Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-07-17, 8 L 239/23

8 L 239/23Tribunal Administrativo17 de jul. de 2023

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Regest

Die Intention des sog. Zweckwechselverbots nach § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG (Verhinderung einer unkontrollierten Einwanderung) in der derzeit gültigen Gesetzesfassung (vergleiche insofern die mit dem bereits beschlossenen Gesetzesentwurf zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung beabsichtigte Änderung, BT-Drs. 20/6500 und 20/7394) und die Intention der grundsätzlichen Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (Eingrenzung der Titelerteilungsmöglichkeiten für abgelehnte Asylbewerber) würden umgangen, wenn nach einem erfolglosen Studienaufenthalt und der zeitlich anschließenden erfolglosen Durchführung eines Asylverfahren ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen, vorliegend namentlich nach § 104c AufenthG, oder ein Aufenthaltstitel zu Ausbildungszwecken erteilt würde.

Texto completo

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 8 L 239/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-07-17

Aktenzeichen: 8 L 239/23

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0717.8L239.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: AufenthG § 10 Abs. 3. § 16a, § 16b, § 104c

Leitsätze

Die Intention des sog. Zweckwechselverbots nach § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG (Verhinderung einer unkontrollierten Einwanderung) in der derzeit gültigen Gesetzesfassung (vergleiche insofern die mit dem bereits beschlossenen Gesetzesentwurf zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung beabsichtigte Änderung, BT-Drs. 20/6500 und 20/7394) und die Intention der grundsätzlichen Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (Eingrenzung der Titelerteilungsmöglichkeiten für abgelehnte Asylbewerber) würden umgangen, wenn nach einem erfolglosen Studienaufenthalt und der zeitlich anschließenden erfolglosen Durchführung eines Asylverfahren ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen, vorliegend namentlich nach § 104c AufenthG, oder ein Aufenthaltstitel zu Ausbildungszwecken erteilt würde.

Tenor

  1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  2. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  1. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

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