Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-02-05, 19 L 1892/24

19 L 1892/24Tribunal Administrativo5 de fev. de 2025

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Regest

Die Begutachtung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW beinhaltet gerade keinen Wesenstest. Sie dient im Zusammenhang mit der Prüfung der Tatbestandsmerkmale nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW nur der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und soll sicherstellen, dass die Ordnungsbehörde in diesem Rahmen eine sachverständige Unterstützung erfährt. Eine Verhaltensprüfung, wie sie § 5 Abs. 3 Satz 3 LHundG NRW zum Nachweis verlangt, dass im Falle einer Befreiung eines nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW gefährlichen Hundes vom Anlein- und Maulkorbzwang eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, sieht das Gesetz für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW nicht vor.

Texto completo

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 L 1892/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-02-05

Aktenzeichen: 19 L 1892/24

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0205.19L1892.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: LHundG NRW §§ 3, 12

Leitsätze

Die Begutachtung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW beinhaltet gerade keinen Wesenstest. Sie dient im Zusammenhang mit der Prüfung der Tatbestandsmerkmale nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW nur der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und soll sicherstellen, dass die Ordnungsbehörde in diesem Rahmen eine sachverständige Unterstützung erfährt. Eine Verhaltensprüfung, wie sie § 5 Abs. 3 Satz 3 LHundG NRW zum Nachweis verlangt, dass im Falle einer Befreiung eines nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW gefährlichen Hundes vom Anlein- und Maulkorbzwang eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, sieht das Gesetz für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW nicht vor.

Tenor

    1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 5842/24 wird hinsichtlich Ziffer I. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2024 wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer III. angeordnet.
    1. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
    1. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

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