dem einzelnen Immissionsort abzustellen. Gesamtbelastung ist gemäß Ziffer 2.4 TA Lärm die Belastung eines Immissionsortes durch alle Anlagen, für welche die TA Lärm gilt, also die Summe aus der bereits bestehenden Vorbelastung und der durch die zu beurteilende Anlage erzeugten Zusatzbelastung. Die Berücksichtigung der Vorbelastung kann allerdings gemäß Ziffer 3.2.1 Abs. 6 S. 2 TA Lärm entfallen, wenn die Geräuschimmissionen der Anlage die Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschreiten („Irrelevanz“).
Ob von der zuletzt genannten Regelung ohne Weiteres Gebrauch gemacht werden könnte, wenn es sich bei der streitgegenständlichen „Storage-Anlage“ um eine schlichte Erweiterung des bereits vorhandenen „Gewerbeparks“ handeln würde,
vgl. dazu nur Feldhaus/Tegeder/Schenk, in: Feldhaus, BImSchG, Stand: 1. August 2025, TA Lärm Ziffer 3 Rn. 30 f.; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Januar 2026, TA Lärm Ziffer 3 Rn. 17,
kann offenbleiben. Denn die faktisch bereits betriebene Nutzung eines Teils der Hallen des „C.-Komplexes“ als Gewerbepark mit einzelnen Mietflächen für Lager- und Abstellzwecke ist bislang nicht von der Beklagten genehmigt worden. Mit welchen genauen Betriebsparametern und behördlichen Auflagen - etwa in Bezug auf Betriebszeiten sowie Art, Zahl und Ort der Fahrzeugbewegungen - die von der Beigeladenen beantragte Baugenehmigung für die teilweise Umnutzung des Hallenkomplexes erteilt werden wird, ist noch nicht absehbar. Daher erscheint es sachgerecht, vorliegend noch die genehmigte Nutzung der Hallen für die Produktion von Schrauben und Befestigungsmitteln zugrunde zu legen. Dieser Nutzung gegenüber stellt sich die „Storage-Anlage“ nicht als Erweiterung, sondern als selbständiges neues Vorhaben dar, so dass an der Anwendbarkeit der Ziffer 3.2.1 Abs. 6 S. 2 TA Lärm (Irrelevanz) kein Zweifel besteht.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass der für die streitgegenständliche Nutzung anzusetzende Beurteilungspegel am Wohngebäude des Klägers die Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschreiten wird. Für den Nachtzeitraum (22 bis 6 Uhr) gilt dies schon deshalb, weil ein Nachtbetrieb ausweislich der grüngestempelten Betriebsbeschreibung nicht vorgesehen und damit auch nicht genehmigt ist. Aber auch am Tage werden die von der Storage-Anlage ausgehenden Lärmimmissionen den Immissionsrichtwert (60 dB(A)) um mindestens 6 dB(A) unterschreiten.
Dabei sind zunächst die baulichen Gegebenheiten zu berücksichtigen: Der ganz überwiegende Lärm der Storage-Anlage wird für den Kläger durch das Gebäude selbst abgeschirmt. Denn 20 der 31 „Mietabteile“ werden durch die südliche, zwischen den Schenkeln des U-förmigen Gebäudes liegende Fahrgasse erschlossen, an deren Ende sich die Abteile 21 und 22 und damit die höchsten Gebäudeabschnitte befinden. Zu dem dahinterliegenden (eingeschossigen) Wohnhaus des Klägers können die Geräusche des Fahrzeugverkehrs und auch etwaiger Ladetätigkeiten auf dieser Fahrgasse kaum vordringen. Lediglich das Anfahren der elf Boxen in der nördlichen Reihe erzeugt Geräusche, die nicht zum Klägergrundstück abgeschirmt sind. Diese treffen allerdings auf dem Grundstück des Klägers zunächst einmal auf die dortige Werkhalle. Das nächstgelegene Fenster des Wohnhauses ist mindestens zwölf Meter von der nordöstlichen Ecke der Storage-Anlage entfernt. Zudem ist es gegenüber dieser Ecke um mindestens acht Meter nach Süden versetzt; auch insoweit findet also eine gewisse Abschirmung des Lärms durch das Gebäude statt, und zwar umso mehr, je weiter die Lärmquelle von der Grundstücksgrenze entfernt ist. Die am westlichen Ende der Reihe liegende Box ist im Übrigen rund 50 Meter von dem Wohnhaus des Klägers entfernt.
Als Lärmquellen auf der nördlichen Fahrgasse kommen im Wesentlichen Fahrzeuggeräusche in Betracht, bei einem Teil der Nutzer auch entsprechende Ladetätigkeiten. Dabei ist die Größe der in Betracht kommenden Fahrzeuge schon mit Blick auf die Größe der Mietabteile, aber auch wegen der begrenzten Breite der nördlichen Fahrgasse (5,90 m) faktisch limitiert. Allenfalls theoretisch denkbaren Sattelschlepperverkehr auf der nördlichen Fahrgasse hat die Beklagte durch ihre Erklärung in der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen. Nimmt man an, dass jedes der elf Abteile an ein und demselben Tag zweimal angefahren wird („worst case“-Betrachtung), so entstehen an diesem Tag 44 Fahrbewegungen (22 Anfahrten, 22 Abfahrten). Bezogen auf die festgeschriebene Betriebszeit (7 bis 20 Uhr) bedeutet dies nicht viel mehr als drei Fahrbewegungen pro Stunde. Diese Anfahrten verteilen sich wiederum auf einen Bereich, der zwischen rund 12 und rund 50 Meter von dem Wohnhaus des Klägers entfernt liegt.
Rechnerisch wird sich diese Belastung im Rahmen des nach der TA Lärm Zulässigen bewegen, also die oben genannte Grenze von (60 - 6 =) 54 dB(A) einhalten. Für die Ermittlung des Beurteilungspegels ist der Schalldruckpegel der zu erwartenden Geräusche über den gesamten Tageszeitraum (6 bis 22 Uhr) zu mitteln (Ziffer 2.7 und 2.10 TA Lärm). Der zuständige Sachbearbeiter der Fachbehörde hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar aufgezeigt, dass ein Geräusch mit 85 dB(A) Schalldruckpegel in zehn Metern Entfernung aufgrund des Dämpfungseffekts noch einen Pegel von 54 dB(A) erzeugt. Dies entspreche etwa dem Geräusch eines Baustellenkompressors oder einer großen Lüftungsanlage. Gehe man davon aus, dass dieses Geräusch drei Stunden lang ununterbrochen erzeugt werde, so ergebe sich in zehn Meter Entfernung und gemittelt auf 16 Stunden (Tages-Beurteilungszeit nach Ziffer 6.4 TA Lärm) nur noch ein Pegel von 46,7 dB(A). Vor diesem Hintergrund ist eine Überschreitung der Irrelevanzgrenze (54 dB(A)) selbst unter Hinzurechnung eines Zuschlages nach Ziffer 2.10 TA Lärm nicht zu erwarten, zumal der überwiegende Teil der Betriebsgeräusche der Storage-Anlage in weit mehr als zehn Metern Abstand erzeugt werden wird. Auch eine Überschreitung des nach Ziffer 6.1 Abs. 2 TA Lärm zulässigen Spitzenpegels für Einzelgeräusche von 90 dB(A) ist nach Lage der Dinge nicht zu erwarten; auch dies hat der Sachbearbeiter der Fachbehörde anhand von entsprechenden Beispielen nachvollziehbar dargelegt.
Den Einwänden des Klägers gegen die zuletzt noch vorgelegte Schallprognose des Ingenieurbüros W. vom November 2025, überarbeitet im Mai 2026, braucht die Kammer aus den oben genannten Gründen nicht nachzugehen. Eine Einbeziehung des dort betrachteten heutigen Betriebs der „C.-Hallen“ ist nicht angezeigt, da diese Nutzung bislang nicht genehmigt ist. Sollte der in dieser Prognose ermittelte Beurteilungspegel am Wohnhaus des Klägers (48,5 dB(A)) zutreffen, läge jedenfalls auch die Gesamtbelastung aus dem dort erfassten Lärm und demjenigen der streitgegenständlichen „Storage-Anlage“ sehr weit unterhalb des Immissionsrichtwerts von 60 dB(A).
Soweit der Kläger meint, das der Lärmbetrachtung zugrundeliegende Betriebsgeschehen sei in der Baugenehmigung nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit festgeschrieben, vermag die Kammer ihm ebenfalls nicht zu folgen.
Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt allerdings, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lässt, dass nur eine solche Nutzung erlaubt ist, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen kann. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3009/11 -, juris Rn. 41, und Beschluss vom 30. März 2021 - 10 B 13/21 -, juris Rn. 7; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 16. August 2022 - 6 K 4791/20 -, juris Rn. 49, und vom 18. Februar 2025 - 6 K 2561/21 -, juris Rn. 88.
Vorliegend wird der genehmigte Betrieb bereits durch die entsprechende Angabe in der Betriebsbeschreibung („Storage-Lagereinrichtung zur Miete für Start-up’s, klein- und mittelständische Unternehmen, Mietflächen für Oldtimer, Wohnwagen und Anhänger“) auf Lager- und Abstellzwecke begrenzt. Die Beklagte hat diese Begrenzung in der Baugenehmigung noch einmal klargestellt, indem sie festgeschrieben hat, dass die Abteile „nicht - auch nicht gelegentlich oder zeitweise - zu Aufenthaltszwecken, als Arbeitsräume, Werkstätten oder dergleichen genutzt werden“ dürfen (Auflage Nr. 3).
Auch die Betriebszeiten (werktags, 7 bis 20 Uhr) und die Art der die Anlage anfahrenden Fahrzeuge („Geräusche: an- und abfahrende PKW’s und Kleintransporter“) sind in der grüngestempelten Betriebsbeschreibung der Beigeladenen festgeschrieben. Die zuletzt genannte Angabe hat die Beklagte - wie bereits erwähnt - in der mündlichen Verhandlung dahingehend klargestellt, dass keine Sattelschlepper auf der nördlichen Fahrgasse verkehren dürfen. Dass die Einhaltung der Betriebszeiten auch tatsächlich durchsetzbar ist und durchgesetzt wird, ist durch die in der mündlichen Verhandlung hinzugefügte Bestimmung betreffend das „Zufahrtshindernis“ ebenfalls sichergestellt.
Weitere Konkretisierungen bzw. Einschränkungen hält die Kammer zur Herstellung der Bestimmtheit aus Nachbarsicht nicht für erforderlich.
Soweit der Kläger schließlich eine Rücksichtslosigkeit wegen der mit dem Vorhaben verbundenen Verkehrsbelastung auf den Erschließungsstraßen des Gebiets, namentlich auf der K.-straße, geltend macht, vermag das Gericht ihm ebenfalls nicht zu folgen. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann im Einzelfall auch dann zu bejahen sein, wenn sich die Erschließungssituation eines Nachbargrundstücks durch die vorhabenbedingte Überlastung einer (auch) das Nachbargrundstück erschließenden öffentlichen Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert und die entstehende Gesamtbelastung infolgedessen bei Abwägung aller Belange unzumutbar ist.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. April 2010 - 7 A 2362/07 -, juris Rn. 96, vom 15. Mai 2013 - 2 A 3009/11 -, juris Rn. 47, und vom 14. Juni 2019 - 7 A 2387/17 -, juris Rn. 79; VG Köln, Urteil vom 22. November 2013 - 11 K 6258/12 -, juris Rn. 54; VG Münster, Urteil vom 3. Februar 2022 - 2 K 3210/19 -, juris Rn. 67, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. August 2022 - 6 K 4791/20 -, juris Rn. 54 ff.; eingehend Stürmer/Wolff, Drittschützende Wirkung des Rücksichtnahmegebots bei unzumutbarer Verschlechterung der Erschließung, BauR 2021, 1551 ff. mit weiteren Nachweisen.
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass ein Bauvorhaben, das den sonstigen Vorgaben des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts genügt, nur ausnahmsweise gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. Ist ein mit Fahrzeugverkehr verbundener Gewerbebetrieb seiner Art nach auf einem Baugrundstück planungsrechtlich zulässig, so sind auch die mit dem Betrieb verbundenen Belästigungen der Umgebung grundsätzlich hinzunehmen.
Vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer die durch die Storage-Anlage hervorgerufene Verkehrsbelastung nicht geeignet, die (hohe) Schwelle der Rücksichtslosigkeit zu überschreiten. Die unmittelbare Erschließung des Vorhabengrundstücks erfolgt nicht über den Stich der K.-straße, durch den das Grundstück des Klägers erschlossen wird, sondern durch die Straße G.-straße. Verkehrsprobleme in unmittelbarer Umgebung der Storage-Anlage - etwa durch vorübergehend sich stauenden Zufahrtsverkehr oder durch Parksuchverkehr - dürften den Kläger daher in aller Regel nicht belasten. Erst auf dem Hauptstrang der K.-straße treffen die Verkehre der beiden genannten Straßen zusammen. Hierbei handelt es sich allerdings um eine großzügig ausgebaute Erschließungsstraße, für deren Überlastung keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dargetan sind. Dass die zu erwartende Belastung mit - wie oben angenommen - 44 weiteren Fahrzeugbewegungen, verteilt auf den Zeitraum von 7 bis 20 Uhr, hier eine nennenswerte Verschlechterung bewirkt, ist nicht anzunehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ihrerseits einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 und 711 Zivilprozessordnung.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
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