Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-02-08, 15 K 2697/20

15 K 2697/20Tribunal Administrativo8 de fev. de 2023

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Regest

1. Wenn ein Rechtsschutzersuchen erkennbar nicht mehr der Wahrnehmung prozessualer Rechte, sondern ausschließlich verfahrensfremden Zwecken dient, bedarf es keiner förmlichen Abweisung oder Verwerfung durch Prozessurteil. Das Ersuchen ist dann von vornherein unbeachtlich; wurde es anfangs unzutreffender Weise als förmlicher Rechtsbehelf behandelt, so ist das Verfahren einzustellen. 2. Ersuchen, die mit dem Rechtsschutzauftrag der Gerichte überhaupt nicht mehr im Zusammenhang stehen, sondern nur noch primär eine zusätzliche Arbeitsbelastung der Gerichte bezwecken, sind von vornherein nicht als förmliche Rechtsbehelfe zu behandeln. 3. Ein Missbrauch des Prozessrechts zu verfahrensfremden Zwecken ist unstatthaft.

Texto completo

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 15 K 2697/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-02-08

Aktenzeichen: 15 K 2697/20

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0208.15K2697.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: GG Art 19 Abs 4, analog VwGO § 92 Abs 3 Satz 1, DSGVO Art 15 Abs 1 und Abs 3 Satz 1, BGB § 242

Leitsätze

    1. Wenn ein Rechtsschutzersuchen erkennbar nicht mehr der Wahrnehmung prozessualer Rechte, sondern ausschließlich verfahrensfremden Zwecken dient, bedarf es keiner förmlichen Abweisung oder Verwerfung durch Prozessurteil. Das Ersuchen ist dann von vornherein unbeachtlich; wurde es anfangs unzutreffender Weise als förmlicher Rechtsbehelf behandelt, so ist das Verfahren einzustellen.
    1. Ersuchen, die mit dem Rechtsschutzauftrag der Gerichte überhaupt nicht mehr im Zusammenhang stehen, sondern nur noch primär eine zusätzliche Arbeitsbelastung der Gerichte bezwecken, sind von vornherein nicht als förmliche Rechtsbehelfe zu behandeln.
  1. Ein Missbrauch des Prozessrechts zu verfahrensfremden Zwecken ist unstatthaft.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

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