Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-11-18, 19 K 4392/20

19 K 4392/20Tribunal Administrativo18 de nov. de 2022

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Regest

Zur Feststellung der antizipierten Verwaltungspraxis bei Bewilligung der Corona-Soforthilfen können insbesondere das Antragsformular und die vom Landeswirtschaftsministerium zum Bewilligungszeitpunkt veröffentlichten "FAQ" herangezogen werden. Im Rahmen der Rücknahme eines Bewilligungsbescheids trifft die Behörde die Feststellungslast, dass der Bewilligung eine geübte oder antizipierte Versagungspraxis entgegenstand. Bei der Bewilligung der Corona-Soforthilfe Ende März/Anfang April 2020 war als Verwaltungspraxis in Bezug auf "verbundene Unternehmen" allenfalls antizipiert, Unternehmen im Mehrheitsbesitz eines anderen Unternehmens, von einem "Mutterunternehmen" "beherrschte" Unternehmen und über Gesellschaftsanteile oder Stimmrechte mit einem anderen Unternehmen verflochtene Unternehmen von der Förderung auszunehmen. Kein Anhaltspunkt ergab sich hingegen dafür, dass Gesellschaften allein aufgrund einer Identität der Gesellschafter oder Geschäftsführer als verbunden angesehen würden.

Texto completo

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 4392/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-11-18

Aktenzeichen: 19 K 4392/20

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:1118.19K4392.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: VwVfG § 48; GG Art 3 Abs 1

Leitsätze

Zur Feststellung der antizipierten Verwaltungspraxis bei Bewilligung der Corona-Soforthilfen können insbesondere das Antragsformular und die vom Landeswirtschaftsministerium zum Bewilligungszeitpunkt veröffentlichten "FAQ" herangezogen werden.

Im Rahmen der Rücknahme eines Bewilligungsbescheids trifft die Behörde die Feststellungslast, dass der Bewilligung eine geübte oder antizipierte Versagungspraxis entgegenstand.

Bei der Bewilligung der Corona-Soforthilfe Ende März/Anfang April 2020 war als Verwaltungspraxis in Bezug auf "verbundene Unternehmen" allenfalls antizipiert, Unternehmen im Mehrheitsbesitz eines anderen Unternehmens, von einem "Mutterunternehmen" "beherrschte" Unternehmen und über Gesellschaftsanteile oder Stimmrechte mit einem anderen Unternehmen verflochtene Unternehmen von der Förderung auszunehmen. Kein Anhaltspunkt ergab sich hingegen dafür, dass Gesellschaften allein aufgrund einer Identität der Gesellschafter oder Geschäftsführer als verbunden angesehen würden.

Tenor

Der Bescheid der Bezirksregierung B. vom 15. Oktober 2020 zum Aktenzeichen 000 wird aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar

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