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19 K 4136/20•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-12-03, 19 K 4136/20
19 K 4136/20Tribunal Administrativo3 de dez. de 2024
1. Eine Verwaltungspraxis, wonach das Vorliegen eines Unternehmensverbunds vermutet wird, wenn Eigentümer oder Geschäftsführer mehrerer am selben Markt tätiger Unternehmen familiär verbunden sind, ist nicht zu beanstanden. 2. Das beklagte Land ist vielmehr frei, den Anspruch auf Bewilligung von Überbrückungshilfe an strengere Maßstäbe zu knüpfen, als nach dem beihilferechtlichen Rahmen vorgegeben. 3. Der bei der Leistungsverwaltung bestehende weite Gestaltungsspielraum umfasst bei der Vergabe von Billigkeitsleistungen auch die Anwendung typisierender Kriterien, solange diese nicht dazu führen, dass Leistungen willkürlich nach unsachlichen Gesichtspunkten verteilt werden.
Entscheidungsdatum: 2024-12-03
Aktenzeichen: 19 K 4136/20
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:1203.19K4136.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: GG Art 3 Abs 1; GG Art 6 Abs 1; VwGO § 114; AEUV Art 108 Abs 3
Eine Verwaltungspraxis, wonach das Vorliegen eines Unternehmensverbunds vermutet wird, wenn Eigentümer oder Geschäftsführer mehrerer am selben Markt tätiger Unternehmen familiär verbunden sind, ist nicht zu beanstanden.
Das beklagte Land ist vielmehr frei, den Anspruch auf Bewilligung von Überbrückungshilfe an strengere Maßstäbe zu knüpfen, als nach dem beihilferechtlichen Rahmen vorgegeben.
Der bei der Leistungsverwaltung bestehende weite Gestaltungsspielraum umfasst bei der Vergabe von Billigkeitsleistungen auch die Anwendung typisierender Kriterien, solange diese nicht dazu führen, dass Leistungen willkürlich nach unsachlichen Gesichtspunkten verteilt werden.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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