Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-09-27, 15 K 1887/23

15 K 1887/23Tribunal Administrativo27 de set. de 2024

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Regest

1. Das jedem einzelnen Ratsmitglied zur Seite stehende freie Mandat (§ 43 Abs. 1 GO NRW) enthält ein Recht auf effektive Mitwirkung bei den Willensbildungsprozessen im Rat, das verfassungsrechtlich im Demokratieprinzip (Art. 28 Abs. 1 GG) fundiert ist, dem die gesetzliche Ausgestaltung sowie konkret handelnden Organe der Bürgervertretungen auf kommunaler Ebene verpflichtet sind (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG). 2. Das verfassungsrechtliche Demokratiegebot verlangt in seinem Anwendungsbereich die Auslegung einfachgesetzlicher Mitwirkungsbefugnisse von Organträgern – wie § 43 Abs. 1 GO NRW – im Rahmen des Mehrheitsprinzips (vgl. OVG NRW, 19.08.1989 - 15 A 2422/86 -). 3. Der Rat ist wegen seiner verfassungsrechtlichen Verankerung in Art. 28 Abs. 1 GG das oberste und wichtigste Willensbildungs- und Entscheidungsorgan der Gemeinde. Soweit nicht das Gesetz eine andere Zuständigkeit vorgibt oder der Rat einer Gemeinde auf gesetzlicher Grundlage Aufgaben delegiert, ist dem Rat als „Dreh und Angelpunkt“ kommunalpolitischer Entscheidungen die Beratung und Abstimmung über Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zugewiesen. Ihm steht eine „Allzuständigkeit“ hinsichtlich aller nicht nach § 41 Abs. 2 GO NRW auf Ausschüsse oder den Bürgermeister übertragenen oder nach § 41 Abs. 3 GO NRW der laufenden Verwaltung unterfallenden Geschäfte zu. 4. Die Stimme jedes einzelnen Ratsmitglieds, gleich welche weitere Funktion es eventuell wahrnimmt, zählt im demokratischen Mehrheitsprinzip gleich viel. Die Stimme eines Ratsmitglieds, das zugleich die Funktion eines Fraktionsvorsitzes wahrnimmt, hat bei Abstimmungen im Rat keinen höheren Zählwert als die eines Einzelratsmitglieds. Bei Abstimmungen im Rat sind Fraktionsvorsitzende für den Zählwert der abgegebenen Stimmen keine wichtigeren Ratsmitglieder als (fraktionslose) Einzelratsmitglieder. 5. Das verfassungsrechtlich im Demokratieprinzip (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) angelegte Organrecht eines Ratsmitglieds auf effektive Wahrnehmung seines freien Mandats (Informationsrecht, Beratungs- und Abstimmungsrechte im Rat bzw. den Ausschüssen) ist verletzt, wenn die Verwaltung einer Gemeinde ausgewählte Ratsmitglieder zu sog. interfraktionellen Gesprächen/Runden einlädt, in denen der dem Rat vorbehaltene Prozess der Meinungsbildung, der Beratung und Abstimmung über ihm zugewiesene Aufgaben teilweise vorweggenommen wird. Diest ist der Fall, wenn die von der Verwaltung initiierte interfraktionelle Runde de facto zu einem wesentlichen Willensbildungsorgan anstelle des Rates wird bzw. diesem in einer Weise vorgeschaltet ist, dass ihn bestimmte Themen der gemeindlichen Leitlinienbestimmung vorabgestimmt oder gar nicht mehr erreichen. 6. Die Verwaltung einer Gemeinde ist wegen ihrer rechtsstaatlichen Bindung an den Allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) gehalten, diejenigen Informationen aus der Gemeindeverwaltung, die sie im Rahmen von interfraktionellen Gesprächen mitteilt, zu denen sie (nur) eingeladen wird, auch den anderen Ratsmitgliedern mitzuteilen, die nicht an den Gesprächen teilnehmen, soweit diese ihr gegenüber ein dahingehendes Verlangen geäußert haben.

Texto completo

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 15 K 1887/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-09-27

Aktenzeichen: 15 K 1887/23

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0927.15K1887.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: GG Art. 20 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 79 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1; LVerf NRW Art. 2, Art. 3 Abs.1, Art. 69 Abs. 1; GO NRW § 1, § 43 Abs. 1, § 40, § 41 Abs; 1, § 41 Abs. 3, § 50; VwGO § 43 Abs. 1

Leitsätze

  1. Das jedem einzelnen Ratsmitglied zur Seite stehende freie Mandat (§ 43 Abs. 1 GO NRW) enthält ein Recht auf effektive Mitwirkung bei den Willensbildungsprozessen im Rat, das verfassungsrechtlich im Demokratieprinzip (Art. 28 Abs. 1 GG) fundiert ist, dem die gesetzliche Ausgestaltung sowie konkret handelnden Organe der Bürgervertretungen auf kommunaler Ebene verpflichtet sind (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG).

  2. Das verfassungsrechtliche Demokratiegebot verlangt in seinem Anwendungsbereich die Auslegung einfachgesetzlicher Mitwirkungsbefugnisse von Organträgern – wie § 43 Abs. 1 GO NRW – im Rahmen des Mehrheitsprinzips (vgl. OVG NRW, 19.08.1989 - 15 A 2422/86 -).

  3. Der Rat ist wegen seiner verfassungsrechtlichen Verankerung in Art. 28 Abs. 1 GG das oberste und wichtigste Willensbildungs- und Entscheidungsorgan der Gemeinde. Soweit nicht das Gesetz eine andere Zuständigkeit vorgibt oder der Rat einer Gemeinde auf gesetzlicher Grundlage Aufgaben delegiert, ist dem Rat als „Dreh und Angelpunkt“ kommunalpolitischer Entscheidungen die Beratung und Abstimmung über Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zugewiesen. Ihm steht eine „Allzuständigkeit“ hinsichtlich aller nicht nach § 41 Abs. 2 GO NRW auf Ausschüsse oder den Bürgermeister übertragenen oder nach § 41 Abs. 3 GO NRW der laufenden Verwaltung unterfallenden Geschäfte zu.

  4. Die Stimme jedes einzelnen Ratsmitglieds, gleich welche weitere Funktion es eventuell wahrnimmt, zählt im demokratischen Mehrheitsprinzip gleich viel. Die Stimme eines Ratsmitglieds, das zugleich die Funktion eines Fraktionsvorsitzes wahrnimmt, hat bei Abstimmungen im Rat keinen höheren Zählwert als die eines Einzelratsmitglieds. Bei Abstimmungen im Rat sind Fraktionsvorsitzende für den Zählwert der abgegebenen Stimmen keine wichtigeren Ratsmitglieder als (fraktionslose) Einzelratsmitglieder.

  5. Das verfassungsrechtlich im Demokratieprinzip (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) angelegte Organrecht eines Ratsmitglieds auf effektive Wahrnehmung seines freien Mandats (Informationsrecht, Beratungs- und Abstimmungsrechte im Rat bzw. den Ausschüssen) ist verletzt, wenn die Verwaltung einer Gemeinde ausgewählte Ratsmitglieder zu sog. interfraktionellen Gesprächen/Runden einlädt, in denen der dem Rat vorbehaltene Prozess der Meinungsbildung, der Beratung und Abstimmung über ihm zugewiesene Aufgaben teilweise vorweggenommen wird. Diest ist der Fall, wenn die von der Verwaltung initiierte interfraktionelle Runde de facto zu einem wesentlichen Willensbildungsorgan anstelle des Rates wird bzw. diesem in einer Weise vorgeschaltet ist, dass ihn bestimmte Themen der gemeindlichen Leitlinienbestimmung vorabgestimmt oder gar nicht mehr erreichen.

  6. Die Verwaltung einer Gemeinde ist wegen ihrer rechtsstaatlichen Bindung an den Allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) gehalten, diejenigen Informationen aus der Gemeindeverwaltung, die sie im Rahmen von interfraktionellen Gesprächen mitteilt, zu denen sie (nur) eingeladen wird, auch den anderen Ratsmitgliedern mitzuteilen, die nicht an den Gesprächen teilnehmen, soweit diese ihr gegenüber ein dahingehendes Verlangen geäußert haben.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Es wird festgestellt, dass die auf Einladung der Beklagten einberufenen interfraktionellen Sitzungen in ihrem bisherigen Format und ihrer Ausgestaltung seit März 2023 rechtwidrig gewesen sind.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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