Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-12-19, 19 L 1979/24

19 L 1979/24Tribunal Administrativo19 de dez. de 2024

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Regest

1. Schwerwiegende Verstöße im Sinne des § 12 Abs. 2 LHundG NRW, die bereits für sich genommen zur Haltungsuntersagung berechtigen, sind solche, die strafbewehrt sind oder bei welchen der Hundehalter vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Verhaltenspflichten des LHundG NRW verstößt und damit die durch das LHundG NRW geschützten Rechtsgüter erheblich gefährdet.2. Zu den letztgenannten schwerwiegenden Verstößen gehört insbesondere die vorsätzliche oder grob fahrlässige Missachtung der Maulkorbpflicht aus § 5 Abs. 2 LHundG NRW.

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 L 1979/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-12-19

Aktenzeichen: 19 L 1979/24

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:1219.19L1979.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: LHundG NRW § 12 Abs 2; LHundG NRW § 3 Abs 3; LHundG NRW § 5 Abs 2

Leitsätze

  1. Schwerwiegende Verstöße im Sinne des § 12 Abs. 2 LHundG NRW, die bereits für sich genommen zur Haltungsuntersagung berechtigen, sind solche, die strafbewehrt sind oder bei welchen der Hundehalter vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Verhaltenspflichten des LHundG NRW verstößt und damit die durch das LHundG NRW geschützten Rechtsgüter erheblich gefährdet.2. Zu den letztgenannten schwerwiegenden Verstößen gehört insbesondere die vorsätzliche oder grob fahrlässige Missachtung der Maulkorbpflicht aus § 5 Abs. 2 LHundG NRW.

Tenor

    1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

    1. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

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