Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-07-31, 19 L 843/24

19 L 843/24Tribunal Administrativo31 de jul. de 2024

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Regest

Beim Widerruf einer Gaststättenerlaubnis beurteilt sich die Unzuverlässigkeit nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids. Steuerschulden rechtfertigen nicht grundsätzlich den Schluss, dass der Gewerbetreibende künftig seinen gewerbebezogenen Pflichten nicht nachkommen wird. Vielmehr hängt dies davon ab, ob die Steuerrückstände sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch ist die Zeitdauer von Bedeutung, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Auf eine dauerhafte wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit eines Gewerbetreibenden kann nicht allein aus einer entsprechenden Mitteilung des Finanzamtes geschlossen werden. Die Behörde muss eigenständig substanzielle Feststellungen hierzu treffen.

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 L 843/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-07-31

Aktenzeichen: 19 L 843/24

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0731.19L843.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: Gast G § 4 Abs. 1 Nr. 1; GastG § 15 Abs. 2

Leitsätze

Beim Widerruf einer Gaststättenerlaubnis beurteilt sich die Unzuverlässigkeit nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids.

Steuerschulden rechtfertigen nicht grundsätzlich den Schluss, dass der Gewerbetreibende künftig seinen gewerbebezogenen Pflichten nicht nachkommen wird. Vielmehr hängt dies davon ab, ob die Steuerrückstände sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch ist die Zeitdauer von Bedeutung, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Auf eine dauerhafte wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit eines Gewerbetreibenden kann nicht allein aus einer entsprechenden Mitteilung des Finanzamtes geschlossen werden. Die Behörde muss eigenständig substanzielle Feststellungen hierzu treffen.

Tenor

  1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. April 2024 – 19 K 2536/24 – wird hinsichtlich deren Ziffern 1. bis 3. wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 5. angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  1. Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt

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