Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-07-21, 19 L 1097/25

19 L 1097/25Tribunal Administrativo21 de jul. de 2025

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Regest

1. Für die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Gefährlichkeitsfeststellung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW vorliegen, ist - mit Ausnahme der Verteidigung gegen eine strafbare Handlung - ein etwaiges Mitverschulden des gebissenen Menschen unerheblich.2. Ordnet eine Behörde, die nach den gesetzlichen Organisationsvorschriften selbst über keinen Amtstierarzt verfügt, die Begutachtung durch den Amtstierarzt an, so ist es nicht zu beanstanden, wenn sie der übergeordneten Behörde, die über einen Amtstierarzt verfügt, die Festlegung des Begutachtungstermins überlässt.3. Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW können auch zur Abwehr solcher Gefahren getroffen werden, die für sich genommen nicht Anlass zu einer Gefährlichkeitsfeststellung geben können. Für solche Maßnahmen besteht kein Erfordernis einer vorherigen amtstierärzlichen Begutachtung und eine solche entfaltet auch keine Zäsurwirkung mit der Folge, dass vorherige Maßnahmen nur vorläufig angeordneten werden könnten.4. Es gehört zu den allgemeinen und selbstverständlichen Pflichten eines Hundehalters - nicht nur des Halters eines gefährlichen Hundes -, ein Fortlaufen des Hundes von dem Grundstück zu verhindern.

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 L 1097/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-21

Aktenzeichen: 19 L 1097/25

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0721.19L1097.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: LHundG NRW § 12 Abs 1; LHundG NRW § 3 Abs 3

Leitsätze

  1. Für die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Gefährlichkeitsfeststellung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW vorliegen, ist - mit Ausnahme der Verteidigung gegen eine strafbare Handlung - ein etwaiges Mitverschulden des gebissenen Menschen unerheblich.2. Ordnet eine Behörde, die nach den gesetzlichen Organisationsvorschriften selbst über keinen Amtstierarzt verfügt, die Begutachtung durch den Amtstierarzt an, so ist es nicht zu beanstanden, wenn sie der übergeordneten Behörde, die über einen Amtstierarzt verfügt, die Festlegung des Begutachtungstermins überlässt.3. Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW können auch zur Abwehr solcher Gefahren getroffen werden, die für sich genommen nicht Anlass zu einer Gefährlichkeitsfeststellung geben können. Für solche Maßnahmen besteht kein Erfordernis einer vorherigen amtstierärzlichen Begutachtung und eine solche entfaltet auch keine Zäsurwirkung mit der Folge, dass vorherige Maßnahmen nur vorläufig angeordneten werden könnten.4. Es gehört zu den allgemeinen und selbstverständlichen Pflichten eines Hundehalters - nicht nur des Halters eines gefährlichen Hundes -, ein Fortlaufen des Hundes von dem Grundstück zu verhindern.

Tenor

    1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

    1. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

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