Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-07-19, 14 K 4257/19

14 K 4257/19Tribunal Administrativo19 de jul. de 2022

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Regest

1. Zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse in versammlungsrechtlichen Streitigkeiten. 2. Eine versammlungsrechtliche Beschränkung ist mit dem Bestimmtheitsgrundsatz unvereinbar, soweit durch sie neben konkret benannten Parolen auch "alle inhaltlich gleichbedeutenen Umgehungsformulierungen" verboten werden.

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 14 K 4257/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-07-19

Aktenzeichen: 14 K 4257/19

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0719.14K4257.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: VersammlG § 15 Abs 1; VwGO § 113 Abs 1 Satz 4; VwVfG § 37 Abs 1

Leitsätze

    1. Zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse in versammlungsrechtlichen Streitigkeiten.
  1. Eine versammlungsrechtliche Beschränkung ist mit dem Bestimmtheitsgrundsatz unvereinbar, soweit durch sie neben konkret benannten Parolen auch "alle inhaltlich gleichbedeutenen Umgehungsformulierungen" verboten werden.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Auflagenbescheid des Beklagten vom 19. September 2019 rechtswidrig war, soweit verboten wurde, jegliche zu den genannten Parolen inhaltlich gleichbedeutenden Umgehungsformulierungen (z.B. „E. ist unser Kiez“, „Nazi Kiez“ statt „E1. -E. Nazi-Kiez“, „Nationalen … erkämpfen“ statt „National befreit“) auf Transparenten, Plakaten, Fahnen oder anderen Gegenständen zu zeigen, zu skandieren oder in jeder anderen Weise sprachlich zu verwenden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

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