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18 L 1685/25•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-09-05, 18 L 1685/25
18 L 1685/25Tribunal Administrativo5 de set. de 2025
1. § 18 Abs. 1 Satz 1 WohnStG NRW räumt der Behörde ein intendiertes Ermessen ein. 2. 18 Abs. 1 Satz 1 WohnStG NRW ist analog auf die in § 5 Abs. 2 WohnStG NRW genannten Räume und Anlagen, die zwar nicht zur Wohnung selbst gehören, die aber zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Wohnung unmittelbar erforderlich sind oder deren Benutzung im direkten Zusammenhang mit der Nutzung der Wohnung stehen, anzuwenden.
Entscheidungsdatum: 2025-09-05
Aktenzeichen: 18 L 1685/25
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0905.18L1685.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: WohnStG NRW § 18 Abs. 1 Satz 1
§ 18 Abs. 1 Satz 1 WohnStG NRW räumt der Behörde ein intendiertes Ermessen ein.
18 Abs. 1 Satz 1 WohnStG NRW ist analog auf die in § 5 Abs. 2 WohnStG NRW genannten Räume und Anlagen, die zwar nicht zur Wohnung selbst gehören, die aber zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Wohnung unmittelbar erforderlich sind oder deren Benutzung im direkten Zusammenhang mit der Nutzung der Wohnung stehen, anzuwenden.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe von bis zu 500,- € festgesetzt.
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