Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-11-16, 7 L 1617/23

7 L 1617/23Tribunal Administrativo16 de nov. de 2023

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Regest

6 Abs. 1 Nr. 1 lit. y) StVG a.F. ist mit dem Grundgesetz vereinbar, insbesondere hinreichend bestimmt. 3 Abs. 1 FeV stellt sich als verhältnismäßig und hinreichend bestimmt dar. Im Falle des Alkoholmissbrauchs gelten sowohl bei der Beurteilung der Kraftfahreignung als auch bei der Beurteilung der Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge im Grundsatz dieselben Maßstäbe der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung. Vor dem Hintergrund des auch von einem alkoholisierten Führer fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ausgehenden Gefährdungspotentials für den öffentlichen Straßenverkehr ist die Bewertung der Begutachtungsleitlinien übertragbar, strenge Maßstäbe an eine positive Prognose anzulegen.

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 7 L 1617/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-11-16

Aktenzeichen: 7 L 1617/23

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:1116.7L1617.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: StVG § 6 Abs 1; FeV § 3 Abs 1

Leitsätze

6 Abs. 1 Nr. 1 lit. y) StVG a.F. ist mit dem Grundgesetz vereinbar, insbesondere hinreichend bestimmt.

3 Abs. 1 FeV stellt sich als verhältnismäßig und hinreichend bestimmt dar.

Im Falle des Alkoholmissbrauchs gelten sowohl bei der Beurteilung der Kraftfahreignung als auch bei der Beurteilung der Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge im Grundsatz dieselben Maßstäbe der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung. Vor dem Hintergrund des auch von einem alkoholisierten Führer fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ausgehenden Gefährdungspotentials für den öffentlichen Straßenverkehr ist die Bewertung der Begutachtungsleitlinien übertragbar, strenge Maßstäbe an eine positive Prognose anzulegen.

Tenor

    1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

    1. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

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