Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-09-30, 12 L 487/24

12 L 487/24Tribunal Administrativo30 de set. de 2024

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Regest

Die Durchführung eines nicht von vornherein aussichtslosen Disziplinarverfahrens begründet grundsätzlich Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Beamten, die als rechtfertigen, diesen Beamten aus einem Stellenbesetzungsverfahren auszuschließen. Dabei ist es regelmäßig nicht geboten, die gegen den Beamten erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfe auf ihren Schweregrad vorgreifend zu werten und eine den Ausgang des Disziplinarverfahrens betreffende Einschätzung vorzunehmen.

Texto completo

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 12 L 487/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-09-30

Aktenzeichen: 12 L 487/24

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0930.12L487.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: GG Art. 33 Abs. 2 GG Art. 5 Abs. 3 S. 1

Leitsätze

Die Durchführung eines nicht von vornherein aussichtslosen Disziplinarverfahrens begründet grundsätzlich Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Beamten, die als rechtfertigen, diesen Beamten aus einem Stellenbesetzungsverfahren auszuschließen. Dabei ist es regelmäßig nicht geboten, die gegen den Beamten erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfe auf ihren Schweregrad vorgreifend zu werten und eine den Ausgang des Disziplinarverfahrens betreffende Einschätzung vorzunehmen.

Tenor

    1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

  1. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 19.000,- € festgesetzt.

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