Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-07-21, 12 L 78/22

12 L 78/22Tribunal Administrativo21 de jul. de 2022

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Regest

1. Solange noch keine abschließende Auswahlentscheidung für die Besetzung einer Stelle als Vorsitzender Richter getroffen wurde, fehlt das erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Gewährung vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes. Dem Antragsteller ist es zuzumuten die abschließende Auswahlentscheidung abzuwarten, um dann gegebenenfalls um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen, bevor eine Mitbewerberin oder ein Mitbewerber ernannt wird. 2. Grundsätzlich wird ausreichender Rechtsschutz dadurch gewährt, dass eine mögliche mangelnde Objektivität und Voreingenommenhiet des Beurteilers bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der dienstlichen Beurteilung oder im Rahmen eines etwaigen Konkurrentenstreitverfahrens geltend gemacht werden kann.

Texto completo

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 12 L 78/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-07-21

Aktenzeichen: 12 L 78/22

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0721.12L78.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: VwGO § 123; GG Art. 33 Abs. 2

Leitsätze

  1. Solange noch keine abschließende Auswahlentscheidung für die Besetzung einer Stelle als Vorsitzender Richter getroffen wurde, fehlt das erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Gewährung vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes. Dem Antragsteller ist es zuzumuten die abschließende Auswahlentscheidung abzuwarten, um dann gegebenenfalls um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen, bevor eine Mitbewerberin oder ein Mitbewerber ernannt wird.

  2. Grundsätzlich wird ausreichender Rechtsschutz dadurch gewährt, dass eine mögliche mangelnde Objektivität und Voreingenommenhiet des Beurteilers bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der dienstlichen Beurteilung oder im Rahmen eines etwaigen Konkurrentenstreitverfahrens geltend gemacht werden kann.

Tenor

    1. Die Anträge werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  1. Der Streitwert wird auf 35.000,- € festgesetzt.

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