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19 K 757/23•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-10-06, 19 K 757/23
19 K 757/23Tribunal Administrativo6 de out. de 2025
Nach der ständigen Verwaltungspraxis des beklagten Landes lag eine Antragsberechtgung für die Überbrückungshilfe IV nur vor, wenn die Umsatzeinbuße direkt auf eine staatliche Pandemiebekämpfungsmaßnahme zurückzuführen war. Dies war bei einem Eis-Außerhausverkauf im zweiten Quartal 2022 nicht mehr der Fall.
Entscheidungsdatum: 2025-10-06
Aktenzeichen: 19 K 757/23
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:1006.19K757.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: Art. 3 Abs. 1 GG
Nach der ständigen Verwaltungspraxis des beklagten Landes lag eine Antragsberechtgung für die Überbrückungshilfe IV nur vor, wenn die Umsatzeinbuße direkt auf eine staatliche Pandemiebekämpfungsmaßnahme zurückzuführen war. Dies war bei einem Eis-Außerhausverkauf im zweiten Quartal 2022 nicht mehr der Fall.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
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