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15 K 2612/23•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-02-16, 15 K 2612/23
15 K 2612/23Tribunal Administrativo16 de fev. de 2024
1. Die Aufbewahrung und Archivierung von Gerichtsakten beendeter Verfahren stellt sich nach ihrem Sachzusammenhang als Tätigkeit der Gerichtsverwaltung und nicht als ge-richtliche/richterliche Tätigkeit bzw. Tätigkeit auf dem Gebiet der Rechtspflege dar.2. Die Aufbewahrung der Gerichtsakten nach Verfahrensabschluss ist nicht als Teil der von Art. 97 Abs. 1 GG geschützten richterlichen Tätigkeit einzuordnen.3. Die Eröffnung des Anwendungsbereichs des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen richtet sich gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW, im Hinblick auf den Zweck des Informationszugangsrechts, nach der Zuordnung der konkret begehrten Information einerseits zu Verwaltungsaufgaben und andererseits zu justiziellen Tätigkeiten, die einer mittelbaren Kontrolle und Beeinflussung durch Bürgerinnen und Bürger unzugänglich sind. Eine Information aus dem Inhalt von Gerichtsakten ist danach dem Anwendungsbereich des IFG NRW entzogen.4. Die spruchkörperbezogenen Erledigungszahlen und -arten eines Geschäftsjahres unterfallen grundsätzlich, einschließlich der gerichtsinternen Aufgaben des Präsidiums zur richterlichen Personal- und Geschäftsverteilung in richterlicher Unabhängigkeit (§ 21e GVG) und der dienstaufsichtlichen Maßnahmen (§ 26 Abs. 2 DRiG), dem Bereich des Art. 97 Abs. 1 GG. Die Erledigung jedes einzelnen Verfahrens steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der richterlichen Verfahrensführung und Streitentscheidung, sei es durch Urteil oder durch Beschluss. Als Information über den Kern richterlicher (Spruch-)Tätigkeit ist sie im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW keine Information über eine Verwaltungsaufgabe. 5. Das Ziel einer Bürgerkontrolle und -mitwirkung an der Entscheidungsgestaltung der (materiellen) Verwaltung soll durch Informationszugang gefördert werden. Dies ist hinsichtlich richterlicher Dienstgeschäfte abseits der prozessualen Regelungen (bspw. § 169 GVG, §§ 28 ff. GVG, § 5 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 VwGO) aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 97 Abs. 1 GG) nicht vorgesehen und trägt insoweit § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW. 6. Aus der freiwilligen Gewährung eines Informationszugangs zu sachlich vergleichbaren Informationen gegenüber dem Kläger an der einen Stelle folgt weder die Anwendungsbereichseröffnung des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen abseits der gesetzlichen Maßgaben des § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW noch ein Rechtsanspruch an anderer Stelle. 7. Das motivationsfreie Informationszugangsrecht nach § 4 Abs. 1 IFG NRW besteht lediglich im Rahmen des Anwendungsbereichs des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen.
Entscheidungsdatum: 2024-02-16
Aktenzeichen: 15 K 2612/23
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0216.15K2612.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: GG Art. 97, VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1; IFG NRW § 4 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 2 Satz 1
Die Aufbewahrung und Archivierung von Gerichtsakten beendeter Verfahren stellt sich nach ihrem Sachzusammenhang als Tätigkeit der Gerichtsverwaltung und nicht als ge-richtliche/richterliche Tätigkeit bzw. Tätigkeit auf dem Gebiet der Rechtspflege dar.2. Die Aufbewahrung der Gerichtsakten nach Verfahrensabschluss ist nicht als Teil der von Art. 97 Abs. 1 GG geschützten richterlichen Tätigkeit einzuordnen.3. Die Eröffnung des Anwendungsbereichs des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen richtet sich gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW, im Hinblick auf den Zweck des Informationszugangsrechts, nach der Zuordnung der konkret begehrten Information einerseits zu Verwaltungsaufgaben und andererseits zu justiziellen Tätigkeiten, die einer mittelbaren Kontrolle und Beeinflussung durch Bürgerinnen und Bürger unzugänglich sind. Eine Information aus dem Inhalt von Gerichtsakten ist danach dem Anwendungsbereich des IFG NRW entzogen.4. Die spruchkörperbezogenen Erledigungszahlen und -arten eines Geschäftsjahres unterfallen grundsätzlich, einschließlich der gerichtsinternen Aufgaben des Präsidiums zur richterlichen Personal- und Geschäftsverteilung in richterlicher Unabhängigkeit (§ 21e GVG) und der dienstaufsichtlichen Maßnahmen (§ 26 Abs. 2 DRiG), dem Bereich des Art. 97 Abs. 1 GG. Die Erledigung jedes einzelnen Verfahrens steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der richterlichen Verfahrensführung und Streitentscheidung, sei es durch Urteil oder durch Beschluss. Als Information über den Kern richterlicher (Spruch-)Tätigkeit ist sie im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW keine Information über eine Verwaltungsaufgabe.
Das Ziel einer Bürgerkontrolle und -mitwirkung an der Entscheidungsgestaltung der (materiellen) Verwaltung soll durch Informationszugang gefördert werden. Dies ist hinsichtlich richterlicher Dienstgeschäfte abseits der prozessualen Regelungen (bspw. § 169 GVG, §§ 28 ff. GVG, § 5 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 VwGO) aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 97 Abs. 1 GG) nicht vorgesehen und trägt insoweit § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW.
Aus der freiwilligen Gewährung eines Informationszugangs zu sachlich vergleichbaren Informationen gegenüber dem Kläger an der einen Stelle folgt weder die Anwendungsbereichseröffnung des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen abseits der gesetzlichen Maßgaben des § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW noch ein Rechtsanspruch an anderer Stelle.
Das motivationsfreie Informationszugangsrecht nach § 4 Abs. 1 IFG NRW besteht lediglich im Rahmen des Anwendungsbereichs des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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