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15 K 238/23•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-08-25, 15 K 238/23
15 K 238/23Tribunal Administrativo25 de ago. de 2023
Für die Überprüfung der gesetzmäßigen Durchführung eines Bürgerentscheids sind die Vorschriften des (Kommunal-)Wahlprüfungsverfahrens oder einzelne Elemente daraus nicht heranzuziehen. Dem Verfassungsrecht ist keine Notwendigkeit gleichlaufenden Rechtschutzes zwischen der Überprüfung der Durchführung von Wahlen einerseits und Abstimmungen andererseits zu entnehmen. Diese demokratischen Beteiligungsformen haben unterschiedliche Gegenstände, die ihre differenzierte rechtliche Behandlung rechtfertigen. ieht die verfahrensmäßige Ausgestaltung der Abstimmung mehrere Abstimmungsmöglichkeiten vor, sind diese in eine Gesamtbetrachtung einzustellen, um die Frage nach der zumutbaren Teilnahmemöglichkeit für alle Stimmberechtigten (Grundsatz der Allgemeinheit) zu beantworten.
Entscheidungsdatum: 2023-08-25
Aktenzeichen: 15 K 238/23
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0825.15K238.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: GG Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 2, VwGO § 43; GO NRW § 26 Abs. 6 Satz 3 und 4, Abs. 8 und Abs. 10; BürgerentscheidDVO § 6
Für die Überprüfung der gesetzmäßigen Durchführung eines Bürgerentscheids sind die Vorschriften des (Kommunal-)Wahlprüfungsverfahrens oder einzelne Elemente daraus nicht heranzuziehen.
Dem Verfassungsrecht ist keine Notwendigkeit gleichlaufenden Rechtschutzes zwischen der Überprüfung der Durchführung von Wahlen einerseits und Abstimmungen andererseits zu entnehmen. Diese demokratischen Beteiligungsformen haben unterschiedliche Gegenstände, die ihre differenzierte rechtliche Behandlung rechtfertigen.
ieht die verfahrensmäßige Ausgestaltung der Abstimmung mehrere Abstimmungsmöglichkeiten vor, sind diese in eine Gesamtbetrachtung einzustellen, um die Frage nach der zumutbaren Teilnahmemöglichkeit für alle Stimmberechtigten (Grundsatz der Allgemeinheit) zu beantworten.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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