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8 L 125/23•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-02-24, 8 L 125/23
8 L 125/23Tribunal Administrativo24 de fev. de 2023
Ein Anspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Freizügig/EU bzw. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG, wonach der Familienangehörige unverzüglich eine Bescheinigung darüber erhält, dass er die erforderlichen Angaben für den Erhalt einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern gemacht hat bzw. den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte eingereicht hat, scheidet aus, wenn dem Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern die Erfolglosigkeit förmlich „auf die Stirn geschrieben steht“ (nachfolgend: OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2023 - 17 B 223/23 -).
Entscheidungsdatum: 2023-02-24
Aktenzeichen: 8 L 125/23
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0224.8L125.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: FreizügG/EU § 5 Abs. 1 Satz 2; RL 2004/38/EG Art. 10 Abs. 1 Satz 2
Ein Anspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Freizügig/EU bzw. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG, wonach der Familienangehörige unverzüglich eine Bescheinigung darüber erhält, dass er die erforderlichen Angaben für den Erhalt einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern gemacht hat bzw. den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte eingereicht hat, scheidet aus, wenn dem Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern die Erfolglosigkeit förmlich „auf die Stirn geschrieben steht“ (nachfolgend: OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2023 - 17 B 223/23 -).
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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