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12a K 393/24.A•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-08-19, 12a K 393/24.A
12a K 393/24.ATribunal Administrativo19 de ago. de 2025
1. Die russische Wehrpflicht rechtfertigt nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG. 2. Russischen Männern, die der Wehrpflicht unterliegen, ist unabhängig vom Vorliegen eines Einberufungsbefehls der subsidiäre Schutzstatus gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG zuzuerkennen. 3. Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass sich auch Wehrpflichtige im Falle ihrer Einberufung am Krieg gegen die Ukraine beteiligen müssen.
Entscheidungsdatum: 2025-08-19
Aktenzeichen: 12a K 393/24.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0819.12A.K393.24A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12a. Kammer
Normen: AsylG § 3; AsylG § 4
Die russische Wehrpflicht rechtfertigt nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG.
Russischen Männern, die der Wehrpflicht unterliegen, ist unabhängig vom Vorliegen eines Einberufungsbefehls der subsidiäre Schutzstatus gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG zuzuerkennen.
Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass sich auch Wehrpflichtige im Falle ihrer Einberufung am Krieg gegen die Ukraine beteiligen müssen.
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. Januar 0000 (N01) verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen zu 25% der Kläger und zu 75% die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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