Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-06-24, 15 K 2200/25

15 K 2200/25Tribunal Administrativo24 de jun. de 2025

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Regest

Zur Rückforderung von Ausbildungsförderung (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG) wegen Auflösung des Vorbehaltes nach § 24 Abs. 2 BAföG, weil der Einkommenssteuerbescheid des Elternteils für den maßgeblichen Zeitraum für die Einkommensermittlung (§ 24 Abs. 1 BAföG) übersandt wird.

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 15 K 2200/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-06-24

Aktenzeichen: 15 K 2200/25

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0624.15K2200.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: BAföG § 24 Abs. 1 und Abs. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 36; SGB X § 24 Abs. 2 Nr. 5; VwGO § 88, § 43 Abs. 2 Satz 1

Leitsätze

Zur Rückforderung von Ausbildungsförderung (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG) wegen Auflösung des Vorbehaltes nach § 24 Abs. 2 BAföG, weil der Einkommenssteuerbescheid des Elternteils für den maßgeblichen Zeitraum für die Einkommensermittlung (§ 24 Abs. 1 BAföG) übersandt wird.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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