Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2026-07-07, 6 K 5560/24

6 K 5560/24Tribunal Administrativo7 de jul. de 2026

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 6 K 5560/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-07

Aktenzeichen: 6 K 5560/24

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2026:0707.6K5560.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: BauO NRW § 29; BauO NRW § 58; VwGO § 42 Abs. 2

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Tatbestand

Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks K.-straße (Gemarkung D., Flur xx, Flurstücke xxx und xxx) in L.. Das Grundstück ist mit einem zweiflügeligen Wohnhaus bebaut, an dessen Hälften jeweils Wohnungseigentum begründet worden ist. Der Kläger bewohnt den zur Straße Q.-straße ausgerichteten Gebäudeteil (Nr. xx). Der zur Straße G.-straße ausgerichtete Gebäudeteil (Nr. xx) gehört den Beigeladenen und wird von diesen bewohnt. Zu beiden Gebäudeteilen gehört jeweils eine Garage.

Weitere Einzelheiten sind dem nachfolgenden Kartenausschnitt zu entnehmen:

[„Bilddarstellung wurde entfernt]“

Ursprünglich war das Grundstück nur mit dem westlichen Gebäudeteil (Nr. xx) bebaut. Unter dem 5. Juni 2001 erteilte die Beklagte eine Baugenehmigung für den Anbau des zweiten Gebäudeteils (Nr. xx) und es wurde Wohnungseigentum an den beiden Teilen begründet. Im Januar 2002 fand die Schlussabnahme (ohne Beanstandungen) statt. Im April 2002 wurden der Bruder des Klägers und dessen Frau als Wohnungseigentümer in das Grundbuch eingetragen, die anschließend auch dort wohnten.

Im Jahre 2010 wurde der östliche Grundstücksteil (Nr. xx) zwangsversteigert. Eigentümer wurden die Herren S. und W..

Im August 2010 wandte sich die inzwischen verstorbene Ehefrau des Klägers erstmals an die Beklagte und erklärte, der Anbau sei abweichend von der Baugenehmigung und entgegen baurechtlichen Vorschriften errichtet worden. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

In einem Gutachten vom 15. August 2013 stellte Herr Dipl.-Ing. T. fest, dass die Trennwand zwischen den Gebäuden nicht den Anforderungen entspricht. Die vorhandene Trennwand zwischen den Gebäudehälften sei entfernt und durch Holzbaustoffe ersetzt worden. Die Beklagte forderte die damaligen Eigentümer daraufhin auf nachzuweisen, dass zwischen den Gebäudeteilen eine Trennwand in der Qualität F30 vorhanden ist. In der Folgezeit kam es zu weiterer Korrespondenz und einem weiteren Ortstermin am 10. Oktober 2013. Mit Schreiben vom 25. Februar 2014 erklärte der Gutachter T., sein brandschutztechnisches Gutachten könne nicht mehr herangezogen werden, da ihm unrichtige Angaben zum Gesamtobjekt übermittelt worden seien. Mit Schreiben vom 27. Februar 2014 erklärten die damaligen Eigentümer des östlichen Gebäudeteils, dass die Trennwand im Dachgeschoss in der Feuerwiderstandsklasse F30 hergestellt worden sei und legten eine Rechnung der Fa. B. vor. Die Ehefrau des Klägers bezweifelte anschließend gegenüber der Behörde, dass eine ordnungsgemäße Trennwand hergestellt worden sei.

Im Auftrag des Eigentümers W. erstellte der Architekt Dipl.-Ing. V. unter dem 21. Dezember 2018 ein Gutachten, dem zufolge die Anforderungen des Brandschutzes im Wesentlichen erfüllt sind.

Im Mai 2020 wurden die Beigeladenen Eigentümer des Grundstücks.

Im April und Mai 2020 zeigte der Kläger ungenehmigte Veränderungen an dem Gebäude G.-straße xx und daraus resultierende Brandschutz-, Schallschutz- und Statikverletzungen an. Der städtische Mitarbeiter E. erklärte unter dem 18. Mai 2021 - wohl nach dem Studium der vorliegenden Unterlagen -, dass die Wohnungstrennwand zwar nicht so ausgeführt sei wie in der Statik vorgegeben, dass die Ausführung mit Hochlochgitterziegeln die Anforderungen hinsichtlich Statik, Schallschutz und Brandschutz aber ebenso gut erfüllten. Im Juni 2021 fand eine Überprüfung des westlichen Gebäudeteils durch den genannten Mitarbeiter der Beklagten vor Ort statt. Dabei wurde in Bezug auf den Spitzboden unter anderem festgestellt, dass die Giebelwände massiv gemauert, verputzt und bis unter die Dachhaut geführt sind. Die Trennwand zwischen den beiden Wohneinheiten bestehe - so das Protokoll - aus Hochlochziegeln in der Stärke 17,5 cm und habe eine Feuerwiderstandsklasse von F90. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin im Juni 2022 mit, dass das Verfahren abgeschlossen sei.

Der Kläger wandte sich anschließend mit einer Beschwerde an den Kreis A.. Die Beklagte nahm mit Schreiben vom 1. September 2022 umfassend zu dem Vorgang Stellung. Unter dem 4. Mai 2023 stellte der Kreis A. fest, dass die Bauaufsichtsbehörde beanstandungsfrei gehandelt habe.

Mit E-Mail vom 15. Oktober 2024 wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat erneut um Überprüfung des östlichen Gebäudeteils. Dieser entspreche nicht der Baugenehmigung und weise unter anderem brandschutztechnische Mängel auf. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2024 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Prüfung abgeschlossen sei. Sofern öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt gewesen seien, seien die erforderlichen Maßnahmen getroffen worden. Tatsächlich hatte die Behörde, wie dem Verwaltungsvorgang zu entnehmen ist, lediglich geprüft, ob die Beschwerde gegenüber den vorangegangenen Eingaben neue und relevante Punkte enthält. Dem Kläger wurde eine Verwaltungsgebühr von 250,- € auferlegt.

Der Kläger hat am 6. November 2024 Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er vor: An dem Haus G.-straße xx bestünden Brandschutzmängel. Insbesondere sei der westliche Abschluss des Spitzbodens - im Bereich seines Daches - nicht fachgerecht erstellt worden. Der Anbau sei insgesamt nicht entsprechend der Baugenehmigung ausgeführt worden. Außerdem sei auf dem Grundstück eine Garage rechtswidrig genehmigt worden und die Entwässerung dieses Gebäudes erfolge über eine nicht genehmigte Rohrleitung.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Oktober 2024 und des zugehörigen Gebührenbescheides zu verpflichten, erneut die von ihm vorgebrachten Mängel bzgl. des Grundstücks G.-straße xx, xxxxx L. zu überprüfen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erklärt, Mängel bei der Beachtung wesentlicher Brandschutzanforderungen seien bei den Überprüfungen nicht festgestellt worden. Ihr Bauaufseher E. habe die Situation vor Ort geprüft und insbesondere die Wand im Spitzboden für fachgerecht befunden.

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag und haben auch nicht zur Sache vorgetragen.

Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere kann dem Kläger die Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wohl nicht abgesprochen werden. Allerdings schließt das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz öffentlich-rechtlichen Nachbarschutz innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein- und desselben Grundstücks grundsätzlich aus.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1988 - 4 C 1.86 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 2007 - 7 A 3350/06 -, juris Rn. 29; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 21. Januar 2011 - 6 K 1019/09 -, n.v., und vom 3. November 2014 - 9 K 487/12 -, juris Rn. 21, jeweils mit weiteren Nachweisen.

Etwas anderes kann nach der vorgenannten Rechtsprechung jedoch ausnahmsweise gelten, wenn ein Anspruch auf Einschreiten nicht nur wegen etwaiger Verletzungen des Eigentumsrechts, sondern wegen bestehender Gefahren für Leib und Leben geltend gemacht wird. Zugunsten des Klägers wird angenommen, dass derartige Gefahren aufgrund des nach seiner Auffassung defizitären baulichen Brandschutzes zumindest möglich sind.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Die Ablehnung des sinngemäß gestellten Antrags des Klägers auf bauordnungsbehördliches Einschreiten gegen die Beigeladenen ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); der Kläger hat keinen Anspruch auf das begehrte Einschreiten und kann auch nicht - als „Minus“ zum Verpflichtungsbegehren - eine erneute Entscheidung der Beklagten über das Einschreiten verlangen.

Die Bauaufsichtsbehörde hat gemäß § 58 Abs. 2 Bauordnung (BauO) NRW 2018 bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden; in diesem Zusammenhang hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Ein betroffener Nachbar - und dies muss erst echt für einen Miteigentümer gelten - hat indessen nur dann einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn die in Rede stehende Anlage nicht durch eine bestandskräftige Baugenehmigung gedeckt ist, sie zu Lasten des Nachbarn gegen eine drittschützende Vorschrift verstößt und das behördliche Ermessen im Sinne eines Einschreitens reduziert ist.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Juli 2023 - 2 A 2535/21 -, juris Rn. 17, vom 27. Oktober 2023 - 7 A 1354/21 -, juris Rn. 30, und vom 12. März 2026 - 7 A 2248/23 -, juris Rn. 29.

Ausgehend hiervon steht dem Kläger weder ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten zu, noch kann er eine Verpflichtung der Beklagten verlangen, über ein solches Einschreiten nach pflichtgemäßem Ermessen erneut zu entscheiden. Denn die Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift, die dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, also drittschützende Wirkung hat, ist nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan.

Soweit der Kläger die Entwässerung des Gebäudeteils der Beigeladenen über eine nicht genehmigte Rohrleitung und die Ausführung der an der Ostgrenze des Grundstücks aufstehenden Grenzgarage rügt, steht bereits nicht die Verletzung von Vorschriften im Raum, von deren Schutzwirkung der Kläger erfasst wäre. Im Übrigen ist insoweit auch keine Gefahr für Leib und Leben in dem oben aufgezeigten Sinne erkennbar.

Dasselbe gilt für den Vortrag, der Gebäudeteil der Beigeladenen entspreche in mehrfacher Hinsicht nicht der im Jahre 2001 erteilten Baugenehmigung. Die Frage, ob eine Anlage durch eine Baugenehmigung gedeckt, also „formell rechtmäßig“ ist, betrifft für sich genommen nur das Verhältnis des Bauherrn bzw. Eigentümers der Anlage zur Behörde, nicht aber das Verhältnis zu seinem Nachbarn. Dieser kann vielmehr nur eigene, materielle Rechtverletzungen geltend machen. Unabhängig davon wären etwaige Rechte des Klägers, soweit das Gebäude von Beginn an abweichend von der Baugenehmigung errichtet worden ist, wohl auch verwirkt, nachdem der Kläger und seine Frau während der Bauarbeiten (auf ihrem Grundstück!) und in den Jahren danach den Anbau in der errichteten Form akzeptiert haben.

Dass die Wand zwischen dem Gebäudeteil der Beigeladenen und demjenigen des Klägers Defizite hinsichtlich der Brandschutzvorgaben aufweist - insoweit käme eine Verwirkung von Nachbarrechten wohl nicht in Betracht,

vgl. dazu jüngst OVG NRW, Urteil vom 12. März 2026 - 7 A 2248/23 -, juris Rn. 51 ff. -

hat der Kläger letztlich nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan. Dabei ist zunächst festzustellen, dass es auch insoweit nicht darauf ankommt, ob der Anbau entsprechend der Baugenehmigung vom 5. Juni 2001 und entsprechend der in diesem Zusammenhang vorgelegten Statik erstellt worden ist, sondern darauf, ob zum heutigen Zeitpunkt brandschutztechnische Vorgaben verletzt sind. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Vorgaben über Brandwände (§ 30 BauO NRW 2018) vorliegend nicht gelten. Auch die Vorgaben über Trennwände (§ 29 BauO NRW 2018) dürften nicht anwendbar sein, weil es sich wohl um ein Gebäude der Gebäudeklasse 1 oder 2 handelt (vgl. § 29 Abs. 6 und § 2 Abs. 3 BauO NRW 2018). Ungeachtet dessen hat der Bauaufseher E. bei seiner Kontrolle vom 10. Juni 2021 festgestellt, dass die Wand zwischen den beiden Nutzungseinheiten aus Hochlochziegeln in der Stärke 17,5 cm (Feuerwiderstandsklasse F90) besteht, dass sie massiv und bis unter die Dachhaut gemauert ist und dass die Wand im Obergeschoss mit der Giebelwand des Spitzbodens übereinstimmt. Damit dürften die Anforderungen des § 29 BauO NRW 2018 an Trennwände grundsätzlich erfüllt sein.

Vor diesem Hintergrund hätte es substantiierten Vortrags des Klägers bedurft, warum eine Verletzung brandschutztechnischer Vorgaben dennoch vorliegen soll. Der Kläger hat sich jedoch vor allem mit der Frage beschäftigt, ob die Ausführung von der Baugenehmigung aus dem Jahre 2001 abweicht, worauf es - wie aufgezeigt - nicht ankommt. Dass der Spitzboden der östlichen Nutzungseinheit möglicherweise zeitweise in den Dachraum des westlichen Gebäudeteils hinein erweitert worden war und sich dort noch ein weiterer Abschluss befindet, besagt nicht, dass nicht - etwa auf die entsprechende Aufforderung der Beklagten im Jahre 2013 hin - später die von dem Bauaufseher E. (und auch im Jahre 2018 von dem Gutachter Dipl.-Ing. V.) vorgefundene durchgehende Giebelwand hergestellt worden ist. Die Entscheidung der Behörde, von weiteren Überprüfungsmaßnahmen abzusehen, ist daher aus Sicht des Gerichts vertretbar. Ob ein Verstoß gegen die Vorgaben der §§ 14 und 29 BauO NRW 2018 zugleich eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben in dem oben genannten Sinne darstellen würde, mag dahinstehen.

Es bleibt dem Kläger selbstverständlich unbenommen, sich mit den Beigeladenen zivilrechtlich nach den Regelungen des Wohnungseigentumsrechts über den Zustand des gemeinsamen Gebäudes auseinanderzusetzen.

Ist die Entscheidung der Behörde, von einer weiteren Überprüfung abzusehen, nach alledem rechtlich nicht zu beanstanden, so ist auch der zugehörige Gebührenbescheid rechtmäßig.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ihrerseits keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben.

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 und 711 Zivilprozessordnung.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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