Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-07-17, 15a K 1766/22.A

15a K 1766/22.ATribunal Administrativo17 de jul. de 2024

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Regest

1. Das Bundesamt ist von Unionsrechts wegen befugt, einen internationalen Schutz betreffenden Antrag selbstständig zu prüfen, wenngleich dem Antragsteller zuvor durch einen anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt wurde (s. EuGH Rs. C 753/22). 2. Eine solche eigenständige Entscheidung darf in Einzelfällen ergehen, ohne dass die Behörden des Zuerkennungsstaats um Übermittlung eventuell dort (noch) vorliegender Informationen, die zur dortigen Zuerkennung geführt haben, ersucht werden, wenn die dortigen Unterlagen, sofern sie noch vorhanden sein sollten, im Lichte des vom Europäischen Gerichtshof aufgezeigten Zwecks des Informationsaustauschs objektiv ungeeignet erscheinen, die entscheidungserhebliche Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich zu vervollständigen. Dies kommt in Betracht, wenn dem Ausländer dort der subsidiäre Schutzstatus jedenfalls vor einem erheblichen Zeitraum zuerkannt wurde und er nach seinen Angaben während des gesamten Verfahrens in der Bundesrepublik Deutschland keine individuellen Verfolgungsgründe und keine individuellen Umstände für einen ernsthaften Schaden vorgetragen sowie in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, solche auch nicht im früheren Verfahren vor dem anderen Mitgliedstaat geäußert haben. 3. Im Zentrum der Prüfung internationalen Schutzes stehen nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie RL 2011/95/EU die Person des Klägers, sein Vorbringen und die von ihm vorgelegten Dokumente sowie die Tatsachen im Herkunftsland im entscheidungserheblichen Zeitpunkt.

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 15a K 1766/22.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-07-17

Aktenzeichen: 15a K 1766/22.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0717.15A.K1766.22A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15a. Kammer

Normen: EUV Art. 4 Abs. 3 Unterabsatz 1; Richtlinie 2011/95/EU, Art. 4 Abs. 3; Richtlinie 2013/32/EU, Art. 10 Abs. 3, Art. 31 Abs.2, Art. 33 Abs. 2

Leitsätze

  1. Das Bundesamt ist von Unionsrechts wegen befugt, einen internationalen Schutz betreffenden Antrag selbstständig zu prüfen, wenngleich dem Antragsteller zuvor durch einen anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt wurde (s. EuGH Rs. C 753/22).

  2. Eine solche eigenständige Entscheidung darf in Einzelfällen ergehen, ohne dass die Behörden des Zuerkennungsstaats um Übermittlung eventuell dort (noch) vorliegender Informationen, die zur dortigen Zuerkennung geführt haben, ersucht werden, wenn die dortigen Unterlagen, sofern sie noch vorhanden sein sollten, im Lichte des vom Europäischen Gerichtshof aufgezeigten Zwecks des Informationsaustauschs objektiv ungeeignet erscheinen, die entscheidungserhebliche Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich zu vervollständigen. Dies kommt in Betracht, wenn dem Ausländer dort der subsidiäre Schutzstatus jedenfalls vor einem erheblichen Zeitraum zuerkannt wurde und er nach seinen Angaben während des gesamten Verfahrens in der Bundesrepublik Deutschland keine individuellen Verfolgungsgründe und keine individuellen Umstände für einen ernsthaften Schaden vorgetragen sowie in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, solche auch nicht im früheren Verfahren vor dem anderen Mitgliedstaat geäußert haben.

  3. Im Zentrum der Prüfung internationalen Schutzes stehen nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie RL 2011/95/EU die Person des Klägers, sein Vorbringen und die von ihm vorgelegten Dokumente sowie die Tatsachen im Herkunftsland im entscheidungserheblichen Zeitpunkt.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger den auf Anerkennung als Asylberechtigten gerichteten Antrag zurückgenommen hat.

Die unter Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 1. April 2022 angeordnete Abschiebungsandrohung und das unter Ziffer 6 des vorerwähnten Bescheides angeordnete befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 3/4 und die Beklagte trägt 1/4 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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