Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-09-09, 11 L 17/24

11 L 17/24Tribunal Administrativo9 de set. de 2024

Abrir fonte

Regest

§ 60 Abs. 9 AufenthG findet auch dann Anwendung, wenn der Asylantrag des Ausländers bereits abgelehnt wurde und gegen diese Ablehnung eine Klage erhoben wurde, die nach § 75 AsylG aufschiebende Wirkung hat. Die Prüfung im Rahmen von § 60 Abs. 9 Satz 1 AufenthG, ob ein Fall des Absatzes 8 vorliegt, obliegt allein der Ausländerbehörde. Die Prüfung im Rahmen von § 60 Abs. 9 Satz 2 AufenthG, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 vorliegt, obliegt allein der Ausländerbehörde.

Texto completo

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 11 L 17/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-09-09

Aktenzeichen: 11 L 17/24

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0909.11L17.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: AufenthG § 11 Abs 5a; AufenthG § 53 Abs 4; AufenthG § 60 Abs 8; AufenthG § 60 Abs 9; EMRK Art 3; GRCh Art 4

Leitsätze

§ 60 Abs. 9 AufenthG findet auch dann Anwendung, wenn der Asylantrag des Ausländers bereits abgelehnt wurde und gegen diese Ablehnung eine Klage erhoben wurde, die nach § 75 AsylG aufschiebende Wirkung hat.

Die Prüfung im Rahmen von § 60 Abs. 9 Satz 1 AufenthG, ob ein Fall des Absatzes 8 vorliegt, obliegt allein der Ausländerbehörde.

Die Prüfung im Rahmen von § 60 Abs. 9 Satz 2 AufenthG, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 vorliegt, obliegt allein der Ausländerbehörde.

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  1. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.