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15 K 218/24•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-11-22, 15 K 218/24
15 K 218/24Tribunal Administrativo22 de nov. de 2024
Entscheidungsdatum: 2024-11-22
Aktenzeichen: 15 K 218/24
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:1122.15K218.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: GG, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; Art. 28 Abs. 1 Satz 2; GO NRW, § 56 Abs. 3
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Beklagten vom 20. September 2023 „Richtlinien zur Finanzierung der Fraktionen im Rat der Stadt T.“ rechtswidrig ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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