Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2026-06-09, 19a K 5680/24.A

19a K 5680/24.ATribunal Administrativo9 de jun. de 2026

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Regest

1. Ein Hinweis auf eine mögliche Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 77 Abs. 2 AsylG und die Möglichkeit eines Antrags auf mündliche Verhandlung bedarf nach einer zwischenzeitlichen Einzelrichterübertragung jedenfalls dann nicht der Wiederholung, wenn die Beteiligten mit dem Hinweis auf § 77 Abs. 2 AsylG zugleichzu einer möglichen Einzelrichterübertragung angehört wurden, mit einer solchen also rechnen mussten.2. Aus dem gegenwärtigen bewaffneten Konflikt im Iran folgt jedenfalls deshalb kein Anspruch auf subsidiären Schutz, weil die damit verbundene Gefahrenlage nicht das gesamte Land gleichermaßen betrifft. 3. Familiäre Bindungen i.S.v. § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG stehen der Abschiebungsandrohung dann entgegen, wenn aus Art. 6 Abs. 1 GG ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis folgt. 4. Bindungen unter volljährigen Familienmitgliedern drängen das öffentliche Interesse am Vollzug der Ausreisepflicht regelmäßig nur dann zurück, wenn die Familienmitglieder in besonderem Maße auf gegenseitige Lebenshilfe angewiesen sind. 5. Die gesetzgeberische Entscheidung, wonach unbegründete Folgeanträge stets als offensichtlich unbegründet abzulehnen sind (§ 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG), steht mit höherrangigem Recht im Einklang.

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19a K 5680/24.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-09

Aktenzeichen: 19a K 5680/24.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2026:0609.19A.K5680.24A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: AsylG § 4; AsylG § 3e Abs 1; AsylG § 4; AsylG § 30; AsylG § 34 Abs 1; AsylG § 77 Abs 2; GG Art 6 Abs 1

Leitsätze

  1. Ein Hinweis auf eine mögliche Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 77 Abs. 2 AsylG und die Möglichkeit eines Antrags auf mündliche Verhandlung bedarf nach einer zwischenzeitlichen Einzelrichterübertragung jedenfalls dann nicht der Wiederholung, wenn die Beteiligten mit dem Hinweis auf § 77 Abs. 2 AsylG zugleichzu einer möglichen Einzelrichterübertragung angehört wurden, mit einer solchen also rechnen mussten.2. Aus dem gegenwärtigen bewaffneten Konflikt im Iran folgt jedenfalls deshalb kein Anspruch auf subsidiären Schutz, weil die damit verbundene Gefahrenlage nicht das gesamte Land gleichermaßen betrifft.

  2. Familiäre Bindungen i.S.v. § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG stehen der Abschiebungsandrohung dann entgegen, wenn aus Art. 6 Abs. 1 GG ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis folgt.

  3. Bindungen unter volljährigen Familienmitgliedern drängen das öffentliche Interesse am Vollzug der Ausreisepflicht regelmäßig nur dann zurück, wenn die Familienmitglieder in besonderem Maße auf gegenseitige Lebenshilfe angewiesen sind.

  4. Die gesetzgeberische Entscheidung, wonach unbegründete Folgeanträge stets als offensichtlich unbegründet abzulehnen sind (§ 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG), steht mit höherrangigem Recht im Einklang.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckbaren Betrages leistet.

Gründe

Tatbestand

Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er hatte im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt und damit begründet, er habe im Iran eine außereheliche Beziehung geführt und sich zudem nach seiner Flucht christlich taufen lassen. Diesen Asylantrag hatte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 22. Dezember 2016 abgelehnt. Daraufhin verließ der Kläger im Januar 2016 das Bundesgebiet und verbrachte die folgenden Jahre wechselnd im Iran, der Ukraine und der Türkei. Im Juni 2022 reiste er erneut in das Bundesgebiet ein.

Im September 2022 stellte er einen erneuten Asylantrag, den er im Wesentlichen damit begründete, er habe im Iran Alkohol produziert und sei in sozialen Medien regimekritisch aktiv gewesen. Diesen erneuten Asylantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Oktober 2024 als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen, drohte dem Kläger die Abschiebung in den Iran binnen einer Frist von einer Woche an und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 36 Monaten im Falle einer Abschiebung an. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen darauf, der Vortrag des Klägers sei teils wirr und widersprüchlich. In kritischen Punkten seien seine Aussagen vage geblieben. Unglaubhaft seien seine Angaben jedenfalls deshalb, weil er nach seiner Rückkehr in den Iran dort mehrfach ein- und ausreisen und teils mehrere Jahre unbehelligt leben konnte, was belege, dass seine Angaben im Erstverfahren falsch gewesen seien.

Gegen diesen Bescheid, der ihm nach eigenen Angaben am 24. Oktober 2024 zugegangen ist, hat der Kläger am 25. Oktober 2024 Klage zum Verwaltungsgericht Düsseldorf, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. November 2024 an das erkennende Gericht verwiesen hat, erhoben sowie um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Er trägt vor, er sei auf sozialen Medien umfangreich regimekritisch unterwegs; seitens der Polizei werde im Iran nach ihm gesucht. Er habe im Internet auch erklärt, nicht an Gott zu glauben und keiner Religion anzugehören. Die von dem Beklagten monierten Widersprüche seien in Wahrheit keine. Dass der Kläger mehrfach unbehelligt in den Iran zurückgereist sei, beruhe schlicht auf Glück.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Oktober 2024 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich unter Bezugnahme auf die Begründung des angegriffenen Bescheides,

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten sind mit gerichtlicher Verfügung vom 28. Oktober 2024 auf § 77 Abs. 2 AsylG hingewiesen worden. Der Einzelrichter hat den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 20. November 2024 - 19a L 1840/24.A - abgelehnt. Mit Beschluss vom 3. Juni 2026 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, des Verfahrens 19a L 1840/24.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer durch den Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG). Sie ergeht durch Urteil ohne mündliche Verhandlung, weil sich die Klage gegen eine Entscheidung nach dem AsylG richtet, kein Fall der §§ 38 Abs. 1, 73b Abs. 7 AsylG vorliegt und der Kläger anwaltlich vertreten ist (§ 77 Abs. 2 AsylG). Nachdem der Kläger über die Möglichkeit eines Urteils ohne mündliche Verhandlung und der Möglichkeit, eine solche zu beantragen, hingewiesen worden ist, hat er keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der Hinweis auf § 77 Abs. 2 AsylG war auch nicht nach der erfolgten Einzelrichterübertragung zu wiederholen; weil die Beteiligten durch die zugleich erfolgte Anhörung zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter mit einer solchen rechnen mussten.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes; die Ablehnung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 20. November 2024 - 19a L 1840/24.A - Bezug genommen:

„Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der genannten Vorschrift [§ 3 Abs. 1 AsylG] liegen nicht vor. Danach ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2 a). Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, (Nr. 1) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung vor, wenn dem Schutzsuchenden bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Schutzsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden "zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Antragstellers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint.

Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, juris.

Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG (Qualifikationsrichtlinie) ist hierbei die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Schutzsuchenden vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Schutzsuchende erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Schutzsuchenden eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von politischer Verfolgung bedroht werden. Dadurch wird der Schutzsuchende, der bereits politische Verfolgung erlitten hat oder von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die eine solche Verfolgung begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden.

Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es - unter Angabe genauer Einzelheiten - einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorganges ist dabei erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. An solch einer Schilderung fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 - sowie Beschlüsse vom 23. Februar 1989 - 9 C 273.86 - und vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, alle juris.

Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller nach Aktenlage keine Gründe dargelegt, aus denen er im Falle einer Rückführung in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrelevanter Verfolgung rechnen müsste.

Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung folgt zunächst nicht aus der angeblichen Produktion alkoholischer Getränke durch den Antragsteller. Es kann dahinstehen, ob insoweit überhaupt - was nicht ersichtlich ist - Verfolgungsgründe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG betroffen wären. Jedenfalls droht dem Antragsteller keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG, weil sein Vortrag, er werde von den iranischen Behörden aufgrund der Alkoholproduktion gesucht, nicht glaubhaft ist.

Hierfür spricht bereits, dass der Onkel des Antragstellers, der nach seinen Angaben die treibende Kraft hinter der Herstellung gewesen sein soll, unbehelligt weiter im Iran leben soll. Die Erklärung des Antragstellers hierfür, das Grundstück, auf welchem der Alkohol gefunden worden sein soll, gehöre ihm und nicht seinem Onkel, widerspricht wiederum seiner Angabe an anderer Stelle, es handle sich um die Obstplantage seines Onkels. Ebenso widersprüchlich sind seine Einlassungen zur Enttarnung der angeblichen Alkoholproduktion. Seine Angaben in der schriftlichen Begründung des Folgeantrags weichen von der Darstellung in der Anhörung gegenüber der Antragsgegnerin erheblich ab. Auf Nachfragen der Antragsgegnerin antwortete er wiederholt ausweichend. Nicht nachvollziehbar ist auch, warum der Antragsteller trotz wiederholt von ihm geschilderter Bedrohungen mehrfach nach Ausreisen wieder in den Iran eingereist ist.

Gegen die Glaubwürdigkeit des Antragstellers spricht auch, dass seine Angaben bereits im vorangegangenen Asylerstverfahren nicht glaubhaft gewesen sein dürften. Die dahingehende Wertung der Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 22. Dezember 2016 wird jedenfalls dadurch bekräftigt, dass der Antragsteller nach Eintritt von dessen Bestandskraft auch nach seinen eigenen Angaben unbehelligt in den Iran ausreisen könnte.

Die beachtliche Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevanter Verfolgung folgt auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, er habe sich wiederholt religions- und regimekritisch geäußert. Sein Vortrag hierzu ist zunächst vage und wenig detailliert; im Rahmen der Anhörung durch die Antragsgegnerin flüchtete sich der Antragsteller wiederholt in Gemeinplätze, ohne konkret darzulegen, wo er sich in welcher Weise geäußert haben soll und Probleme welcher Art er dadurch bekommen haben soll. Soweit sich der Antragsteller aufgrund seiner Äußerungen überdies in Gefahr sieht, weil diese dem iranischen Regime bekannt sein sollen, stützt sich sein Vortrag allein auf Mutmaßungen.

Aus den von ihm vorgelegten Screenshots von Beiträgen auf Twitter und Instagram folgt nichts anderes. Aus der Anzahl der Follower ist vielmehr ersichtlich, dass die Beiträge nur einen eher kleinen Adressatenkreis trafen. Dafür, dass die Beiträge den iranischen Behörden aufgefallen sein sollen, trägt der Antragsteller nichts Konkretes vor. Für eine lückenlose Beobachtung sämtlicher Aktivitäten durch die iranischen Behörden aber spricht die Erkenntnislage des Gerichts nach wie vor nicht.

Vgl. mit umfangreichen Nachweisen OVG NRW, Urteil vom 18. März 2024 - 6 A 1605/20.A -, juris.

Auch insoweit spricht gegen eine flüchtlingsrelevante Verfolgung auch der Umstand, dass der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben in dem Zeitraum, in welchem er die Beiträge erstellt haben will, völlig unbehelligt aus dem Iran aus- und wieder einreisen konnte. Es ist nicht ersichtlich, was sich daran geändert haben soll.“

Dem hat der Kläger auch im weiteren Verlauf des Verfahrens nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Soweit er darauf verweist, die vermeintlichen Widersprüche beruhten auf Unkenntnis der örtlichen Verhältnisse und unzureichender Übersetzung, verbleibt es jedenfalls dabei, dass der Kläger wiederholt sowohl im Erst- als auch im Folgeverfahren angebliche Gefährdungen seiner Person im Iran geschildert hat, die er selbst durch wiederholte Ein- und Ausreisen und teils mehrjährige Aufenthalte im Iran widerlegt hat. Seine Einlassung, er habe schlicht Glück gehabt, ist zur Erklärung völlig unzureichend und lebensfremd.

Aus dem Vorstehenden folgt, dass dem Kläger ebenfalls kein Anspruch auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 4 AsylG) zusteht. Ein ernsthafter Schaden im Sinne der Vorschrift droht ihm zudem auch nicht aufgrund des gegenwärtigen bewaffneten Konflikts im Iran. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gilt als ein ernsthafter Schaden eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Hierbei ist nicht auf eine zahlenmäßige Schwelle ziviler Opfer abzustellen; vielmehr bedarf es einer umfassenden Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles.

Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 -, juris.

Sofern - wie hier - individuelle gefahrerhöhende Umstände nicht erkennbar sind, ist eine ernsthafte individuelle Bedrohung durch den - offensichtlich vorliegenden - bewaffneten Konflikt dann gegeben, wenn eine Situation vorliegt, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit im Zielgebiet der voraussichtlichen Rückkehr des Ausländers einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juli 2024 - 14 A 2847/19.A -, juris Rn. 202.

Von einem solchen Gefahrengrad kann vorliegend nicht die Rede sein. Die Angriffe der Vereinigten Staaten und Israels richten sich erklärtermaßen gegen die Staatsspitze des Iran, die Streitkräfte, die Revolutionsgarden sowie gegen die Infrastruktur des iranischen Atomprogramms. Schon diese Zielrichtung der Angriffe lassen eine flächendeckende Gefahr für die gesamte Zivilbevölkerung nicht wahrscheinlich erscheinen. Dass die Vereinigten Staaten oder Israel in großem Umfang zivile Objekte oder die Zivilbevölkerung zum Ziel ihrer Angriffe machen, ist bislang nicht erkennbar. Im Gegenteil kommt es sich nach öffentlich zugänglichen Medienberichten überwiegend zu Opfern im Umkreis militärischer und/oder Regierungseinrichtungen.

Vgl. etwa https://www.amnesty.de/pressemitteilung/iran-naher-osten-zivilbevoelkerung-schuetzen-voelkerrecht-einhalten und https://taz.de/Angriff-auf-Maedchenschule-im-Iran/!6160539/; zu zivilen Opfern in einer Schule in der Nähe eines Stützpunktes der Revolutionsgarden; detailliert https://understandingwar.org/research/middle-east/iran-update-evening-special-report-march-6-2026/.

Vor diesem Hintergrund steht jedenfalls § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG der Annahme eines Anspruchs auf subsidiären Schutz entgegen. Nach dieser Vorschrift ist einem Ausländer kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn in einem Teil seines Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, weil jedenfalls außerhalb des Umkreises der vorgenannten Einrichtungen Angriffe nur in geringem Umfang vermeldet worden sind. Dies gilt insbesondere außerhalb der Hauptstadt Teheran, auf die nach Meldungen öffentlich zugänglicher Nachrichtenmedien der größte Teil der Angriffe entfällt.

Vgl. neben den obigen Quellen https://www.en-hrana.org/day-six-of-the-u-s-israel-war-on-iran-170-strikes-in-19-provinces/.

Dass dem Kläger eine Niederlassung außerhalb des Umkreises militärischer oder Regierungseinrichtungen nicht möglich wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Vgl. zu alledem auch VG Bremen, Urteil vom 26. März 2026 - 1 K 2939/24 -, juris Rn. 41 ff.

Wie aus den obigen Ausführungen folgt, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zuerkennung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG.

Die Abschiebungsandrohung in dem angegriffenen Bescheid ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie entspricht den Vorgaben des § 34 Abs. 1 AsylG. Namentlich ist auch nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass der Abschiebung das Wohl eines Kindes, familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des Klägers entgegenstehen könnte (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4). Soweit der Kläger hierzu auf den Aufenthalt seines Bruders und seines Cousins in Deutschland verweist, ergeben sich daraus keine familiären Bindungen, die einer Abschiebung entgegenstehen könnten. Der familiäre Kontakt zu volljährigen Familienangehörigen ist zwar durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt. Das Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG gewährt jedoch keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet, sondern entfaltet lediglich aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, die mit den in Rede stehenden öffentlichen Belangen abzuwägen sind. Unter erwachsenen Familienmitgliedern wie hier ergeben sich durchgreifende Schutzwirkungen insbesondere dann, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt.

Vgl. zum Ganzen VGH BW, Beschluss vom 28. März 2019 - 11 S 623/19 -, juris Rn. 13, 14.

Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Der Kläger besitzt schließlich auch keinen Aufenthaltstitel (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5). Die Voraussetzungen der §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG, auf den § 34 AsylG verweist, liegen ebenfalls vor. Insbesondere sind Gründe, die nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG der Abschiebungsandrohung entgegenstehen könnten, ebenso wie solche nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG (s.o.) nicht ersichtlich.

Die Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche folgt aus § 36 Abs. 1 AsylG, weil der Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Auch diese qualifizierte Ablehnung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Hierzu wird ebenfalls auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 20. November 2024 - 19a L 1840/24.A - Bezug genommen:

„Die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet fußt auf § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG in der seit dem 27. Februar 2024 in Kraft befindlichen Fassung. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer einen Folgeantrag gestellt hat, ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde und die Ablehnung durch die Antragsgegnerin am 27. Februar 2024 oder später erfolgt ist (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 AsylG). Die Ablehnung eines Folgeantrages i.S.d. § 71 AsylG, die nicht bereits aufgrund von Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG erfolgt ist, führt demnach stets zur Ablehnung des Antrages als offensichtlich unbegründet; eine Ablehnung eines Folgeantrags als „einfach“ unbegründet soll es nach der Vorstellung des Gesetzgebers, die sich auf Art. 31 Abs. 8 lit. f), 32 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) stützt, nicht mehr geben.

Vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 57.

Diese Regelung steht mit höherrangigem Recht im Einklang. Hinsichtlich des Unionsrechts ergibt sich dies bereits daraus, dass Art. 31 Abs. 8 lit. f RL 2013/32/EU eine entsprechende Regelung ausdrücklich in das Ermessen der Mitgliedsstaaten stellt, ohne dies unter weitere Voraussetzungen zu stellen.

Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. September 2024 - 19a L 1361/24.A -; VG Hamburg, Beschluss vom 11. April 2024 - 10 AE 1473/24 -, juris.

Auch verfassungsrechtlich ist gegen die Regelung nichts zu erinnern. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, das aber nicht stets notwendigerweise das Rechtsinstitut der - hier entfallenden - aufschiebenden Wirkung bedingt. Auch der vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist prinzipiell ein effektiver Rechtsschutz.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 -, juris Rn. 111; Schmidt-Aßmann, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 19 Abs. 4, 92. Lfg. 2020, Rn. 274.

Die mit dem Verlust der aufschiebenden Wirkung und der Verkürzung der maßgeblichen Rechtsbehelfsfristen einhergehende Qualifikation eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet ist hiernach jedenfalls bei eindeutig aussichtslosen Asylanträgen gerechtfertigt.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 89.

Hieraus folgt aber nicht, dass in § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der eindeutigen Aussichtslosigkeit hineingelesen werden müsste.

So aber wohl VG Würzburg, Beschluss vom 5. Juni 2024 - W 8 S 24.30857 -, juris Rn. 20; lediglich in Ausnahmefällen VG Schwerin, Beschluss vom 19. Juli 2024 - 15 B 1344/24.SN -, juris Rn. 24 ff.

Denn dem steht der klare gesetzgeberische Wille entgegen, von der Ermächtigung in Art. 31 Abs. 8 lit. f RL 2013/32/EU vollumfänglich Gebrauch zu machen.

Vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 57; VG Kassel, Urteil vom 14. August 2024 - 7 K 1101/24.KS.A -, juris Rn. 33; VG Augsburg, Beschluss vom 13. Juni 2024 - Au 9 K 24.30493 -, juris Rn. 50.

Zudem besteht für ein solches Vorgehen keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit. Das Diktum, eine Qualifikation als offensichtlich unbegründet könne bei eindeutig aussichtlosen Asylanträgen vorgenommen werden, ist verfassungsrechtlich nicht abschließend, sondern bietet lediglich eine mögliche verfassungsrechtliche Rechtfertigung unter mehreren. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich ausgeführt:

Damit läßt die Verfassung es nunmehr ausdrücklich zu, die Voraussetzungen einer eindeutigen Aussichtslosigkeit des Asylantrags abstrakt und typisierend zu umschreiben. Der Gesetzgeber hat dabei eine materiellrechtliche Regelung zu treffen, die der Bedeutung des Asylrechts und des aus ihm abgeleiteten vorläufigen Bleiberechts gerecht wird. Des weiteren ermächtigt die Verfassung ihn, auch solche Fallgestaltungen wie offensichtlich unbegründete Fälle zu behandeln, in denen den Individualinteressen des Asylsuchenden Belange des Staates gegenüberstehen, die es in gleichem Maße wie in den anderen Fallgruppen rechtfertigen, das vorläufige Bleiberecht schon vor einer bestandskräftigen Entscheidung über den Asylantrag zu beenden.“

Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 90.

Nach der gesetzgeberischen Wertung folgt die Nachrangigkeit des Interesses eines Asylsuchenden am Fortbestand seines Bleiberechts gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung in den Fällen des § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG daraus, dass dem Asylsuchenden in diesen Fällen zuvor bereits ein „vollwertiges“ Asylverfahren einschließlich der Möglichkeit eines Gerichtsverfahrens mit aufschiebender Wirkung offenstand. Diese Wertung überschreitet jedenfalls nicht die Grenzen des dem Gesetzgeber nach dem Vorstehenden zustehenden Wertungsspielraums. Selbst wenn man aber im Einzelfall die Annahme der Nachrangigkeit des Bleiberechts im Folgeantragsverfahren aufgrund besonderer Umstände als widerlegt ansehen will, lässt sich eine verfassungskonforme Auslegung des § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG ohne Weiteres auch dadurch erreichen, dass an das Erfordernis ernstlicher Zweifel (§ 36 Abs. 4 AsylG) nötigenfalls geringere Anforderungen als sonst gestellt werden.“

Nach diesem Maßstab war der Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Bei dem vorliegend abgelehnten Asylantrag des Klägers handelt es sich um einen Folgeantrag im Sinne des § 71 AsylG. Auf diesen hin wurde durch die Beklagte ein weiteres Asylverfahren durchgeführt und der Asylantrag am 15. Oktober 2024 - mithin nach dem 27. Februar - abgelehnt. Darauf, ob § 87 Abs. 1 Nr. 6 AsylG auf das Bescheiddatum oder - was angesichts des § 43 Abs. 1 VwVfG zutreffen dürfte - auf die Bekanntgabe, d.h. hier die Zustellung (§ 31 Abs. 1 Satz 3 AsylG), abstellt, kommt es vorliegend nicht an. Der Folgeantrag des Klägers ist zudem - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - auch in der Sache unbegründet.

Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot von 36 Monaten für den Fall einer Abschiebung ist schließlich ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; es beruht auf § 11 Abs. 1 AufenthG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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