Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-08-28, 19 K 2043/24

19 K 2043/24Tribunal Administrativo28 de ago. de 2024

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Regest

1. Gewährt eine Behörde ohne gesetzliche Grundlage eine in ihrem Ermessen stehende Subvention, so kann sie diese bei Vorliegen eines sachlichen Grundes auch zunächst vorläufig bewilligen und später durch Schlussbescheid neu festsetzen, ohne dabei an die §§ 48, 49 VwVfG NRW gebunden zu sein. 2. Das Ermessen der Behörde bei der Entscheidung über eine solche Subvention erfasst auch die Ausgestaltung des Bewilligungsverfahrens. Es ist regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn die Behörde Erklärungen, die binnen einer bestimmten Frist abzugeben sind, nach Erlass der abgelehnenden behörlichen Entscheidung nicht mehr entgegennimmt.

Texto completo

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 2043/24 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2024-08-28

Aktenzeichen: 19 K 2043/24

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0828.19K2043.24.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: VwVfG NRW § 49a Abs 1; VwGO § 114; GG Art 3 Abs 1

Leitsätze

  1. Gewährt eine Behörde ohne gesetzliche Grundlage eine in ihrem Ermessen stehende Subvention, so kann sie diese bei Vorliegen eines sachlichen Grundes auch zunächst vorläufig bewilligen und später durch Schlussbescheid neu festsetzen, ohne dabei an die §§ 48, 49 VwVfG NRW gebunden zu sein.

  2. Das Ermessen der Behörde bei der Entscheidung über eine solche Subvention erfasst auch die Ausgestaltung des Bewilligungsverfahrens. Es ist regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn die Behörde Erklärungen, die binnen einer bestimmten Frist abzugeben sind, nach Erlass der abgelehnenden behörlichen Entscheidung nicht mehr entgegennimmt.

Tenor

ie Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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