Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-09-02, 18a L 1550/25.A

18a L 1550/25.ATribunal Administrativo2 de set. de 2025

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Regest

1. Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag eines Antragstellers als Folgeantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 71 AsylG als unzulässig abgelehnt sowie den Antrag auf Abänderung des Erstbescheides bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abgelehnt, gleichzeitig aber von dem Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung abgesehen, ist nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG durch das am 27. Februar 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 54 vom 26. Februar 2024) hinsichtlich der statthaften Antragsart im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dahingehend zu differenzieren, ob ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG (Stellung eines rechtsmissbräuchlichen oder erneuten Folgeantrages) oder ein solcher ohne die Tatbestandsvoraussetzungen des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG (Stellung eines erstmaligen und nicht rechtsmissbräuchlichen Folgeantrages) gegeben ist. Liegt kein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG vor, es sich also um einen erstmaligen und nicht rechtsmissbräuchlichen Folgeantrag handelt, ist das Begehren des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung eines Asylfolgeantrages als unzulässig nicht länger nach § 123 Abs. 1 VwGO, sondern nunmehr regelmäßig nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. 2. Die Gewährung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hindert nicht die Zuerkennung des von einem schutzberechtigten Familienangehörigen abgeleiteten internationalen Familienschutzes. ; 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG findet in Fällen des § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 bis 3 AsylG keine Anwendung (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17. November 2020 – 1 C 8.19 –). 3. Kinder eines Berechtigten internationalen Schutzes, die als Minderjährige im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Einreise oder mit der Antragstellung des Stammberechtigten Asylanträge gestellt haben, ist abgeleiteter Schutz nach § 26 AsylG auch dann zu gewähren, wenn sie ihre Folgeanträge wegen der Dauer des Verfahrens zur Anerkennung des Stammberechtigten erst nach Eintritt der Volljährigkeit stellen konnten (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 1 C 10.02 –).

Texto completo

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 18a L 1550/25.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-09-02

Aktenzeichen: 18a L 1550/25.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0902.18A.L1550.25A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18a. Kammer

Normen: AsylG § 26 Abs. 2, Abs. 5, § 29 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 5; § 71 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5; VwGO § 80 Abs. 5, § 123

Leitsätze

  1. Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag eines Antragstellers als Folgeantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 71 AsylG als unzulässig abgelehnt sowie den Antrag auf Abänderung des Erstbescheides bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abgelehnt, gleichzeitig aber von dem Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung abgesehen, ist nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG durch das am 27. Februar 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 54 vom 26. Februar 2024) hinsichtlich der statthaften Antragsart im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dahingehend zu differenzieren, ob ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG (Stellung eines rechtsmissbräuchlichen oder erneuten Folgeantrages) oder ein solcher ohne die Tatbestandsvoraussetzungen des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG (Stellung eines erstmaligen und nicht rechtsmissbräuchlichen Folgeantrages) gegeben ist. Liegt kein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG vor, es sich also um einen erstmaligen und nicht rechtsmissbräuchlichen Folgeantrag handelt, ist das Begehren des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung eines Asylfolgeantrages als unzulässig nicht länger nach § 123 Abs. 1 VwGO, sondern nunmehr regelmäßig nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft.

  2. Die Gewährung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hindert nicht die Zuerkennung des von einem schutzberechtigten Familienangehörigen abgeleiteten internationalen Familienschutzes. ; 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG findet in Fällen des § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 bis 3 AsylG keine Anwendung (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17. November 2020 – 1 C 8.19 –).

  3. Kinder eines Berechtigten internationalen Schutzes, die als Minderjährige im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Einreise oder mit der Antragstellung des Stammberechtigten Asylanträge gestellt haben, ist abgeleiteter Schutz nach § 26 AsylG auch dann zu gewähren, wenn sie ihre Folgeanträge wegen der Dauer des Verfahrens zur Anerkennung des Stammberechtigten erst nach Eintritt der Volljährigkeit stellen konnten (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 1 C 10.02 –).

Tenor

    1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Anwaltskanzlei V. aus S. wird abgelehnt.
    1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 18a K 4711/25.A gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags des Antragstellers als unzulässig in Ziffer 1. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juli 2025 wird angeordnet.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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