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6 K 1700/22•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-07-09, 6 K 1700/22
6 K 1700/22Tribunal Administrativo9 de jul. de 2024
Entscheidungsdatum: 2024-07-09
Aktenzeichen: 6 K 1700/22
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0709.6K1700.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: GlüStV Art. 21; GlüStV Art. 21a; AG GlüStV NRW § 13
Soweit es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Die Regelung zu Ziffer I.5. (Kostenentscheidung) des Bescheides der Bezirksregierung Z. vom 10. März 2022 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu acht Neunteln und das beklagte Land zu einem Neuntel. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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