Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-01-05, 19 L 2014/23

19 L 2014/23Tribunal Administrativo5 de jan. de 2024

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Regest

1. Für die Gefährlichkeitsfeststellung nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW genügt es, dass ein Hund einen anderen Hund gebissen hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein. Die Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt dient der Sachverhaltsaufklärung und stellt ein Verfahrenserfordernis dar; der Tatbestand der Norm lässt aber keinen Raum für eine Verneinung der Gefährlichkeit aufgrund eines tierärztlichen Eindrucks bei der Begutachtung. 2. Ein etwaiges Mitverschulden des Halters des gebissenen Hundes ist für die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW unerheblich.

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 L 2014/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-01-05

Aktenzeichen: 19 L 2014/23

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0105.19L2014.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: LHundG NRW § 3 Abs. 3

Leitsätze

  1. Für die Gefährlichkeitsfeststellung nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW genügt es, dass ein Hund einen anderen Hund gebissen hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein. Die Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt dient der Sachverhaltsaufklärung und stellt ein Verfahrenserfordernis dar; der Tatbestand der Norm lässt aber keinen Raum für eine Verneinung der Gefährlichkeit aufgrund eines tierärztlichen Eindrucks bei der Begutachtung.

  2. Ein etwaiges Mitverschulden des Halters des gebissenen Hundes ist für die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW unerheblich.

Tenor

  • Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
  • Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

G r ü n d e :

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 5232/23 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2023 wiederherzustellen,

ist zulässig, aber unbegründet.

Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt, dessen sofortige Vollziehung - wie hier - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde - wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt es maßgeblich darauf an, ob der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung voraussichtlich Bestand haben wird. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und besteht darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung, muss das private Interesse an dessen Aufschub zurücktreten.

Hieran gemessen überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse, weil die darin getroffene Feststellung der individuellen Gefährlichkeit von „F. III“ nach Aktenlage mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und zudem ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht.

Die Feststellung beruht auf § 3 Abs. 3 Satz 2 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW -). Hiernach erfolgt die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 dieser Vorschrift durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.

Die Feststellung ist formell rechtmäßig ergangen. Namentlich hat die Antragsgegnerin ihre Entscheidung im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW „nach Begutachtung“ des Hundes durch die Amtstierärztin des Kreises S. getroffen.

Die Feststellung der Gefährlichkeit von „F. III“ ist auch materiell rechtmäßig. Sie setzt nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW allein voraus, dass ein Tatbestand nach Satz 1 der Vorschrift erfüllt ist. Eine darüber hinaus gehende Feststellung einer individuellen Gefährlichkeit ist nach den gesetzlichen Maßgaben nicht vorgesehen. Bei der Begutachtung durch einen amtlichen Tierarzt und dessen Beurteilung (§ 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW) handelt es sich nach dem Wortlaut der Norm um ein bloßes Verfahrenserfordernis. Die Begutachtung dient im Zusammenhang mit der Prüfung der Tatbestandsmerkmale nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW nur der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und soll sicherstellen, dass die Ordnungsbehörde in diesem Rahmen eine sachverständige Unterstützung erfährt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2012 - 5 B 1305/11 -, juris Rn. 8.

Soweit der Antragsteller die Würdigung der Antragsgegnerin, „F. III“ sei ein gefährlicher Hund, unter Bezugnahme auf die Würdigung der Amtstierärztin infrage stellt, gehen seine Einwände an diesen Maßgaben vorbei, weil es darauf, ob sich „F. III“ in einem Verhaltenstest als „freundlicher, sozialverträglicher sowie agiler und arbeitseifriger Hund“ zeigte, im Rahmen der Gefährlichkeitsfeststellung nach der gesetzgeberischen Wertung nicht ankommt. Maßgeblich ist vielmehr allein, dass „F. III“ nach den vorliegenden Erkenntnissen einen anderen Hund durch Biss verletzt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW).

Nach den inzwischen vorliegenden umfassenden Erkenntnissen spricht alles dafür, dass „F. III“ den Hund der Frau Albers gebissen hat, ohne dass dem ein Angriff dieses Hundes vorausgegangen ist.

Unstreitig hat „F. III“ am 12. Juni 2023 den Hund der Frau B. gebissen. Soweit der Antragsteller behauptet, ein klarer „Aggressor“ sei nicht auszumachen gewesen, vielmehr habe es sich um einen wechselseitigen Kampf gehandelt, stellt er dies nicht in Abrede.

Es spricht nichts dafür, dass der Hund der Frau B. „F. III“ zuvor angegriffen hat. Das geht zu Lasten des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Antragstellers. Die angeblich von „F. III“ durch den Hund der Frau B. erlittenen Verletzungen sind nicht ansatzweise belegt. Der Vortrag des Antragstellers erschöpft sich insoweit in einer bloßen Behauptung. Gegen die Version eines Angriffs auf „F. III“ spricht darüber hinaus, dass die angeblichen Verletzungen von „F. III“ nach diesem Vortrag nur Bagatellcharakter hatten, während der Hund der Frau B. Bisswunden im Bereich der Schulter und des Afters davontrug, die tierärztlich behandelt werden mussten. Hinzu kommt die glaubhafte und detaillierte Schilderung der Frau B. gegenüber der Antragsgegnerin. Sie schildert darin unter anderem ein aggressives Auftreten von „F. III“ und ihre Aufforderungen, diesen an die Leine zu nehmen. Für ihre Schilderung spricht auch, dass sie den Vorgang ohne übermäßige Belastungstendenzen beschreibt, vielmehr auch selbstkritisch anmerkt, ihr Dazwischengehen sei ein Fehler gewesen. Der Antragsteller hat dieser Schilderung, die ihm bekannt ist, nichts Substantiiertes entgegengesetzt, sondern sich darauf beschränkt, das Geschehen insgesamt als von wechselseitiger Aggression geprägt zu charakterisieren. Es handelt sich um eine Wertung ohne nachvollziehbaren Tatsachenkern. Ohne dass es entscheidungstragend noch darauf ankäme, spricht für die Darstellung der Frau B. , dass eine Zeugin gegenüber der Antragsgegnerin bereits in der Vergangenheit - am 14. April 2021 - einen Vorfall gemeldet hat, bei dem „F. III“ einen Menschen angesprungen haben soll. Die Beschreibungen der Zeugin hinsichtlich des Verhaltens der - „F. III“ in beiden Fällen führenden - Ehefrau des Antragstellers decken sich in beträchtlichem Maße mit der Beschreibung, die Frau B. abgegeben hat.

Soweit der Antragsteller überdies geltend macht, Frau B. sei für ihre Bissverletzung aufgrund des Eingreifens selbst verantwortlich, geht sein Vorbringen ins Leere. Die Antragsgegnerin hat die Feststellung der Gefährlichkeit ausdrücklich nicht mit einem Angriff auf einen Menschen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW), sondern mit einem Angriff auf einen anderen Hund (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW) begründet, weil sie nicht als erwiesen ansah, welcher Hund Frau B. gebissen hat. Im Übrigen würde ein fahrlässiges Mitverschulden des Gebissenen auch nichts an einer Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW ändern.

Die Feststellung der Gefährlichkeit von „F. III“ ist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW die zwingend aus der Verwirklichung des Tatbestands des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW folgende Rechtsfolge. Ermessen ist der Antragsgegnerin nicht eingeräumt.

Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 1. September 2021 - 19 L 963/21 -, n.v.

Dies zeigt sich deutlich in Wortlaut und Systematik der gesetzlichen Regelung. Die Gefährlichkeit eines Hundes hat der Gesetzgeber nämlich in § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW abschließend geregelt. Danach „ist“ ein Hund, der die in Nr. 1 bis 6 aufgezählten Tatbestandsvarianten erfüllt, ein gefährlicher Hund. Der Beklagten obliegt es nach § 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes lediglich, diese durch den Gesetzgeber zwingend vorgegebene Wertung im Einzelfall verbindlich nachzuvollziehen.

Mangels eines Ermessensspielraums vermag auch das Vorbringen des Antragstellers, „F. III“ sei für ihn als Jagdhund unter den Einschränkungen des § 5 LHundG NRW nutzlos, an der Rechtsfolge des § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW nichts zu ändern.

Auch für die von dem Antragsteller angedachte teleologische Reduktion der Vorschrift ist kein Raum. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW erkennbar beabsichtigt, das Beißen anderer Hunde grundsätzlich zur Feststellung der Gefährlichkeit führen zu lassen, und hat hiervon lediglich für eine „Notwehrsituation“ abgesehen.

Vgl. VG Minden, Urteil vom 14. September 2016 - 11 K 240/16 -, juris Rn. 35; VG Köln, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - 20 L 1618/21 -, juris Rn. 8.

Eine Korrektur dieser Regelung verbietet sich schon mit Blick auf die aus Wortlaut und gesetzlicher Systematik klar erkennbare gesetzgeberische Intention. Verfassungsrechtliche Einwände hiergegen bestehen nicht.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2020 - 5 A 4519/19 -, juris.

Im Übrigen kann auch die Ansicht des Antragstellers nicht überzeugen, von einem Hund, der zur Herstellung einer „Überordnung“ im Rahmen eines wechselseitigen Aggressionsgeschehens oder in Reaktion auf niederschwelligere Aggressionen zubeiße, gehe keine Gefahr für die Allgemeinheit aus, wie sie das LHundG NRW bekämpfen wolle. Das Gegenteil ist der Fall.

Die Gefahren, die von dem Hund des Antragstellers für die Allgemeinheit ausgehen, begründen - wie die Antragsgegnerin in der Ordnungsverfügung auch entsprechend der Maßgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet hat - ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Regelung. Diese bewirkt, dass der Antragsteller die in § 5 Abs. 2 LHundG NRW festgelegte Pflicht zur Anlegung eines Maulkorbes und Führung an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine sofort zu beachten hat. Anderenfalls wäre bis zum Abschluss des Klageverfahrens jederzeit damit zu rechnen, dass „F. III“ erneut anderen Hunden Bissverletzungen zufügt, was nicht hinzunehmen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 145 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.

Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegen­standes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließen­de Gericht ihr nicht abhilft.

Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

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