Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-06-24, 12 K 4877/23

12 K 4877/23Tribunal Administrativo24 de jun. de 2024

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Regest

1. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der berufsständischen Versorgungswerke haben keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner.2. Die Beschränkung der Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner auf bestimmte Personenkreise verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.3. Die Nichtberücksichtigung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der berufsständischen Versorgungswerke bei der Gewährung der Energiepreispauschale verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

Texto completo

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 12 K 4877/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-06-24

Aktenzeichen: 12 K 4877/23

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0624.12K4877.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: RentEPPG; GG Art. 3 Abs. 1

Leitsätze

  1. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der berufsständischen Versorgungswerke haben keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner.2. Die Beschränkung der Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner auf bestimmte Personenkreise verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.3. Die Nichtberücksichtigung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der berufsständischen Versorgungswerke bei der Gewährung der Energiepreispauschale verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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