Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-09-20, 14 L 690/22

14 L 690/22Tribunal Administrativo20 de set. de 2022

Abrir fonte

Regest

Die Wirksamkeit einer Beschlagnahmeanordnung nach § 10 VereinsG ist zeitlich nicht begrenzt.Davon zu unterscheiden ist die Verhältnismäßigkeit der Dauer einer konkret bezüglich eines Vermögensgegenstandes erfolgten Sicherstellung.

Texto completo

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 14 L 690/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-09-20

Aktenzeichen: 14 L 690/22

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0920.14L690.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: VereinsG § 10, VereinsG § 3; GG Art 9, GG Art 2, GG Art 14; VereinsGDV § 4

Leitsätze

Die Wirksamkeit einer Beschlagnahmeanordnung nach § 10 VereinsG ist zeitlich nicht begrenzt.Davon zu unterscheiden ist die Verhältnismäßigkeit der Dauer einer konkret bezüglich eines Vermögensgegenstandes erfolgten Sicherstellung.

Tenor

    1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

    1. Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.