Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-02-01, 1 K 2557/22

1 K 2557/22Tribunal Administrativo1 de fev. de 2023

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Regest

Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-SZG NRW, wonach die Corona-Sonderzahlung bei Teilzeitkräften entsprechend der Verringerung ihrer allgemeinen Besoldung gekürzt wird, ist teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass sich der Umfang der Kürzung bei Beamten, die sich im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung nach dem Blockmodell (sog. Sabbat-Modell) in der Ansparphase befinden, nicht nach dem Umfang der besoldungsrechtlichen Kürzung, sondern nach der vom Beamten tatsächlich zu leistenden Arbeitszeit richtet.

Texto completo

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 1 K 2557/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-02-01

Aktenzeichen: 1 K 2557/22

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0201.1K2557.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: Corona-SZG NRW § 4

Leitsätze

Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-SZG NRW, wonach die Corona-Sonderzahlung bei Teilzeitkräften entsprechend der Verringerung ihrer allgemeinen Besoldung gekürzt wird, ist teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass sich der Umfang der Kürzung bei Beamten, die sich im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung nach dem Blockmodell (sog. Sabbat-Modell) in der Ansparphase befinden, nicht nach dem Umfang der besoldungsrechtlichen Kürzung, sondern nach der vom Beamten tatsächlich zu leistenden Arbeitszeit richtet.

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 2. Mai 2022 verurteilt, der Klägerin die Corona-Sonderzahlung in voller Höhe abzüglich der bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 928,59 Euro, mithin 371,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Juni 2022 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

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