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1 L 860/23•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-10-12, 1 L 860/23
1 L 860/23Tribunal Administrativo12 de out. de 2023
1. Die Entscheidung darüber, ob sich ein Beamter während seiner Erprobung (hier: für den angestrebten Laufbahnwechsel) bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis und unterliegt - entsprechend einer dienstlichen Beurteilung - nur einem eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstab, namentlich ob der Begriff der Eignung sowie die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. 2. Wegen der Vergleichbarkeit zu (textförmlichen) dienstlichen Beurteilungen gilt auch für die Entscheidung über die Bewährung eines Beamten während seiner Erprobung, dass die wesentlichen Gründe nachvollziehbar und substantiiert dokumentiert und auf entsprechende Rüge des Betroffenen hin ggf. weiter plausibilisiert werden müssen.
Entscheidungsdatum: 2023-10-12
Aktenzeichen: 1 L 860/23
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:1012.1L860.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: LVO NRW § 11 Abs 2 Nr 3; LVO NRW § 11 Abs 3
Die Entscheidung darüber, ob sich ein Beamter während seiner Erprobung (hier: für den angestrebten Laufbahnwechsel) bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis und unterliegt - entsprechend einer dienstlichen Beurteilung - nur einem eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstab, namentlich ob der Begriff der Eignung sowie die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind.
Wegen der Vergleichbarkeit zu (textförmlichen) dienstlichen Beurteilungen gilt auch für die Entscheidung über die Bewährung eines Beamten während seiner Erprobung, dass die wesentlichen Gründe nachvollziehbar und substantiiert dokumentiert und auf entsprechende Rüge des Betroffenen hin ggf. weiter plausibilisiert werden müssen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
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