projetos
15 M 13/24•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-07-11, 15 M 13/24
15 M 13/24Tribunal Administrativo11 de jul. de 2024
1. Für eine Vollstreckung der (isolierten) Forderung, Erstattung der Geschäftsgebühr nebst Nebenforderungen der Bevollmächtigten des Vollstreckungsgläubigers für eine außergerichtliche Vollstreckungsandrohung zur Durchetzung von Forderungen aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen fehlt es an einem Vollstreckungstitel (§ 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO). 2. Aus der Rechtsnatur von Kostenfestsetzungsbeschlüssen als Rechtsgrundlage für die Beitreibung von Gerichtskosten folgt, dass sie keine Grundlage für eine Vollstreckung der begehrten Erstattungsforderung über die Geschäftsgebühr der Prozessbevollmächtigten des Vollstreckungsgläubigers für eine "Vollstreckungsandrohung" nach Erlass der Kostenfestsetzungsbeschlüsse bieten können. 3. Selbst bei Einordung einer anwaltlichen außergerichtlichen "Vollstreckungsandrohung" als Mahnung im Sinne von § 3 Abs. 1 und 3 VwVG als Voraussetzung einer Vollstreckungsanordnung wird die dafür verlangte Geschäftsgebühr nicht von der Titelfunktion der Kostenfestsetzungsbeschlüsse erfasst. 4. Die Bevollmächtigte des Vollstreckungsgläubigers ist ebenso wenig wie dieser selbst Organ des Fremdvollstreckungsverfahrens nach § 169 VwGO und deshalb nicht zu Maßnahmen in diesem Vollstreckungsverfahren befugt, deren (streitige) Gebührenfolge als Kosten des vorliegenden Verfahrens Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sein könnten.
Entscheidungsdatum: 2024-07-11
Aktenzeichen: 15 M 13/24
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0711.15M13.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: VwGO § 169, § 168 Abs. 1 Nr. 4, VwVg § 3 Abs. 1
Für eine Vollstreckung der (isolierten) Forderung, Erstattung der Geschäftsgebühr nebst Nebenforderungen der Bevollmächtigten des Vollstreckungsgläubigers für eine außergerichtliche Vollstreckungsandrohung zur Durchetzung von Forderungen aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen fehlt es an einem Vollstreckungstitel (§ 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO).
Aus der Rechtsnatur von Kostenfestsetzungsbeschlüssen als Rechtsgrundlage für die Beitreibung von Gerichtskosten folgt, dass sie keine Grundlage für eine Vollstreckung der begehrten Erstattungsforderung über die Geschäftsgebühr der Prozessbevollmächtigten des Vollstreckungsgläubigers für eine "Vollstreckungsandrohung" nach Erlass der Kostenfestsetzungsbeschlüsse bieten können.
Selbst bei Einordung einer anwaltlichen außergerichtlichen "Vollstreckungsandrohung" als Mahnung im Sinne von § 3 Abs. 1 und 3 VwVG als Voraussetzung einer Vollstreckungsanordnung wird die dafür verlangte Geschäftsgebühr nicht von der Titelfunktion der Kostenfestsetzungsbeschlüsse erfasst.
Die Bevollmächtigte des Vollstreckungsgläubigers ist ebenso wenig wie dieser selbst Organ des Fremdvollstreckungsverfahrens nach § 169 VwGO und deshalb nicht zu Maßnahmen in diesem Vollstreckungsverfahren befugt, deren (streitige) Gebührenfolge als Kosten des vorliegenden Verfahrens Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sein könnten.
Der im Schriftsatz der Bevollmächtigten des Vollstreckungsgläubigers vom 14. Juni 2024 näher bezeichnete Antrag auf Einleitung des gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens nach § 169 der Verwaltungsgerichtsordnung zur Beitreibung eines Geldbetrages in Höhe von 96,94 € „per 13. 06. 2024, zzgl. Tageszinsen von 0,02 € ab dem 14. 06. 2024“ wird abgelehnt.
Der Vollstreckungsgläubiger hat die Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu tragen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.