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15 L 370/24•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-03-25, 15 L 370/24
15 L 370/24Tribunal Administrativo25 de mar. de 2024
1. Im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes - auf die Aussetzung der Vollziehung eines auf zwölf Monate befristeten Hausverbotes gerichtet - begründet der formelle Mangel einer unterbliebenen Anhörung allein keine überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Hausverbotes. Der Anhörungsmangel kann im weiteren Verlauf des Hauptsacheverfahrens durch Nachholung der Anhörung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW noch geheilt werden (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 15.12.2022 – 15 E 792/22). 2. Die im Laufe des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens erfolgte Befristung eines zuvor unbefristet angeordneten Hausverbotes ist in der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs gegen das Hausverbotes als Dauerverwaltungsakt im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen.
Entscheidungsdatum: 2024-03-25
Aktenzeichen: 15 L 370/24
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0325.15L370.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
Im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes - auf die Aussetzung der Vollziehung eines auf zwölf Monate befristeten Hausverbotes gerichtet - begründet der formelle Mangel einer unterbliebenen Anhörung allein keine überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Hausverbotes. Der Anhörungsmangel kann im weiteren Verlauf des Hauptsacheverfahrens durch Nachholung der Anhörung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW noch geheilt werden (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 15.12.2022 – 15 E 792/22).
Die im Laufe des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens erfolgte Befristung eines zuvor unbefristet angeordneten Hausverbotes ist in der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs gegen das Hausverbotes als Dauerverwaltungsakt im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen.
1. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der am 14. März 2024 gegen das gegenüber dem Antragsteller für alle Dienstgebäude des Sozialamtes der Antragsgegnerin angeordnete Hausverbot vom 28. Februar 2024, durch Schriftsatz vom 20. März 2024 befristet auf einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Zustellung des Bescheides vom 28. Februar 2024, erhobenen Klage – 15 K 1173/24 – wiederherzustellen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
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