Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-07-20, 1 K 4894/19

1 K 4894/19Tribunal Administrativo20 de jul. de 2022

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Regest

Der Einsatz als Behördenmultiplikator für das "ViVA"-System in der nordrhein-westfälischen Polizei stellt keine Vermittlung vorwiegend theoretischen Wissens dar und rechtfertigt daher nicht die Gewährung einer Lehrzulage nach § 1 Abs 1 Satz 1 LehrzulV-NRW.

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 1 K 4894/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-07-20

Aktenzeichen: 1 K 4894/19

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0720.1K4894.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: LehrzulV-NRW § 2 Abs 1; LehrzulV-NRW § 2 Abs 2; LehrzulV-NRW § 1 Abs 1

Leitsätze

Der Einsatz als Behördenmultiplikator für das "ViVA"-System in der nordrhein-westfälischen Polizei stellt keine Vermittlung vorwiegend theoretischen Wissens dar und rechtfertigt daher nicht die Gewährung einer Lehrzulage nach § 1 Abs 1 Satz 1 LehrzulV-NRW.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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