Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2026-06-25, 2a L 1166/26.A

2a L 1166/26.ATribunal Administrativo25 de jun. de 2026

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 2a L 1166/26.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-25

Aktenzeichen: 2a L 1166/26.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2026:0625.2A.L1166.26A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller.

Gründe

Gründe

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage in dem Verfahren 2a K 3630/26.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Mai 2026 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen,

über den die Berichterstatterin nach § 76 Abs. 4 Asylgesetz (AsylG) als gesetzliche Einzelrichterin entscheidet, ist unbegründet. Die von der Kammer im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung fällt zu Lasten der Antragsteller aus.

Diese Abwägung richtet sich im Wesentlichen nach einer Prognose über die Erfolgs­aussichten in der Hauptsache. Bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass die Abschiebungsanordnung des Bundesamts unter Nummer 3 des angefochtenen Bescheids rechtmäßig ist und die gegen sie gerichtete Klage keinen Erfolg haben wird. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel, dass das Bundesamt gemäß § 34a Abs. 1 AsylG in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, d. h. in der seit dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung, die Abschiebung der Antragsteller nach Estland als den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anordnen durfte. Obwohl der Asylantrag vor dem 12. Juni 2026 gestellt und auch beschieden worden ist, dürfte eine Anwendbarkeit des im Erlasszeitpunkt geltenden nationalen Asylrechts - insbesondere § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG a.F. - mangels entsprechender Übergangsregelung hier ausgeschlossen sein. Die Übergangsvorschrift des § 87e AsylG dürfte nur Regelungen im Anwendungsbereich des § 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 (AsylVfVO) treffen, nicht aber für das hiervon getrennte, selbständige Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1351 (AMM-VO), welches vorliegend betroffen ist.

Es ist aber unschädlich, dass § 34a Abs. 1 AsylG n. F. für die Bestimmung des zuständigen Staates nicht mehr auf eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG a. F. Bezug nimmt, sondern auf eine Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 AMM-VO. Denn die von der Antragsgegnerin unter Nummer 1 des Bescheids getroffene Unzulässigkeitsentscheidung kann in eine nach neuer Rechtslage rechtmäßige Überstellungsentscheidung gemäß Art. 42 AMM-VO, wonach die deutschen Behörden ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht prüfen werden und die Antragsteller nach Estland als für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden, umgedeutet werden.

Vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer Umdeutung durch die Verwaltungsgerichte: BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 C 4.15 -, juris Rn. 50.

Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für eine Umdeutung dürften hier erfüllt sein. Eine Überstellungsentscheidung widerspräche weder der erkennbaren Absicht der Behörde noch wären ihre Rechtsfolgen für die Antragsteller ungünstiger (§ 47 Abs. 2 VwVfG). Zudem sind die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 VwVfG erfüllt. Die Überstellungsentscheidung ist auf das gleiche Ziel wie die Unzulässigkeitsentscheidung gerichtet - nämlich einen anderen Mitgliedstaat der EU als zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen und die Überstellung in diesen anderen Mitgliedstaat zu regeln und kein nationales Asylverfahren in Deutschland durchzuführen. Dies zeigt auch die dem Art. 42 Abs. 2 AMM-VO vergleichbare bisherige Regelung in Art. 26 Abs. 1 Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin III-VO).

Die Überstellungsentscheidung hätte von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form auch rechtmäßig erlassen werden können. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 84 Abs. 2 AMM-VO erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für einen Antrag auf internationalen Schutz, der - wie hier - vor dem 12. Juni 2026 registriert wurde, nach den Kriterien der Dublin III-VO. Damit dürfte nicht nur im engeren Sinn die Anwendbarkeit des III. Kapitels („Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats“) gemeint sein, sondern - jedenfalls bei bereits vor dem 12. Juni 2026 abgeschlossenen Verwaltungsverfahren - auch die Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften der Zuständigkeitsbestimmung.

Vgl. ähnlich Schröder, Übergangsregelungen zur GEAS-Reform, 20.04.2026, abrufbar unter: https://hrrf.de/uebergangsregelungen-zur-geas-reform/; a. A. Wittmann, InfAuslR 2026, 268.

Hier hat das Bundesamt diese Verfahrensvorschriften der Dublin III-VO eingehalten. Es hat Estland am 12. Mai 2026 innerhalb der Frist des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO - zwei Monate nach der Eurodac-Treffermeldung vom 27. April 2026 - um Wiederaufnahme der Antragsteller ersucht. Die estnischen Behörden haben mit Schreiben vom 24. Mai 2026 ihre Übernahmebereitschaft erklärt.

Des Weiteren sind die Voraussetzungen für den Erlass einer Überstellungsentscheidung erfüllt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vorschriften der Dublin III-VO oder der AMM-VO anzuwenden sind. Da die Antragsteller in Estland ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, ist dieser Staat nach Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO (Art. 36 Abs. 1 AMM-VO) verpflichtet, die Antragsteller wiederaufzunehmen. Außergewöhnliche Umstände, die gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2, 3 Dublin III-VO (Art 16 Abs. 3 Unterabs. 2 AMM-VO) ausnahmsweise die Zuständigkeit Deutschlands begründen könnten, sind nicht festzustellen.

Es bestehen nach derzeitigem Erkenntnisstand keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass einer Überstellung der Antragsteller nach Estland Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) entgegenstehen könnte. Selbst bei Anwendung des nach neuem Recht beschränkten Umfangs des Rechtsbehelfs nach Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 2, Buchst. a AMM-VO erstreckt sich dieser auch auf die Bewertung, ob die Überstellung für die Antragsteller zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh führen würde.

Die Überstellung eines Antragstellers oder Schutzberechtigten in einen Mitgliedstaat ist ausgeschlossen, wenn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung einem ernsthaften Risiko ausgesetzt ist, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren.

Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 98, und vom 19. März 2019 - C-297/17 -, juris Rn. 87 f., und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 -, juris Rn. 39; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris Rn. 15.

Diese Schwelle ist aber selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Dies ist etwa anzunehmen, wenn eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist.

Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 87 ff.; EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 -, juris Rn. 39 ff.

Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln und der bisherigen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass Estland sowohl im Hinblick auf das dortige Rechtssystem als auch auf die Verwaltungspraxis über ein ordnungsgemäßes Asylverfahren verfügt. Auch im Fall einer Anerkennung als international Schutzberechtigte droht diesen keine menschenunwürdige Behandlung.

Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand November 2022; OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2023 - 11 A 1029/20.A -, juris Rn. 36 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 10. März 2023 - AN 14 S 23.50083 -, juris Rn. 32 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 5. April 2019 - 8 A 37/19 -, juris Rn. 31 ff.

Sonstige subjektive, in der Person der Antragsteller liegende Gründe, die einer Überstellung nach Estland entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Trotz der chronischen Erkrankung des Antragstellers zu 2) an Duchenne-Muskeldystrophie ist nicht erkennbar, dass ihm eine Behandlung in Estland verweigert würde und er so unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen würde. Dublin-Rückkehrer genießen vollen Zugang zu medizinischer Versorgung.

Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand November 2022, S. 5; VG Ansbach, Beschluss vom 10. März 2023 - AN 14 S 23.50083 -, juris Rn. 38.

Auch dem Antragsteller zu 2) wird in Estland medizinische Behandlung ermöglicht. Ausweislich der Bescheinigung der behandelnden estnischen Ärztin (vgl. BA 1, Bl. 147) ist in Estland die erforderliche Basismedikation Deflazacort und Calcort verfügbar. Es deutet auch nichts auf das Bestehen zielstaatsbezogener oder inlandsbezogener Abschiebungshindernisse hin. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) von der Abschiebung abgesehen werden sollte, weil in Estland für den Antragsteller zu 2) eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestünde. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Diese Voraussetzungen sind wie bereits ausgeführt nicht gegeben. Der verständliche Wunsch, an klinischen Studien teilnehmen zu können und die bestmögliche medizinische Versorgung zu erlangen, ist dagegen nicht von § 60 Abs. 7 AufenthG erfasst.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Juni - 11 A 4518/02 -, juris Rn. 22 und vom 11. September 2018 - 5 A 3000/15.A -, juris Rn. 105.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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