Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-02-05, 19 L 3/24

19 L 3/24Tribunal Administrativo5 de fev. de 2024

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Regest

1. Ein Anspruch auf Erlaubnis steht einer Betriebsschließung nach § 15 Abs. 2 GewO allenfalls dann entgegen, wenn er offensichtlich ist; andernfalls ist der Betroffene darauf zu verweisen, das Genehmigungsverfahren abzuwarten.2. Ist eine bislang legal betriebene Spielhalle erstmals Gegenstand einer behördlichen Auswahlentscheidung, die für sie negativ ausgeht, so ist im Rahmen der Betriebsschließung nach § 15 Abs. 2 GewO als Ermessensgesichtspunkt ausnahmsweise zu berücksichtigen, ob die Auswahlentscheidung rechtmäßig ist. Dies gilt indes nur dann, wenn der Betreiber das ihm Mögliche zur Erlangung einer Erlaubnis getan hat.3. Die Auswahlentscheidung zwischen Spielhallen, die das Abstandsgebot nicht wahren, kann sich grundsätzlich an den Zielen des GlüStV 2021 und der bestmöglichen Kapazitätsausschöpfung orientieren.4. Besteht zwischen den primären Auswahlkriterien Gleichstand, so kann auf das Hilfskriterium der Betriebsdauer abgestellt werden. Es ist dabei nicht zu beanstanden, wenn die Behörde auf die Dauer des Betriebes in seiner gegenwärtigen Eigentümerschaft abstellt. Sie muss dabei nicht die wirtschaftliche Identität verschiedener juristischer Personen, die als Eigentümer aufgetreten sind, berücksichtigen.

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 L 3/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-02-05

Aktenzeichen: 19 L 3/24

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0205.19L3.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: GewO § 15 Abs 2; GlüStV 2021 § 1; GlüStV 2021 § 24 Abs 1; AG GlüStV NRW § 16

Leitsätze

  1. Ein Anspruch auf Erlaubnis steht einer Betriebsschließung nach § 15 Abs. 2 GewO allenfalls dann entgegen, wenn er offensichtlich ist; andernfalls ist der Betroffene darauf zu verweisen, das Genehmigungsverfahren abzuwarten.2. Ist eine bislang legal betriebene Spielhalle erstmals Gegenstand einer behördlichen Auswahlentscheidung, die für sie negativ ausgeht, so ist im Rahmen der Betriebsschließung nach § 15 Abs. 2 GewO als Ermessensgesichtspunkt ausnahmsweise zu berücksichtigen, ob die Auswahlentscheidung rechtmäßig ist. Dies gilt indes nur dann, wenn der Betreiber das ihm Mögliche zur Erlangung einer Erlaubnis getan hat.3. Die Auswahlentscheidung zwischen Spielhallen, die das Abstandsgebot nicht wahren, kann sich grundsätzlich an den Zielen des GlüStV 2021 und der bestmöglichen Kapazitätsausschöpfung orientieren.4. Besteht zwischen den primären Auswahlkriterien Gleichstand, so kann auf das Hilfskriterium der Betriebsdauer abgestellt werden. Es ist dabei nicht zu beanstanden, wenn die Behörde auf die Dauer des Betriebes in seiner gegenwärtigen Eigentümerschaft abstellt. Sie muss dabei nicht die wirtschaftliche Identität verschiedener juristischer Personen, die als Eigentümer aufgetreten sind, berücksichtigen.

Tenor

    1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

    1. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

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