Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-04-28, 15 K 4572/20

15 K 4572/20Tribunal Administrativo28 de abr. de 2023

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Regest

Nicht jeder innerparteiliche Satzungsverstoß im Umfeld der Kandidatenaufstellung führt zu einem Wahlfehler, sondern nur eine Verletzung elementar-demokratischer Verfahrensanforderungen. Ein Wahlfehler liegt vor, wenn Parteien rechtlich mögliche und ihnen zumutbare organisatorische Maßnahmen, welche die Partizipationsrechte ihrer Mitglieder bei der Kandidatenaufstellung gewährleisten, unterlassen haben. Ein Wahlfehler liegt nicht vor, wenn Parteimitglieder zugunsten einer innerparteilichen Klärung von satzungsrechtlichen Verstößen auf die bestehenden Möglichkeiten demokratischer Mitwirkung bei der Kandidatenaufstellung verzichten.

Texto completo

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 15 K 4572/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-04-28

Aktenzeichen: 15 K 4572/20

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0428.15K4572.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: KWahlG NRW § 41 Abs 1 S 1; KWahlG NRW § 40 Abs 1 lit. b; GG Art 38; GO NRW § 42

Leitsätze

Nicht jeder innerparteiliche Satzungsverstoß im Umfeld der Kandidatenaufstellung führt zu einem Wahlfehler, sondern nur eine Verletzung elementar-demokratischer Verfahrensanforderungen.

Ein Wahlfehler liegt vor, wenn Parteien rechtlich mögliche und ihnen zumutbare organisatorische Maßnahmen, welche die Partizipationsrechte ihrer Mitglieder bei der Kandidatenaufstellung gewährleisten, unterlassen haben.

Ein Wahlfehler liegt nicht vor, wenn Parteimitglieder zugunsten einer innerparteilichen Klärung von satzungsrechtlichen Verstößen auf die bestehenden Möglichkeiten demokratischer Mitwirkung bei der Kandidatenaufstellung verzichten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst zu tragen haben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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