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17 K 3400/21•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-09-18, 17 K 3400/21
17 K 3400/21Tribunal Administrativo18 de set. de 2025
Entscheidungsdatum: 2025-09-18
Aktenzeichen: 17 K 3400/21
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0918.17K3400.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Kammer
Normen: WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2; § 5 Abs. 1 Nr. 2; § 45 Abs. 2 S. 1
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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