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19 K 5745/24•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2026-03-30, 19 K 5745/24
19 K 5745/24Tribunal Administrativo30 de mar. de 2026
Es gibt keinen Rechtssatz, der es einer Behörde verbietet, Nachfragen, die sich auf mehrere Verwaltungsverfahren desselben Antragstellers beziehen, in einem einheitlichen Schreiben unter dem Aktenzeichen eines Verwaltungsverfahrens zu stellen, soweit die Behörde in dem Schreiben deutlich macht, dass sich die Nachfragen auch auf die übrigen Verwaltungsverfahren beziehen.
Entscheidungsdatum: 2026-03-30
Aktenzeichen: 19 K 5745/24
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2026:0330.19K5745.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: VwGO § 114
Es gibt keinen Rechtssatz, der es einer Behörde verbietet, Nachfragen, die sich auf mehrere Verwaltungsverfahren desselben Antragstellers beziehen, in einem einheitlichen Schreiben unter dem Aktenzeichen eines Verwaltungsverfahrens zu stellen, soweit die Behörde in dem Schreiben deutlich macht, dass sich die Nachfragen auch auf die übrigen Verwaltungsverfahren beziehen.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Auf den Tatbestand des Gerichtsbescheides vom 9. Oktober 2025, dem das Gericht folgt (§ 84 Abs. 4 VwGO), wird Bezug genommen. Der Kläger hat gegen diesen am 10. November 2025 mündliche Verhandlung beantragt. Er beantragt,
den Schlussbescheid vom 16. Oktober 2024 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Wirkungslosigkeit des Gerichtsbescheides folgt aus § 84 Abs. 3 VwGO. Im Übrigen wird auf den Gerichtsbescheid vom 9. Oktober 2025 Bezug genommen, dem das Gericht folgt (§ 84 Abs. 4 VwGO). Insbesondere begründet der Umstand, dass die Nachfrage des Beklagten ausweislich der Benachrichtigungs-E-Mail nur auf eines der Antragsverfahren Bezug nahm und im Antragsportal nur unter diesem Antragsverfahren einsehbar war, keinen Ermessensfehler, der zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides führt. Das dem Beklagten eingeräumte Ermessen erstreckt sich auch auf die Gestaltung des Verwaltungsverfahrens, soweit gesetzliche Regelungen nichts anderes vorschreiben. Solche Regelungen sind hier nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass im Text der Nachfrage selbst klar erkennbar war, dass sich die Nachfrage auf alle Anträge des Klägers bezog.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
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